Vorschriften Insights - ComplyAdvantage https://complyadvantage.com/de/insights/topic/regulierungen/ Better AML Data Tue, 14 Feb 2023 17:16:24 +0000 de-DE hourly 1 https://complyadvantage.com/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon.png Vorschriften Insights - ComplyAdvantage https://complyadvantage.com/de/insights/topic/regulierungen/ 32 32 Die Empfehlungen der FATF: Das müssen Sie wissen https://complyadvantage.com/de/insights/die-empfehlungen-der-fatf-das-muessen-sie-wissen/ Wed, 05 Oct 2022 10:31:42 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=kb-post&p=67363 Die Financial Action Task Force (FATF) ist ein internationales, zwischenstaatliches Gremium mit einer wichtigen Rolle bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 1989 gegründet, sorgt die FATF mithilfe von Leitlinien für die nationalen Finanzbehörden in ihren derzeit 37 Mitgliedstaaten für eine konsistente […]

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Die Financial Action Task Force (FATF) ist ein internationales, zwischenstaatliches Gremium mit einer wichtigen Rolle bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 1989 gegründet, sorgt die FATF mithilfe von Leitlinien für die nationalen Finanzbehörden in ihren derzeit 37 Mitgliedstaaten für eine konsistente Umsetzung der internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT). Die Methodik hierzu ist in ihren 40 Empfehlungen erfasst. Behörden wie Finanzinstitute der Mitgliedstaaten sollten diese Empfehlungen vor der Einführung neuer Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stets konsultieren.

Die Empfehlungen der FATF reichen von der Umsetzung internationaler Konventionen bis hin zu Maßnahmen zur Berichterstattung und Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden. Einige der wichtigsten Empfehlungen sind im Folgenden zusammengefasst:

Empfehlung Nr. 1: Risikobasierter Ansatz

Die FATF rät generell zu einem risikobasierten Ansatz für AML/CFT. Dabei sollten die Verpflichteten durch die Mitgliedstaaten angewiesen werden, ihre individuelle Risiko-Exposition im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und in der Folge adäquate Compliance-Maßnahmen zu ergreifen. Die Regierungen werden angewiesen, nationale Aufsichtsbehörden einzurichten und Regulierungsmechanismen zu definieren, um Gefährdungen in diesem Kontext zu überwachen und einzudämmen. Der risikobasierte Ansatz gilt als Grundlage für ein wirksames AML/CFT-Framework, ist für die Umsetzung weiterer FATF-Empfehlungen unerlässlich und allgemein skalierbar: Höhere Risikostufen erfordern strengere Compliance-Maßnahmen, während auf niedrigeren Stufen vereinfachte Maßnahmen genügen.

Empfehlungen Nr. 6, 7 und 35: Sanktionen

Zur Umsetzung der Resolutionen des UN-Sicherheitsrats empfiehlt die FATF den Mitgliedstaaten, gezielte Finanzsanktionen gegen Personen oder Einrichtungen zu verhängen, die ein Risiko im Hinblick auf Terrorismusfinanzierung darstellen oder an der Verbreitung und Finanzierung von Massenvernichtungswaffen beteiligt sind. Gemäß den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats müssen die Länder die Gelder und Vermögenswerte dieser Personen und Organisationen unverzüglich einfrieren und dürfen ihnen keine weiteren Gelder oder Vermögenswerte zur Verfügung stellen. Von den FATF-Mitgliedstaaten werden Sanktionslisten erstellt und herausgegeben, die die Finanzinstitute konsultieren können, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit Kunden aufnehmen, die ggf. ein Risiko darstellen, so z. B. politisch exponierte Personen

Empfehlung Nr. 10: Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden

Die Länder sollten sicherstellen, dass ihre Finanzinstitute angemessene Sorgfaltspflichten nutzen, um zu verhindern, dass Konten anonym oder unter fiktivem Namen eröffnet werden können. Diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (Customer Due Diligence, CDD) sind insbesondere relevant, wenn ein Finanzinstitut eine neue Geschäftsbeziehung aufnimmt, im Rahmen bestimmter Transaktionen oder wenn ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt, bzw. generell wenn Zweifel an der Identität eines Kunden bestehen. Die CDD-Maßnahmen sollten kontinuierlich durchgeführt werden und es den Finanzinstituten ermöglichen, die Identität ihrer Kunden zuverlässig zu überprüfen, die wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln und die Art der Geschäftsbeziehungen zu klären.

