Geldwaesche Insights - ComplyAdvantage https://complyadvantage.com/de/insights/topic/anti-geldwaesche/ Better AML Data Wed, 05 Apr 2023 10:52:41 +0000 de-DE hourly 1 https://complyadvantage.com/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon.png Geldwaesche Insights - ComplyAdvantage https://complyadvantage.com/de/insights/topic/anti-geldwaesche/ 32 32 Anti-Money Laundering Guidance https://complyadvantage.com/de/insights/was-ist-anti-geldwaeschepraevention-aml/anti-money-laundering-guidance-2/ Wed, 20 Apr 2022 11:05:22 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/insights/was-ist-anti-geldwaeschepraevention-aml/anti-money-laundering-guidance-2/ Anti-Money Laundering Guidance Various government agencies and interest groups publish information regarding anti-money laundering. Australia: Australian Government – Trade-based money laundering: Risks and regulatory responses UK: HMRC Guidance for Money Service Businesses US Treasury: Office of Foreign Assets Control (OFAC) […]

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Anti-Money Laundering Guidance

anti money laundering guidanceVarious government agencies and interest groups publish information regarding anti-money laundering.

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Leitfaden zum neuen AML/CFT-Regelwerk der EU https://complyadvantage.com/de/insights/eu-amla-bericht-zusammenfassung-fuer-compliance/ Thu, 17 Feb 2022 13:48:13 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=resource&p=59835 The post Leitfaden zum neuen AML/CFT-Regelwerk der EU appeared first on ComplyAdvantage.

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KYC und AML – Worin liegt der Unterschied? https://complyadvantage.com/de/insights/kyc-und-aml-worin-liegt-der-unterschied/ Mon, 31 Jan 2022 16:39:50 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=kb-post&p=59108 Weltweit erlassen sowohl lokale Behörden als auch Institutionen mit internationaler Kompetenz regelmäßig Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche. Hierbei hat sich global die Abkürzung AML (für anti-money laundering) etabliert, die eine Vielzahl an Überprüfungs- und Überwachungspflichten für Finanzinstitute begrifflich erfasst. Ein […]

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Weltweit erlassen sowohl lokale Behörden als auch Institutionen mit internationaler Kompetenz regelmäßig Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche. Hierbei hat sich global die Abkürzung AML (für anti-money laundering) etabliert, die eine Vielzahl an Überprüfungs- und Überwachungspflichten für Finanzinstitute begrifflich erfasst. Ein wichtiger Aspekt im Rahmen dieser Pflichten ist die Legitimationsprüfung KYC (für know your customer). Da AML und KYC eine gewisse inhaltliche Nähe aufweisen und zudem häufig synonym verwendet werden, ist allerdings oft nicht klar, wie sie sich im regulatorischen Kontext unterscheiden. 

Um Compliance-Auflagen nahtlos und konsistent umsetzen zu können, sind die Unterschiede zwischen AML und KYC und ihre konkrete Umsetzung von umso größerer Bedeutung für Unternehmen weltweit.

Was ist AML?

AML beschreibt als übergeordneter Begriff eine Reihe von Prozessen, die im Unternehmen vorhanden sein müssen, um behördlichen Pflichten nachkommen zu können. Allgemein soll AML sicherstellen, dass Geldwäsche im Unternehmen erkannt und verhindert wird. Weiter soll damit gewährleistet werden, dass jedes Unternehmen in der Lage ist, sich selbst und die Finanzsysteme, in denen es agiert, vor etwaigen durch Geldwäsche verursachten Schäden zu schützen.

Die AML-Vorschriften der meisten Rechtssysteme verpflichten Unternehmen, ein eigenes AML-Programm zu erarbeiten und zu implementieren. Dieses Programm muss auf den Geschäftskontext und seine individuellen Anforderungen abgestimmt und in der Lage sein, kunden- und branchenspezifische Risiken adäquat zu adressieren. So wird erwartet, dass mit dem AML-Framework eines Unternehmens die jeweils geltenden Überprüfungs- und Überwachungsprozesse nahtlos und effizient umgesetzt werden können.

Behördliche Auflagen und Überprüfungsverfahren werden dabei regelmäßig sowohl zur Unterbindung neuer Betrugsmuster in der Finanzkriminalität als auch zur Implementierung weiterer gesetzlicher Anforderungen der Finanzbehörden angepasst.

Was ist KYC?

Als Teilkomponente des übergeordneten AML beschreiben Know Your Customer-Prozesse im Detail alle Abläufe zur Überprüfung der Kundenidentität.

Stellenweise wird KYC auch als Customer Due Diligence (CDD) bezeichnet, und genau diese Abkürzung bringt perfekt zum Ausdruck, wie wichtig beim Thema Geldwäsche-Prävention die genaue Kenntnis von Kunden und Risiken ist. Im Einzelnen erfordert der KYC-Prozess zur Identitätsprüfung, dass Unternehmen:

  • grundlegende Angaben zu ihren Kunden ermitteln, so etwa Name, Adresse und Geburtsdatum 
  • sich über das genaue Geschäft ihrer Kunden informieren, um vorab eine verlässliche Kenntnis der geschäftlichen Beziehung zu erlangen, die sie dabei selbst eingehen
  • das wirtschaftliche Eigentum eines Unternehmens klar feststellen (wenn dies nicht der Kunde ist)

Die KYC-Prüfung sollte bereits beim Kunden-Onboarding erfolgen, um von Beginn an sicher sein zu können, dass alle Angaben zu Identität und geschäftlichen Inhalten der Wahrheit entsprechen. Eine Wiederholung im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung ist empfehlenswert, um zu verifizieren, dass das Risikoprofil eines Kunden weiterhin mit den vorliegenden Informationen übereinstimmt.

KYC und erweiterte Due Diligence (EDD)

Weist ein Kunde ein besonders hohes Geldwäscherisiko auf, sollte beim KYC-Prozess ein erweitertes Due Diligence-Verfahren mit folgenden Punkten zum Einsatz kommen:

  • Erfassung zusätzlicher Nachweise zur Kundenidentität
  • Überprüfung der Herkunft des Kundenvermögens
  • Genauere Untersuchung einzelner Transaktionen und Geschäftsbeziehungen
  • weitere beobachtende Maßnahmen

KYC als Teil der AML-Lösung

AML-Programm und KYC-Prozess sollten sich gegenseitig ergänzen. Als Kernkomponente von AML kann KYC dabei helfen, das große Ganze an die individuellen Anforderungen des Unternehmens anzupassen, Kundenrisikoprofile genauer aufzuschlüsseln und die Compliance zu verbessern. Spezielle KYC-Software vereinfacht die Identitätsprüfung zudem zusätzlich: Sie hilft dabei, Kunden mit hohem Risiko bei einer Prüfung automatisch zu priorisieren und gleichzeitig Humanfehler und falsch positive Ergebnisse zu reduzieren.

AML und KYC als Lösungen im Einsatz

Unsere Lösungen helfen Ihnen dabei, Kundenerfassung und Transaktionsmonitoring sicher zu automatisieren. Ihre Compliance-Mitarbeiter können ihre Entscheidungen so leichter und auf einem sicheren Datenfundament treffen und umsetzen.

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Die Neuregelung der Geldwäsche in Deutschland (§ 261 StGB n. F.) https://complyadvantage.com/de/insights/die-neuregelung-der-geldwaesche-in-deutschland-%c2%a7-261-stgb-n-f/ Thu, 29 Jul 2021 09:59:34 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=kb-post&p=51688 Die Neuregelung der Geldwäsche in Deutschland (§ 261 StGB n. F.) Der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 Strafgesetzbuch) wurde durch das „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ mit Wirkung zum 18. März 2021 tiefgreifend umgestaltet. Mit der Neuregelung […]

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Die Neuregelung der Geldwäsche in Deutschland (§ 261 StGB n. F.)

Der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 Strafgesetzbuch) wurde durch das „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ mit Wirkung zum 18. März 2021 tiefgreifend umgestaltet. Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber in Deutshland das Ziel, seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Sechsten Geldwäsche-Richtlinie (6AMLD) der Europäischen Union nachzukommen. Ein näherer Blick auf die Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber über eine bloße Umsetzung der Richtlinie deutlich hinaus gegangen ist und die Regelung in mehrfacher Hinsicht wesentlich verschärft hat.

Die rechtlichen Folgen, die von der Verschärfung des § 261 StGB ausgehen, beschränken sich nicht allein auf das Strafrecht. Vielmehr ergeben sich unmittelbare Auswirkungen für die Anwendung des Geldwäschegesetzes. Die in § 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) getroffene Definition der Geldwäsche knüpft an den Straftatbestand des § 261 StGB an, so dass jede Ausweitung des Straftatbestandes notwendigerweise Folgewirkungen für den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes nach sich zieht.

Aufgabe des Vortatenkatalogs

Nach der bisherigen Fassung des § 261 StGB musste der Vermögensgegenstand, auf den sich die Geldwäsche bezieht, aus einer der im Gesetz aufgezählten besonders schweren Straftaten herrühren. Bei diesen sog. Katalogstraftaten handelte es sich um Verbrechen und um schwere – zumeist banden- oder gewerbsmäßig begangene – Vergehen.

Die Bindung des Geldwäschetatbestands an eine zuvor begangene schwere Straftat wurde mit Neufassung des Gesetzes vollständig aufgegeben. Nach der jetzt geltenden Fassung des § 261 StGB reicht es für eine Tatbegehung aus, dass der Gegenstand der Geldwäsche aus irgendeiner, wie auch immer gearteten „rechtswidrigen Tat“ herrührt. Damit kommen nunmehr auch Vermögensgegenstände, die aus einer Bagatellstraftat wie zum Beispiel einem Ladendiebstahl herrühren, als Gegenstand einer strafbaren Geldwäschehandlung in Betracht.

Von der Grundkonzeption der Geldwäsche, die ursprünglich dem „Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ dienen sollte (so die noch immer geltende amtliche Bezeichnung des Geldwäschegesetzes), hat sich der Gesetzgeber damit endgültig verabschiedet. Dies beruht offenbar auf eigenständigen politischen Überlegungen, denn die maßgebenden Richtlinien der Europäischen Union verlangen eine derart weite Ausdehnung des Gesetzestatbestands jedenfalls nicht.

Beweislastverschiebung zugunsten der Strafverfolgungsbehörden

Absenkung der Anforderungen an den Tatvorsatz

Die gewollte Unschärfe, die der Gesetzgeber in den objektiven Tatbestand des § 261 StGB hineinträgt, setzt sich im Bereich des Vorsatzes, also des subjektiven Tatbestands, fort. Die vorsätzliche Begehung der Geldwäsche verlangt nach der Neufassung von § 261 StGB nicht mehr, dass der Täter der Geldwäsche einer konkrete Vorstellung von der vorangegangenen Vortat gehabt hat.

Der Täter muss nach jetziger Rechtslage bei Tatbegehung weder die Person des Vortäters noch die Art oder den Ort der Tatausführung kennen. Für die vorsätzliche Begehung einer Geldwäsche reicht es nunmehr aus, dass der Täter die Herkunft des Vermögensgegenstandes aus einer wie auch immer gearteten rechtswidrigen Tat für grundsätzlich möglich hält und sich innerlich mit dieser Möglichkeit abfindet. Es ist also mit anderen Worten nicht mehr erforderlich, dass der Täter der Geldwäsche einen Bezug zu einer konkreten Straftat herzustellen in der Lage ist.

Im Ausland begangene Vortaten

Für den Tatbestand der Geldwäsche war es schon nach bisheriger Rechtslage dem Grundsatz nach ohne Bedeutung, ob die Vortat im Inland oder im Ausland begangen wurde. Bei Auslandstaten allerdings musste bisher sichergestellt sein, dass die Vortat am Tatort nach dort geltendem Strafrecht mit Strafe bedroht ist. An diesem Grundsatz hält der Gesetzgeber nicht mehr uneingeschränkt fest. In Übereinstimmung mit der Sechsten Geldwäsche-Richtlinie der Europäische Union kommt es jedenfalls bei bestimmten Auslandstaten auf die Strafbarkeit am Tatort nicht mehr an.

Die entsprechenden Auslandstaten ergeben sich aus § 261 Abs. 9 Nr. 2 StGB n. F. Der Gesetzgeber bedient sich hier der Verweisungstechnik, indem auf bestimmte Richtlinien und Rahmenbeschlüsse der Europäischen Union Bezug genommen wird. Praktische Bedeutung könnte diese Gesetzesänderung vor allem bei der „Bestechung“ im privatrechtlichen Bereich erlangen, die – anders als die Bestechung von Amtsträgern – in vielen Staaten noch nicht mit Strafe belegt ist.

Leichtfertige Geldwäsche

Tatbegehung durch einen geldwäscherechtlich Verpflichteten

Handelt es sich bei dem Täter um einen geldwäscherechtlich Verpflichteten im Sinne von
§ 2 des Geldwäschegesetzes, so soll nach § 261 Abs. 4 StGB n. F. ein qualifizierter Fall der Geldwäsche vorliegen. Das Gesetz sieht für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten vor.

Bei den geldwäscherechtlich Verpflichteten im Sinne von § 2 GwG handelt es sich um Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und sonstige Unternehmen, die geldwäscherelevanten Branchen zugehören. Da es sich bei dem Täterkreis des § 261 StGB stets um natürliche Personen und nicht um Unternehmen handelt, wird der in § 261 Abs. 4 StGB getroffene Verweis auf § 2 GwG in den meisten Fällen ins Leere gehen.

Sofern der Gesetzgeber also beabsichtigt haben sollte, die verantwortlichen Mitarbeiter der in § 2 GwG genannten Institute mit einer höheren Strafdrohung zu belegen, spricht bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorschrift einiges dafür, dass ihm dies infolge einer verunglückten Gesetzesfassung nicht gelungen ist. Abzuwarten bleibt, wie die Rechtsprechung hierauf reagiert.  

Fazit

Der Straftatbestand des § 261 StGB hat durch die im März 2021 in Kraft getretene Neufassung eine wesentliche Verschärfung erfahren. Durch den Wegfall des Vortatenkatalogs und die Einbeziehung auch von Bagatellstraftaten in den Kreis der möglichen Vortaten wird sich die Zahl der Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz wesentlich erhöhen.

Von seiner ursprünglichen Grundkonzeption, mit Hilfe der Geldwäschevorschriften der schweren, insbesondere der organisierten Kriminalität entgegenzutreten, hat sich der Gesetzgeber offenbar endgültig verabschiedet, und zwar im Interesse einer eher flächendeckenden Überwachung des Geld- und Zahlungsverkehrs.

Parallel zu den erhöhten Anforderungen an die Geldwäscheüberwachung verschärft der Gesetzgeber seine Gangart dadurch, dass er die verantwortlichen Mitarbeiter mit höheren Strafdrohungen zu belegen versucht und zugleich das für eine Verurteilung erforderliche Beweismaß reduziert.

In der Gesamtschau steht damit fest, dass sich für die in § 2 GwG genannten Unternehmen der Compliance-Aufwand, aber auch die Fürsorgepflicht für die in geldwäscherelevanten Bereichen tätigen Mitarbeiter in Zukunft deutlich erhöhen werden.

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Geldwäschebekämpfung in Deutschland https://complyadvantage.com/de/insights/geldwaeschebekaempfung-in-deutschland/ Thu, 29 Jul 2021 09:09:38 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=kb-post&p=61289 Als größte Volkswirtschaft der Europäischen Union ist Deutschland auch ein wichtiger Geschäftsstandort für Investoren aus der ganzen Welt. Leider ist es gleichermaßen aber auch beliebtes Ziel für Kriminelle und ihre Versuche, das deutsche Finanzsystem für Geldwäsche oder zur Finanzierung terroristischer […]

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Als größte Volkswirtschaft der Europäischen Union ist Deutschland auch ein wichtiger Geschäftsstandort für Investoren aus der ganzen Welt. Leider ist es gleichermaßen aber auch beliebtes Ziel für Kriminelle und ihre Versuche, das deutsche Finanzsystem für Geldwäsche oder zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu nutzen. 

Die Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland ist für die Bundesregierung und die Strafverfolgungsbehörden im Land eine umso wichtigere Priorität: Untersuchungen deuten darauf hin, dass in Deutschland jedes Jahr illegitime Gelder in Höhe von rund 100 Milliarden Euro gewaschen werden. Im Vorjahresvergleich ist die Anzahl der Verdachtsfälle dabei 2019 um ganze 50 % gestiegen, hat dabei mit fast 115.000 einen neuen Höchststand erreicht hat.

Um der Bedrohung durch Geldwäsche zu begegnen, haben die deutschen Behörden eine Reihe von stringenten Vorschriften zu ihrer Bekämpfung eingeführt, legislative Anforderungen und Gesetze verschärft und die von der EU vorgeschriebenen AML/CFT-Gesetze konsequent umgesetzt. Umso wichtiger also, dass Banken und Finanzinstitute und -dienstleister allgemein ihre Verpflichtungen im Rahmen der AML/CFT-Gesetze in Deutschland genau kennen und wissen, wie sie ihre Einhaltung gewährleisten können.

Was ist die Bafin?

Deutschlands wichtigste Finanzaufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Unter der Aufsicht des Bundesfinanzministeriums überwacht die Bafin die Einhaltung von AML/CFT-Vorschriften durch die deutschen Banken und Finanzinstitute. Sie ist ebenso für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen zuständig und führt bei Verstößen gegen die Vorschriften entsprechende Untersuchungen durch. Die Bafin spielt auch eine Rolle bei der internationalen Finanzregulierung und arbeitet mit Organisationen wie der Financial Action Task Force (FATF) und dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) zusammen, mit denen sie gemeinsam internationale AML/CFT-Standards fördert. 

Anti-Geldwäschevorschriften in Deutschland

Das deutsche Geldwäschegesetz (GWG) ist das wichtigste deutsche Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche. Es erfasst alle rechtlich relevanten Anforderungen zur Umsetzung von Geldwäschebestimmungen in Deutschland und enthält die folgenden wichtigen Informationen:

  • Definitionen des Straftatbestands der Geldwäsche, der Verpflichteten und des wirtschaftlichen Eigentums
  • Anforderungen an Risikobewertung und Risikomanagement
  • Anforderungen an die Sorgfaltspflicht im Kundenkontext (CDD)
  • Anforderungen in punkto Transparenz
  • Rolle der zentralen deutschen Meldestelle (FIU)
  • Meldepflicht für verdächtige Aktivitäten

Als Mitgliedstaat der EU ist Deutschland zur Umsetzung ihrer Geldwäscherichtlinien (AMLD) verpflichtet. Im Oktober 2020 kam es zur Verabschiedung eines Gesetzesentwurfs zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Geldwäsche, um die mit der 6. Geldwäscherichtlinie vorgeschriebenen regulatorischen Änderungen umzusetzen. Zu den wichtigsten Neuerungen der 6. Geldwäscherichtlinie gehören eine konsistente Erfassung von Vortaten im legislativen Rahmen aller Mitgliedstaaten, die Erweiterung des Straftatbestands der Geldwäsche sowie der Strafbarkeit auf juristische Personen und die Verschärfung des Strafmaßes.

Der deutsche Gesetzentwurf geht über die AML/CFT-Anforderungen der 6AMLD hinaus, indem er das Konzept der „Vortaten“ abschafft und stattdessen alle Gewinne aus jeder Art von krimineller Aktivität in den Anwendungsbereich des Geldwäschetatbestands einbezieht. 

Umsetzung der AML-Vorschriften in Deutschland

In Anlehnung an die Empfehlungen der FATF verlangt die BaFin von Unternehmen in Deutschland die Einführung risikobasierter Compliance-Programme mit einem dem Risiko angemessenen AML/CFT-Framework. In der Praxis bedeutet dies, dass in Deutschland tätige Firmen Risikoevaluierungen ihrer Kunden durchführen müssen, um ein entsprechendes Risikoprofil zu erstellen. Weiter sind sie verpflichtet, die folgenden AML-Maßnahmen und -Kontrollen umzusetzen: 

  • Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden (CDD). Die Unternehmen müssen die Identität ihrer Kunden durch geeignete Sorgfaltsmaßnahmen feststellen und überprüfen, um eine klare Kenntnis darüber zu erlangen, mit wem genau sie Geschäfte machen. Kunden, die ein höheres AML-Risiko darstellen, sollten einer verstärkten Sorgfaltspflicht unterliegen. 
  • Transaktionsüberwachung. Die Unternehmen sollten die Transaktionen ihrer Kunden auf ungewöhnliche Aktivitäten überwachen, die nicht zu ihrem Risikoprofil passen. Werden verdächtige Aktivitäten identifiziert, ist umgehend eine Verdachtsmeldung an die BaFin zu übermitteln. 
  • Überprüfung auf Sanktionen. Kunden, gegen die internationale Sanktionen verhängt wurden, stellen ein erhöhtes Compliance-Risiko dar. Dementsprechend müssen Unternehmen in Deutschland ein Screening anhand von einschlägigen Sanktions- und Beobachtungslisten implementieren. Hierzu gehören unter anderem die konsolidierte Liste der EU sowie die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats.
  • Politisch exponierte Personen. Regierungsbeamte und Politiker stellen als politisch exponierte Personen (PEP) ein erhöhtes Geldwäscherisiko dar. Die Unternehmen müssen daher ihre Kunden überwachen, um ihren PEP-Status festzustellen und die Risikoprofile entsprechend anzupassen. 
  • Adverse Media Screening. Negative Medienberichte können ein guter Indikator dafür sein, dass Kunden in Finanzkriminalität verwickelt sind. In diesem Sinne sollten Unternehmen in Deutschland ein Screening auf negative Medienberichte in Print- und Onlinemedien zu ihren Kunden instituieren.  

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6AMLD: Checkliste zur Vorbereitung https://complyadvantage.com/de/insights/6amld-checkliste-zur-vorbereitung/ Thu, 10 Jun 2021 09:23:43 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=kb-post&p=61307 Die 6. Geldwäscherichtlinie (6AMLD) der Europäischen Union wurde am 3. Dezember 2020 implementiert. Bis 3. Juni 2021 müssen nun alle Finanzinstitute in den Mitgliedstaaten ihre Konformität mit den Auflagen der Richtlinie sicherstellen. Konkret bedeutet das in der Praxis, dass ihre internen Programme zur Bekämpfung von Geldwäsche […]

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Die 6. Geldwäscherichtlinie (6AMLD) der Europäischen Union wurde am 3. Dezember 2020 implementiert. Bis 3. Juni 2021 müssen nun alle Finanzinstitute in den Mitgliedstaaten ihre Konformität mit den Auflagen der Richtlinie sicherstellen. Konkret bedeutet das in der Praxis, dass ihre internen Programme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (CFT) die regulatorischen Änderungen der 6AMLD abbilden müssen.

Mit Blick auf die Umsetzungsfrist gilt es, rechtzeitig entsprechende Vorbereitungen zu treffen, die wir mit diesem Leitfaden unterstützen möchten.

Um was geht es bei der 6AMLD?

Anknüpfungspunkt für die 6AMLD sind die im Rahmen der 5AMLD eingeführten Maßnahmen. Erheblich erweitert wurden mit diesen bereits die AML-Melde- und Aufzeichnungsvorschriften für eine Reihe von Finanzprodukten und Transaktionsarten, so etwa auch für Kryptowährungen, Prepaid-Karten sowie Kunst mit hohem Verkehrswert. Die wichtigsten Bestimmungen in der neuen Richtlinie sind nunmehr folgende:

  • Konsistente Vortaten. Die 6AMLD erfasst insgesamt 22 Vortaten der Geldwäsche in der EU in einer standardisierten Liste für alle Mitgliedstaaten. Neu hinzugekommen sind hierbei Cyberkriminalität und Umweltkriminalität.
  • Erweiterter Anwendungsbereich. Mit der 6AMLD wird die strafrechtliche Definition für Geldwäsche erweitert. So stellt nach der 6AMLD nun auch die Beihilfe einen entsprechenden Ttatbestand dar. 
  • Strafrechtliche Haftung. Die strafrechtliche Haftbarkeit für Geldwäsche wurde auf juristische Personen ausgedehnt. In der Folge können nun auch Führungskräfte eines Unternehmens für die von ihren Mitarbeitern begangenen Straftaten haftbar gemacht werden. 
  • Härtere Sanktionen. Geldwäschedelikte sind in der EU nun mit Haftstrafen von mindestens vier Jahren zu ahnden (zuvor ein Jahr).
  • Internationale Zusammenarbeit. Mit der 6AMLD werden Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen den EU-Gerichtsbarkeiten eingeführt, um gegen Delikte vorzugehen, die in einem Staat begangen und in einem anderen strafrechtlich verfolgt werden.

6AMLD: Vorbereitungen

Die im Zuge der 6AMLD eingeführten Änderungen können für Unternehmen, die in der EU tätig sind, eine Reihe von regulatorischen Herausforderungen mit sich bringen. Um sich hier wirksam vorzubereiten, sollten die folgenden Schritte umgesetzt werden:

Definition von Geldwäsche und Vortaten. Mit der 6AMLD wurde die regulatorische Definition von Geldwäsche in allen EU-Mitgliedstaaten harmonisiert. Umso wichtiger ist es nun, dass alle Mitarbeiter wissen, welche Aktivitäten den Straftatbestand der Geldwäsche und einer der zugehörigen Vortaten erfüllen. Mithilfe von Schulungen sollte den Mitarbeitern insbesondere Klarheit dahingehend verschafft werden, wie sie die Straftatbestände der Cyberkriminalität und der Umweltkriminalität erkennen, die nun in die Liste der Vortaten für Geldwäsche aufgenommen wurden. 

Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Auch juristische Personen können nun für Geldwäschedelikte haftbar gemacht werden. Die Führungskräfte im Unternehmen müssen also ihre Verantwortlichkeiten in punkto AML/CFT und ihre Rolle im Zusammenhang mit dem unternehmensinternen AML/CFT-Programm kennen und wahrnehmen. Ferner müssen sie gegenüber den Compliance-Teams eine ihrer Seniorität entsprechende leitende Funktion einnehmen. 

Durchführung von Risikoevaluierungen. Mit den regulatorischen Änderungen im Zuge der 6AMLD könnte es zu erheblichen Änderungen in der Compliance-Landschaft zu kommen. So könnte sich etwa auch das AML-Risiko im Falle einzelner Kunden erhöhen. Adressiert werden sollte dies mit einer unternehmensweiten Risikoevaluierung, einer sogenannten EWRA (kurz für Enterprise-Wide Risk Assessment). Diese muss die Effektivität der bestehenden AML-Infrastruktur und -Technologien analysieren und Anpassungen vornehmen, um etwaige Probleme und Herausforderungen anzugehen. Bei einer EWRA muss es sich um eine umfassende Prüfung der AML-Lösung handeln, die auch inhärente Geschäfts-, geografische sowie kundenspezifische Risiken erfasst. Um alle mit der 6AMLD einhergehenden spezifischen Herausforderungen zu bewältigen, gilt es für Unternehmen möglicherweise auch, bestimmte Aspekte ihrer AML-Maßnahmen wie etwa die folgenden anzupassen:

  • Verfahren im Rahmen der Sorgfaltspflicht (Customer Due Diligence, CDD). Verpflichtete Unternehmen müssen ihre Geschäftspartner genau zu identifizieren und die wirtschaftlichen Eigentümer der Kundenunternehmen ermitteln. 
  • Transaktionsüberwachung. Verpflichtete Unternehmen müssen in der Lage sein, Transaktionen zu erkennen, die nach Maßgabe der 6AMLD ein höheres Risiko darstellen – insbesondere Transaktionen, die das Risiko von Cyberkriminalität oder Umweltkriminalität bergen. 
  • Screening und Überwachung. Verpflichtete Unternehmen müssen fortlaufend prüfen, ob sich in ihrem Kundenstamm politisch exponierte Personen (PEP) befinden. Auch müssen Online- und Offlinekanäle auf etwaige negative Medienberichterstattung überwacht werden, die darauf hindeuten könnten, dass sich das AML-Risikoprofil eines Kunden geändert haben könnte.
  • Schulungsinhalte. Compliance-Teams benötigen detaillierte Klarheit dazu, wie die 6AMLD ihre Verantwortlichkeiten und Pflichten verändert. Bestehende Schulungs- und Mentoringkonzepte müssen somit überdacht werden. Der Schwerpunkt für Anpassungen muss dabei auf den 22 Vortaten liegen, die mit der 6AMLD harmonisiert werden, sowie auf den damit verbundenen Straftatbeständen.
  • Technologie. Um die neuen Compliance-Anforderungen der 6AMLD konsequent zu erfüllen, ist unter Umständen die Integration neuer Lösungen vonnöten. Entsprechende Lösungen bieten nicht nur vielzählige Automatisierungsmöglichkeiten, sondern auch Vorteile im Hinblick auf Geschwindigkeit, Genauigkeit und Effizienz bei der Analyse von AML-Daten. Weiter helfen sie Unternehmen dabei, Abläufe bei der Umsetzung von 6AMLD-Regelungen zu optimieren und diese so lückenloser umzusetzen. 

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Weitere Informationen

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Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie https://complyadvantage.com/de/insights/die-4-eu-geldwaescherichtlinie/ Thu, 23 Jul 2020 11:27:53 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=kb-post&p=38981 What is 4AMLD and What Does it Mean for Regulated Industries? Geschichte der EU-Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche Die 1. EU-Geldwäscherichtlinie (1AMLD) wurde 1991 von der Europäischen Union (EU) erlassen. Sie bezog sich hauptsächlich auf Drogendelikte und enthielt Forderungen, nach […]

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What is 4AMLD and What Does it Mean for Regulated Industries?

Geschichte der EU-Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche

Die 1. EU-Geldwäscherichtlinie (1AMLD) wurde 1991 von der Europäischen Union (EU) erlassen. Sie bezog sich hauptsächlich auf Drogendelikte und enthielt Forderungen, nach denen Kredit- und Finanzinstitute verpflichtet wurden, die Identität ihrer Kunden zu überprüfen und jeden Verdacht auf Geldwäsche zu melden.

2001 wurde sie durch die 2. EU-Geldwäscherichtlinie (2AMLD) ersetzt, die darauf abzielte, das Rahmenwerk der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche mit den damaligen Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) in Einklang zu bringen. Durch die 2. EU-Geldwäscherichtlinie wurde sowohl die Liste der betroffenen Transaktionstypen erweitert als auch die Liste der Vortaten, die als Geldwäsche betrachtet werden könnten.

Durch die Einführung der 3. EU-Geldwäscherichtlinie (3AMLD) 2005 wurde der Geltungsbereich des Rahmenwerks zur Geldwäschebekämpfung auf bestimmte Unternehmen und Berufe aus dem Nicht-Finanzsektor wie Rechtsberatung und Buchhaltung ausgedehnt. Mit der 3. EU-Geldwäscherichtlinie wurden der risikobasierte Ansatz (RBA) hinsichtlich der Sorgfaltspflichten bezüglich dem Kunden (Customer Due Diligence, CDD) sowie das Konzept der vereinfachten Due Diligence (SDD) und der erweiterten Due Diligence (EDD) eingeführt.

Änderungen durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie (4AMLD)

Durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie werden verschiedene Bestimmungen der 3. EU-Geldwäscherichtlinie verschärft, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzudämmen und die Transparenz der Eigentumsverhältnisse in Unternehmen zu erhöhen. Diese Schritte bringen die EU in Einklang mit den neuesten Richtlinien der FATF und tragen dazu bei, die globale Kohärenz zwischen den Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche sicherzustellen.

Erweiterter Kreis der Verpflichteten: 

[/nectar_highlighted_text]Viele Unternehmen und Einzelpersonen, die zuvor nicht reguliert waren, gelten gemäß der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (im Vereinigten Königreich als „regulierter Sektor“ bezeichnet) als „verpflichtete Parteien“. Das bedeutet, dass mehr Unternehmen die verschiedenen Vorschriften der Richtlinie einhalten müssen, unter anderem die Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten bezüglich dem Kunden (Customer Due Diligence, CDD). Zu den Verpflichteten gemäß der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zählen grundsätzlich alle Kredit- und Finanzinstitute, bestimmte Unternehmen und Berufe aus dem Nicht-Finanzsektor sowie Glücksspieldienste (unter der 3. EU-Geldwäscherichtlinie waren nur Casinos abgedeckt).

Grob gesagt, bedeuten die Revisionen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, dass mehr Transaktionen überwacht und mehr Kunden überprüft werden müssen.

Darüber hinaus enthält die 4. EU-Geldwäscherichtlinie erstmals Regelungen speziell zu E-Geld-Produkten. Es liegt im Ermessen der Länder, gewisse Ausnahmen von dieser Verordnung zuzulassen, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehören folgende Einschränkungen: Zahlungsmittel wie Prepaid-Karten haben einen Höchstwert von 250 €. Die Summe der darüber ausgeführten Transaktionen darf monatlich maximal 250 € betragen. Prepaid-Karten dürfen ausschließlich zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und können nicht anonym finanziert werden. Wenn ein Land die CDD-Anforderungen für E-Geld lockert, muss es dennoch sicherstellen, dass der Aussteller eine ausreichende Transaktionsüberwachung durchführt. Zudem muss der Aussteller nachweisen, dass die mit E-Geld verbundenen Risiken gering sind.

Unabhängig von Schwellenwerten oder Ausnahmen muss CDD immer dann durchgeführt werden, wenn ein Verdacht auf potenzielle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Darüber hinaus muss CDD erneut durchgeführt werden, wenn Zweifel an der Angemessenheit und/oder Richtigkeit zuvor erhaltener Informationen bestehen.

Aktualisierungen hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums (Ultimate Beneficial Ownership, UBO):

[/nectar_highlighted_text]Die EU-Länder müssen nun von Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verlangen, dass sie ein Register mit aktuellen Eigentumsinformationen führen, das Behörden, verpflichteten Parteien und öffentlichen Personen mit berechtigtem Interesse wie Journalisten oder NRO zugänglich ist.

Zudem wurde die Definition für wirtschaftliches Eigentum (UBO) geändert. Der zentrale Faktor bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums ist weiterhin der Besitz oder die Kontrolle von mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einem Rechtssubjekt. Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie ermöglicht jedoch, dass leitende Angestellte in Fällen, in denen sich die oben genannten Kriterien nicht ermitteln lassen, als wirtschaftliche Eigentümer behandelt werden können.

Erweiterung des risikobasierten Ansatzes:

[/nectar_highlighted_text]Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie betont ferner die Notwendigkeit eines risikobasierten Ansatzes (RBA) und stärkt die diesbezüglichen Anforderungen. Verpflichtete Unternehmen müssen unter Berücksichtigung von Faktoren wie Kunden, Ländern oder geografischen Gebieten, Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen oder Bereitstellungswegen Risiken identifizieren und bewerten. Diese Risikobeurteilungen müssen auf dem neuesten Stand gehalten und den Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Größere Unternehmen müssen möglicherweise auch eine unabhängige Prüfung ihrer Compliance-Verfahren in Auftrag geben.

Durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie entfallen zudem pauschale Ausnahmen, die eine automatische Nutzung der vereinfachten Due Diligence (SDD) erlauben. Für die Durchführung der vereinfachten Due Diligence müssen Unternehmen jetzt aktiv ein geringes Risiko nachweisen und eine solide Begründung bereitstellen können. Es wird davon ausgegangen, dass weniger Kunden von der vereinfachten Due Diligence betroffen sind, dafür aber mehr von der Customer Due Diligence (CDD) oder der erweiterten Due Diligence (EDD).

Zudem schreiben die überarbeiteten Vorschriften vor, dass verpflichtete Unternehmen risikobasierte Verfahren einrichten müssen, um festzustellen, ob es sich bei Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümern um politisch exponierte Personen (PEP) handelt. Sie legen eindeutig fest, dass bei politisch exponierten Personen stets die erweiterte Due Diligence gilt und dass für den Aufbau oder die Fortsetzung einer Geschäftsbeziehung mit einer politisch exponierten Person die Genehmigung der Geschäftsleitung erforderlich ist. Darüber hinaus sind jetzt sowohl inländische als auch ausländische PEP unter der 4. EU-Geldwäscherichtlinie abgedeckt (zuvor war für politisch exponierte Personen aus dem Inland keine erweiterte Due Diligence erforderlich). EDD-Maßnahmen müssen nach dem Ausscheiden eines PEP mindestens 12 Monate lang fortgesetzt werden, obwohl die Mitgliedstaaten auch einen längeren Zeitraum festlegen können.

Steuerkriminalität:

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Trusts:

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Sanktionen:

[/nectar_highlighted_text]Die Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die 4. EU-Geldwäscherichtlinie durch Unternehmen und Einzelpersonen wurden ebenfalls aktualisiert und müssen von den EU-Ländern nun zwingend verhängt werden. Wer gegen die Bestimmungen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie verstößt, wird mit einer Höchststrafe von mindestens dem Doppelten des aus dem Verstoß resultierenden Vorteils oder mindestens 1 Million Euro bestraft.

Bei Verstößen hinsichtlich Kredit- oder Finanzinstituten sind die Strafen noch drastischer: für juristische Personen gilt eine Höchststrafe von mindestens 5 Mio. EUR oder 10 % des gesamten Jahresumsatzes, für natürliche Personen eine Höchststrafe von mindestens 5 Mio. EUR.

Politisch exponierte Personen:

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Bevorstehende Änderungen:

[/nectar_highlighted_text]

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6. EU Geldwäscherichtlinie (6AMLD) https://complyadvantage.com/de/insights/6-eu-geldwaescherichtlinie-6amld/ Fri, 17 Jul 2020 13:04:04 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=kb-post&p=38386 6. EU-Geldwäscherichtlinie (6AMLD): Das sollten Sie wissen Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (6AMLD) tritt am 3. Dezember 2020 in den Mitgliedsstaaten in Kraft und muss von den Finanzinstituten bis zum 3. Juni 2021 umgesetzt werden. Nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (5AMLD), die vor allem für eine Stärkung der vorhandenen […]

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6. EU-Geldwäscherichtlinie (6AMLD): Das sollten Sie wissen

Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (6AMLD) tritt am 3. Dezember 2020 in den Mitgliedsstaaten in Kraft und muss von den Finanzinstituten bis zum 3. Juni 2021 umgesetzt werden. Nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (5AMLD), die vor allem für eine Stärkung der vorhandenen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesorgt hat, zielt die 6. EU-Geldwäscherichtlinie darauf ab, Finanzinstituten und Behörden diesbezüglich mehr in die Hand zu geben, indem der Umfang der vorhandenen Gesetzgebung erweitert, bestimmte regulatorische Aspekte verdeutlicht und die Strafen im gesamten Block verschärft werden.

Nun, wo der Termin für die Umsetzung immer näher rückt, ist für Banken, Finanzinstitute und andere Verpflichtete der richtige Zeitpunkt gekommen, sich mit den Einzelheiten der 6. EU-Geldwäscherichtlinie vertraut zu machen und ihre Compliance-Abteilung auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten.

Worin bestehen vor diesem Hintergrund die wichtigsten Aspekte der 6. EU-Geldwäscherichtlinie?

Harmonisierung

Mit der 6. EU-Geldwäscherichtlinie wird die Definition für Geldwäsche EU-weit vereinheitlicht, um Lücken in der Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten zu beseitigen. Als Reaktion auf sich wandelnde kriminelle Vorgehensweisen und gesetzgeberische Prioritäten bietet die 6. EU-Geldwäscherichtlinie eine harmonisierte Liste mit 22 Vortaten, die Geldwäsche darstellen, einschließlich bestimmter Steuervergehen, Umweltkriminalität und Internetkriminalität. Die Aufnahme der Internetkriminalität in den Vortatenkatalog ist von Bedeutung, da sie zum ersten Mal in diesem Zusammenhang in einer EU-Geldwäscherichtlinie aufgeführt ist.

Wenn der harmonisierte Vortatenkatalog in Kraft tritt, müssen Unternehmen in den Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Programme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit der neuen Risikolandschaft zurechtkommen. Dies bedeutet, dass eventuell Mitarbeiter geschult bzw. umgeschult und vorhandene Programme zum Schutz vor Geldwäsche angepasst werden müssen, um sicherzustellen, dass verdächtige Aktivitäten im Zusammenhang mit den Vortaten erkannt werden.

Erweiterter Bereich der Richtlinien

Durch die 6. EU-Geldwäscherichtlinie steigt die Zahl der Vergehen, die unter den Begriff der Geldwäsche fallen. Mit Inkrafttreten der Richtlinie fällt auch die „Beihilfe“ unter das Delikt der Geldwäsche und unterliegt denselben strafrechtlichen Sanktionen. Vor der 6. EU-Geldwäscherichtlinie wurde mit den Geldwäschevorschriften der EU lediglich versucht, diejenigen zu bestrafen, die direkt von der Geldwäsche profitiert haben. Nach den neuen Vorschriften machen sich jedoch auch so genannte „Wegbereiter“ rechtlich schuldig.

In der Praxis bedeutet „Beihilfe“, dass sich jeder, der Geldwäschern hilft, selbst dem Verbrechen der Geldwäsche schuldig macht. Dieser erweiterte Anwendungsbereich umfasst auch alle Personen, die beim Anstiften zur Geldwäsche oder beim Versuch, Geld zu waschen, erwischt werden. Wie beim vereinheitlichten Vortatenkatalog müssen Unternehmen im Rahmen ihrer Bemühungen zur Geldwäschebekämpfung nun sicherstellen, dass ihre Compliance-Programme so eingerichtet sind, dass die Beihilfe zur Geldwäsche erkannt und verhindert wird.

Ausweitung der strafrechtlichen Haftung

Nach den derzeitigen Vorschriften können nur Einzelpersonen für den Akt der Geldwäsche bestraft werden. Durch die 6. EU-Geldwäscherichtlinie wird die Strafbarkeit jedoch ausgeweitet, um die Bestrafung juristischer Personen wie Unternehmen oder Personengesellschaften zu ermöglichen. Die neuen Regeln bedeuten, dass eine juristische Person für das Verbrechen der Geldwäsche schuldig befunden wird, wenn sich herausstellt, dass sie einen „führenden Kopf“ aus dem Unternehmen nicht daran gehindert hat, die Straftat zu begehen. In der Praxis wird die Verantwortung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die neuen Regeln auf leitende Angestellte sowie auf separat handelnde Mitarbeiter übertragen.

Die Ausdehnung der strafrechtlichen Haftung in diesem Zusammenhang soll dazu dienen, größere Unternehmen im Rahmen der weltweiten Bemühungen zur Geldwäschebekämpfung zur Rechenschaft ziehen zu können. Dieser Schritt wird es den Finanzbehörden ermöglichen, besser gegen Organisationen vorzugehen, in denen Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht wirksam umgesetzt werden. Für juristische Personen können die Strafen von einem vorübergehenden Betriebsverbot oder richterlicher Aufsicht bis hin zur endgültigen Schließung reichen.

Härtere Strafen

Durch die 6. EU-Geldwäscherichtlinie wird für Geldwäschedelikte eine Mindestfreiheitsstrafe von vier Jahren eingeführt (zuvor galt eine Mindeststrafe von einem Jahr). Nach den neuen Regeln haben Richter zudem die Befugnis, Einzelpersonen zu bestrafen und Unternehmen vom Zugang zu öffentlichen Geldern auszuschließen.

Die erhöhten Haftstrafen für Geldwäsche und das finanzielle Nachspiel sind Teil der Bemühungen der EU, die Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in sämtlichen Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen, und spiegeln das Engagement des europäischen Parlaments für eine strengere Durchsetzung der Geldwäscherichtlinien wider. In vielen EU-Mitgliedsstaaten werden für Geldwäsche bereits Strafen verhängt, die über die in der 6. EU-Geldwäscherichtlinie geforderten Mindeststrafen hinausgehen.

Kooperation zwischen den Mitgliedsstaaten

Das Delikt der Geldwäsche kann eine beidseitige Strafbarkeit beinhalten, z. B. wenn eine Straftat in einer Gerichtsbarkeit begangen und die finanzielle Beute dann in einer anderen gewaschen wird. Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie begegnet dem Problem der beidseitigen Strafbarkeit, indem spezielle Anforderungen für den Informationsaustausch zwischen den Gerichtsbarkeiten eingeführt werden, damit eine strafrechtliche Verfolgung der damit verbundenen Straftaten in mehr als einem EU-Mitgliedsstaat erfolgen kann.

In der Praxis verlangen die Bestimmungen der 6. EU-Geldwäscherichtlinie hinsichtlich der beidseitigen Strafbarkeit von den EU-Mitgliedstaaten, dass sie bestimmte Vortaten unter Strafe stellen, unabhängig davon, ob sie in der jeweiligen Gerichtsbarkeit illegal sind oder nicht. Bei diesen Vortaten handelt es sich um Terrorismus, Drogenschmuggel, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Erpressung und Korruption Im Rahmen des Prozesses arbeiten die an einer Strafverfolgung beteiligten Mitgliedstaaten zusammen, um Gerichtsverfahren innerhalb einer gemeinsamen Gerichtsbarkeit zu zentralisieren. Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie legt eine Reihe von Faktoren fest, welche die Behörden bei der Entscheidung über die Art und Weise und den Ort der Strafverfolgung berücksichtigen müssen, einschließlich des Herkunftslandes des Opfers, der Staatsangehörigkeit (oder des Wohnsitzes) des Täters und der Gerichtsbarkeit, in der die Straftat begangen wurde.

Vorbereitung auf die 6. EU-Geldwäscherichtlinie

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Zusammenfassung der EU-Geldwäscherichtlinien https://complyadvantage.com/de/insights/zusammenfassung-der-eu-geldwaescherichtlinien/ Wed, 15 Jul 2020 14:44:51 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=kb-post&p=38320 EU Geldwäschrerichtlinien: Eine Zusammenfassung Die EU-Richtlinien zur Geldwäschebekämpfung werden in regelmäßigen Abständen vom Europäischen Parlament herausgegeben und von den Mitgliedstaaten im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung umgesetzt. Diese Richtlinien, oft auch einfach „Geldwäscherichtlinien“ genannt, sollen EU-weit ein einheitliches Regelungsumfeld schaffen, durch […]

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EU Geldwäschrerichtlinien: Eine Zusammenfassung

Die EU-Richtlinien zur Geldwäschebekämpfung werden in regelmäßigen Abständen vom Europäischen Parlament herausgegeben und von den Mitgliedstaaten im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung umgesetzt. Diese Richtlinien, oft auch einfach „Geldwäscherichtlinien“ genannt, sollen EU-weit ein einheitliches Regelungsumfeld schaffen, durch das neuen Arten der Geldwäsche (AML) und Terrorismusfinanzierung (CFT) begegnet werden kann und welches dazu beiträgt, Compliance-Lücken zu schließen und Schwachpunkte zu beseitigen.

Wann immer die EU eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche herausgibt, legt sie auch ein Umsetzungsdatum fest, bis zu dem die entsprechenden Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten müssen. Da die Umsetzungsfristen manchmal mehrere Jahre betragen, können in dieser Zeit neue Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entstehen. Dementsprechend werden von der EU regelmäßig neue Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche erlassen, um Änderungen beim kriminellen Vorgehen sowie Aktualisierungen der empfohlenen Maßnahmen zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen.

Die jüngste EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche ist die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (6AMLD). Sie ersetzt ihre Vorgänger 5AMLD und 4AMLD. Jede der Richtlinien ergänzt oder aktualisiert die gesetzlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. Die Einzelheiten der Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche lauten wie folgt:

4. EU-Geldwäscherichtlinie

Einführung: 26. Juni 2017

In der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ging es vor allem um die Angleichung der EU-Politik an die AML/CFT-Richtlinien der Financial Action Task Force (FATF).

Breiterer gesetzlicher Geltungsbereich: Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie hat den Geltungsbereich der Gesetzgebung hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erweitert und vielen zuvor nicht regulierten Unternehmen, einschließlich aller Glücksspielanbieter, sämtlicher Kredit- und Finanzinstitute sowie vieler ausgewiesener nicht finanzieller Unternehmen und Berufe (DNFBP), Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (CDD) auferlegt. In ähnlicher Weise hat die 4. EU-Geldwäscherichtlinie die CDD-Verpflichtungen auf bestimmte Arten von Transaktionen und Finanzprodukten erweitert, einschließlich Transaktionen außerhalb von Geschäftsbeziehungen und erstmalig auf bestimmte E-Geld-Produkte.

Wirtschaftliches Eigentum: Mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurden für EU-Länder Anforderungen eingeführt, um Informationen zum wirtschaftlichen Eigentum in zentralisierten Registern zu erfassen. Zudem wurde die Definition des wirtschaftlichen Eigentums auf Personen in Führungsrollen ausgedehnt. Treuhändern von Direkttrusts wurden ebenfalls Anforderungen zur Datenhaltung auferlegt.

Erweiterung des risikobasierten Ansatzes: Durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurden die Kriterien für den risikobasierten Ansatz hinsichtlich Geldwäsche erheblich verschärft. So wurden Unternehmen aufgefordert, geografische Standorte, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionsarten und Bereitstellungswege in ihre Kundenrisikoprofile einzubeziehen.

Steuerkriminalität: Durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurden Steuervergehen in den Straftatenkatalog für Geldwäsche aufgenommen. Zudem bot sie rechtliche Informationen zu den Meldepflichten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Politisch exponierte Personen: Durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurde die PEP-Definition auf politisch exponierte Personen im Inland ausgedehnt.

Weitere Informationen zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie.

5. EU-Geldwäscherichtlinie

Einführung: 10. Januar 2020

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist der 4. EU-Geldwäscherichtlinie recht ähnlich, allerdings umfasst sie Vorkehrungen zur Stärkung und Erweiterung bestehender Vorschriften sowie neue Regulierungsmaßnahmen für Kryptowährungen.

Kryptowährung: Im Rahmen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde eine rechtliche Definition für Kryptowährung eingeführt. Zudem wurden sowohl Kryptowährungen als auch der Austausch selbiger in den Geltungsbereich der bestehenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgenommen. Unter der 5. EU-Geldwäscherichtlinie mussten sich Anbieter von Kryptowährungsdiensten bei den Finanzbehörden registrieren, und Financial Intelligence Units (FIU) erhielten die Befugnis, den Namen und die Adresse der Eigentümer von Kryptowährungen anzufordern.

Prepaid-Karten: Durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde das bisherige Transaktionslimit für Prepaid-Karten auf 150 EUR gesenkt, bei Online-Transaktionen gar auf 50 EUR. Transaktionen über Prepaid-Karten, die nicht in der EU ausgestellt wurden, wurden verboten, es sei denn, sie wurden auf einem Gebiet ausgestellt, das ähnliche Standards hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfolgt wie die EU.

Hochwertige Güter: Durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie bekamen Anbieter hochwertiger Güter (z. B. Kunstwerke) Berichtspflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und mussten ab einem Transaktionswert von 10.000 EUR Due-Diligence-Maßnahmen durchführen. Zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung wurden auch historische, kulturelle und archäologische Artefakte in die AML-/CFT-Richtlinien für hochwertige Güter aufgenommen.

Wirtschaftliches Eigentum: In Rahmen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurden zentrale Register für wirtschaftliches Eigentum (UBO) öffentlich zugänglich gemacht. Gleichzeitig wurde das Anlegen privater UBO-Register für Bankkonten obligatorisch. Die EU-Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, ihre UBO-Register länderübergreifend miteinander zu verknüpfen und ihre Überprüfungsmechanismen zu optimieren.

Hochrisikoländer: Seit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie sind Unternehmen verpflichtet, bei Kunden aus Drittländern mit hohem Risiko eine obligatorische erweiterte Due Diligence (EDD) durchzuführen, um AML/CFT-Mängel besser bewältigen zu können.

Politisch exponierte Personen (PEP): Mit Inkrafttreten der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, öffentlich zugängliche Listen mit PEP-Funktionen zu veröffentlichen. Gleichzeitig wurde auch eine eigene PEP-Liste auf EU-Ebene veröffentlicht. Die Funktionslisten enthalten Positionen im Inland, die als politisch exponiert gelten, jedoch nicht die Namen der Personen, die sie besetzen..

Weitere Informationen zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie.

6. EU-Geldwäscherichtlinie

Implementation date: 3 June 2021

Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie verschafft den EU-Mitgliedstaaten Klarheit über neu auftretende Bedrohungen durch Geldwäsche und bietet eine genauere Definition der in der 5. EU-Geldwäscherichtlinie eingeführten regulatorischen Anforderungen.

Harmonisierung: Bei Inkrafttreten der 6. EU-Geldwäscherichtlinie erhalten die EU-Länder eine harmonisierte Definition für Geldwäsche, damit sie in der Lage sind, etwaige Lücken in der lokalen Gesetzgebung zu schließen. Diese Harmonisierung umfasst eine erweiterte Liste von 22 Vortaten für Geldwäsche, darunter Cyberkriminalität, Umweltkriminalität, Steuerkriminalität sowie Menschenhandel und -schmuggel.   

Zusätzliche Vortaten: Im Rahmen der 6. EU-Geldwäscherichtlinie wird dem Katalog der Aktivitäten, die als Geldwäsche eingestuft werden, auch das Delikt der „Beihilfe“ hinzugefügt.  

Ausweitung der strafrechtlichen Haftung: Unter der 6. EU-Geldwäscherichtlinie wird die strafrechtliche Haftung für Geldwäsche auf juristische Personen (Unternehmen und Personengesellschaften) ausgedehnt, d. h., sie machen sich strafbar, wenn sie rechtswidrige Aktivitäten billigend hinnehmen.

Härtere Strafen: Durch die 6. EU-Geldwäscherichtlinie wird die Strafe für Geldwäschedelikte auf mindestens 4 Jahre Haft erhöht.

Weitere Informationen zur 6. EU-Geldwäscherichtlinie.

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Der illegale Wildtierhandel und seine Folgen für die Compliance https://complyadvantage.com/de/insights/der-illegale-wildtierhandel-und-seine-folgen-fuer-die-compliance/ Fri, 01 May 2020 06:52:08 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?p=35603 Das organisierte Verbrechen ist eine Pyramide. Dies gilt praktisch für alle Straftaten, bei denen in großem Umfang Geld gewaschen wird, und so auch für den illegalen Wildtierhandel.

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Das organisierte Verbrechen ist eine Pyramide. Dies gilt praktisch für alle Straftaten, bei denen in großem Umfang Geld gewaschen wird, und so auch für den illegalen Wildtierhandel.

Diese Pyramide ist keine Metapher: Der Boss an der Spitze (der primär davon profitiert) ist abhängig von den kriminellen Aktivitäten eines Netzwerks aus Handlangern, die die Tiere wildern, an Zwischenhändler weitergeben und an Kunden verkaufen. Bereits einen dieser Faktoren auszuschalten, reicht aus, um dem organisierten Verbrechen einen gewaltigen Schlag zu versetzen.

Die neue Haltung der FATF zum illegalen Wildtierhandel

Die FATF hat den illegalen Wildtierhandel zu einem zentralen Thema erklärt, seit China vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 den Vorsitz übernommen hat. Auch wenn bisher nur ein Treffen stattgefunden hat, befasst sich die FATF derzeit mit der Analyse der Lieferketten, Zahlungsmethoden und dem illegalen Wildtierhandel insgesamt, um einen Leitansatz für dieses Verbrechen zu entwickeln.

„Die zentrale Frage für uns lautet: ‚Wer profitiert?‘“ – Major Alice Bromage, Botschafterin der Black Mambas APU, einer Organisation gegen Wilderei

Illegaler Wildtierhandel ist unter anderem deswegen so effektiv und schwer zu fassen, weil ein ganzes Netzwerk daran beteiligt ist. Aus dem gleichen Grund lässt sich der Modus Operandi aber auch leicht stören, indem ein Glied der Kette ausgeschaltet wird. Leider kommt es beim illegalen Wildtierhandel nicht selten zu Missbrauch. Das unten stehende Video illustriert den Kampf der Anti-Wilderei-Wohltätigkeitsorganisation Black Mambas gegen das Wildern von Nashörnern.

Es geht darum, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren

Das Problem des illegalen Wildtierhandels liegt uns bei ComplyAdvantage sehr am Herzen. Wir haben das Schuppentier, das meistgehandelte Tier der Welt, zu unserem inoffiziellen Firmenmaskottchen gemacht. Es erschien uns passend, zum einen, weil Schuppentiere einfach reizend sind, zum anderen, weil der illegale Wildtierhandel mit anderen Sparten der schweren organisierten Kriminalität verknüpft ist. Das ist ein weiterer Datenpunkt bei der Feststellung, ob jemand sein Vermögen auf rechtmäßige Weise erwirtschaftet hat oder ob er zu denen zählt, die das Finanzsystem zu ihrem Vorteil missbrauchen. In der Regel sind Personen, die in den illegalen Wildtierhandel verwickelt sind, auch an anderen organisierten Straftaten beteiligt und nutzen den Wildtierhandel als Statussymbol. Der illegale Wildtierhandel ist ein Verbrechen, das wir neben dem Drogenschmuggel, Menschenhandel und dem illegalen Waffenhandel unterbinden möchten.

Nicht immer bekommt der illegale Wildtierhandel die gleiche Aufmerksamkeit wie andere Sparten des schweren organisierten Verbrechens, obwohl er nach dem Drogenhandel die weltweit viertgrößte Art der organisierten Kriminalität darstellt. Der Wert des illegalen Wildtierhandels wird von der UNO auf über 23 Milliarden US-Dollar geschätzt.

Auch wenn Statistiken ein guter Maßstab für den Umfang des kriminellen Gewerbes sind, besteht letztendlich dasselbe Problem wie bei allen anderen Arten von Verbrechen, die der Geldwäsche vorausgehen: Man muss die Täter auf frischer Tat ertappen.

Finanziell unbedeutend?

Eine gängige Maßnahme der Behörden besteht darin, mutmaßlich illegal erworbene Vermögen einzufrieren und unzugänglich zu machen. Das führt dann oft dazu, dass illegal erworbene Wertgegenstände veräußert werden, wie das Beispiel des Vizepräsidenten von Äquatorialguinea, Teodoro Nguema Obiang Mangue, und seiner Flotte von Supersportwagen zeigt. Beim illegalen Wildtierhandel ist diese Vorgehensweise allerdings selten.

Das lässt sich vermutlich darauf zurückführen, dass in der überwiegenden Mehrheit von Ländern im Wesentlichen keine Finanzprüfungen stattfinden. Untersuchungen des UNODC zufolge werden Finanzaufklärungsinstitute in 79 % der Gerichtsbarkeiten nicht an behördenübergreifenden Maßnahmen gegen den illegalen Wildtierhandel beteiligt, und 71 % der Gerichtsbarkeiten sind der Auffassung, dass der Wildtierhandel für das Problem der Geldwäsche in ihrer Region keine große Rolle spielt.

Die jährlich durch den illegalen Wildtierhandel erwirtschafteten Beträge sowie die von der FATF geplanten Maßnahmen legen nahe, dass sich diese Gerichtsbarkeiten irren. Und dass in naher Zukunft neue Compliance-Standards verabschiedet werden müssen. Der illegale Wildtierhandel könnte für ein globales Finanzsystem, das bereits Schwierigkeiten hat, mit diversen neuen Regeln für digitale Geschäfte Schritt zu halten, leicht eine neue Welle von Compliance-Änderungen einläuten.

Obwohl der illegale Wildtierhandel in 80 Ländern unter Strafe steht, mangelt es an einer kohärenten internationalen Vorgehensweise. Dies wird sich hoffentlich im Zuge der FATF-Pläne sowie neuer Forderungen britischer Gesetzgeber nach einer Überwachung durch die Vereinten Nationen ändern.

Unsichtbare Auswirkungen

Ein möglicher Grund für die mangelnden Maßnahmen gegen den illegalen Wildtierhandel in AML-Kreisen ist wahrscheinlich, dass die lokalen Auswirkungen nicht wirklich sichtbar sind. Bei einem florierenden Drogenhandel nimmt evtl. der lokale Drogenkonsum zu. Wenn auf einem lokalen Markt jedoch plötzlich Rhinozeroshörner auftauchen, hat dies für den Ort selbst kaum bis gar keine Konsequenzen.

Dies gilt jedoch nur für Wirtschaftsräume, in denen die illegal gehandelten Tiere nicht heimisch sind. Ganz anders ist es für diejenigen, die dort leben und arbeiten, wo der illegale Handel mit Wildtieren seinen Ursprung hat, denn Wilderer sind gewaltbereit und schrecken auch vor Mord oft nicht zurück. Häufig töten sie nicht nur Wildtiere, sondern auch Wildhüter.

Leider stammen Wilderer oft aus ärmsten Verhältnissen und wenden sich dem Verbrechen zu, um ihre Familien zu ernähren. Im Zentrum des illegalen Wildtierhandels steht definitiv das Verhältnis zwischen wirtschaftlichem Gewicht und Gesellschaftsschicht, auf das wir später noch eingehen werden. Für den Augenblick ist jedoch nur anzumerken, dass das größte Risiko dieser Verbrechen von denen getragen wird, die am wenigsten damit verdienen und keine Chance haben, aufzusteigen.

Bei der illegalen Beschaffung von Wildtieren und deren Produkten ist viel Gewalt im Spiel, doch sobald die Waren die Vermittler erreichen, die sie dann weiterverkaufen, verringert sich das Risiko. Dann werden sie einfach zu heimlichen Luxusgütern, die für unterschiedliche Zwecke auf dem Schwarzmarkt gehandelt werden – von Fleisch über seltenes Leder bis hin zu angeblich potenzfördernden Medikamenten.

Obwohl diese Güter keine messbaren Auswirkungen auf den lokalen Markt haben, wird den Gesetzgebern zunehmend bewusst, dass globale Probleme eine globale Herangehensweise erfordern. Zahlreichen Wissenschaftlern zufolge durchläuft die Welt gerade ein sechstes Massensterben, und der illegale Wildtierhandel ist maßgeblich darin beteiligt. Da sich Umwelt und Klima zu politisch aufgeladenen Themen entwickelt haben, erkennen die Gesetzgeber an, dass die Bekämpfung des illegalen Wildtierhandels im öffentlichen Interesse steht.

Globale Schwierigkeiten

Ein Grund dafür, dass der illegale Wildtierhandel so schwer zu bekämpfen ist, ist das Fehlen kohärenter globaler Gegenmaßnahmen und Standards. Es kann vorkommen, dass Verbrechen im Zuge des illegalen Wildtierhandels die für die Geldwäschebekämpfung erforderliche Prüfung auf beiderseitige Strafbarkeit nicht bestehen.

Hier eine Erklärung, falls Sie mit dem Konzept nicht vertraut sind: Damit ein Verbrechen als Beitrag zur Geldwäsche angesehen werden kann, muss die Straftat sowohl im Ursprungsland als auch in dem Land, in das das Geld eingeschleust wurde, gesetzeswidrig sein.

Ein gängiges Beispiel für beiderseitige Strafbarkeit ist der Stierkampf. Wenn ein spanischer Stierkämpfer nach London reist und dort von seinem Lohn etwas kauft, gilt er gemäß dem Delikt der Tierquälerei als Geldwäscher. In seinem Heimatland ist die Art und Weise, wie er das Geld verdient hat, aber legal, und es wäre unangemessen, ihn aufgrund der Nutzung rechtmäßig erworbenen Geldes ins Gefängnis zu stecken.

Momentan scheint die effektivste Maßnahme zur Verbrechensbekämpfung darin zu bestehen, sich auf die Wilderer zu konzentrieren, die auf der wirtschaftlich verwundbarsten und ausweglosesten Ebene der Verbrechenspyramide des illegalen Wildtierhandels stehen. Das liegt allerdings an der politischen Untätigkeit und dem Fokus auf andere Sparten des organisierten Verbrechens – irgendwie ironisch, wenn man bedenkt, dass diese Verbrechen häufig mit Drogen und anderen schweren organisierten Verbrechen verknüpft sind.

Bleibt zu hoffen, dass sich dies in naher Zukunft ändern wird, sobald die FATF Standards für die Interaktion zwischen dem illegalen Wildtierhandel und dem globalen Finanzsystem festlegen kann. Angesichts der fehlenden Harmonisierung von Rechtsvorschriften wird es interessant sein, die Empfehlungen der FATF zu sehen.

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