Empfehlung Nr. 12: Politisch exponierte Personen (PEP)

Die FATF empfiehlt den Finanzinstituten, Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen, um die Risiken im Zusammenhang mit ausländischen politisch exponierten Personen (PEP) zu adressieren. Zu diesen Maßnahmen gehören ein risikobasierter Ansatz auf individueller Kundenebene, die Identifizierung der Herkunft von Vermögen und Geldern, fortlaufendes Monitoring sowie die Einführung eines Genehmigungsverfahrens für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit PEP durch die Geschäftsleitung. Die Finanzinstitute sollten validieren können, welche PEP ein höheres Risiko darstellen, und diese Kunden einer strengeren Überprüfung unterziehen. PEP-Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten auch für Familienmitglieder und enge Vertraute der betreffenden Kunden ergriffen werden.

Empfehlung Nr. 15: Virtuelle Vermögenswerte

FATF-Empfehlung Nr. 15 bezieht sich auf neue Technologien und basiert grundlegend auf einem Auslegungsvermerk zu virtuellen Vermögenswerten, worunter im Wesentlichen Kryptowährungen zu verstehen sind. Der Vermerk enthält Bestimmungen zur Handhabung von virtuellen Vermögenswerten sowohl durch die Finanzbehörden als auch durch die Verpflichteten. Dazu gehört die Empfehlung für die Länder, einen risikobasierten Ansatz zur Einhaltung der AML/CFT-Vorschriften für Kryptowährungen anzuwenden, für die nationalen Behörden, die Anbieter von virtuellen Vermögenswerten (Virtual Asset Service Providers, VASP) zu regulieren, zu überwachen und zu beaufsichtigen sowie für die nationalen Behörden, den Informationsaustausch zu erleichtern. Die FATF empfiehlt außerdem, dass VASP lizenziert werden und Standard-AML/CFT-Verpflichtungen erfüllen, so etwa die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, die Überprüfung politisch exponierter Personen sowie die Berichterstattung und Aufbewahrung von Unterlagen.

2021 veröffentlichte die FATF ihre Leitlinien für einen risikobasierten Ansatz für virtuelle Vermögenswerte und VASP, in denen eine Reihe kritischer Schwerpunktbereiche für Compliance-Teams im Bereich AML und CFT aufgeführt sind. Dazu gehören Klarstellungen zur Definition von virtuellen Vermögenswerten, Leitlinien zur Behandlung von Stablecoins, zur VASP-Lizenzierung und Umsetzung der Reiseregel (Empfehlung Nr. 16). Zudem wurden in den Leitlinien Grundsätze für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden in Bezug auf VASP festgelegt. 

Empfehlung Nr. 16: Elektronische Überweisungen

FATF-Empfehlung Nr. 16, auch bekannt als Reiseregel, verlangt, dass die Länder von den Auftraggebern und Empfängern inländischer und grenzüberschreitender Überweisungen Informationen zur Identifizierung sammeln, um einen geeigneten Kontrollpfad zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen. Konkret bedeutet dies, dass bei jeder Überweisung Informationen zwischen den Parteien ausgetauscht werden müssen, einschließlich Namen, Adressen und Kontonummern. 2019 wurde die Reiseregel von der FATF aktualisiert, um der weltweit zunehmenden Verbreitung von Kryptowährungen Rechnung zu tragen. Die Regel gilt nun auch für VASP, z. B. für Kryptowährungsbörsen und -Wallets. Auch bei elektronischen Überweisungen werden dieselben Anforderungen an den Informationsaustausch angewendet wie bei konventionellen Finanzinstituten. 

Nach einer Überarbeitung im Jahr 2021 wurde die Reiseregel von der FATF auf eine Reihe neuer Kryptowährungsprodukte und -dienstleistungen erweitert, einschließlich privater Wallets, Non-Fungible Tokens (NFT) und dezentraler Finanzen (DeFi). 

Empfehlung Nr. 19: Länder mit erhöhtem Risiko

Bestimmte Länder stellen ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar. Sie stehen unter Umständen auf der Schwarzen oder Grauen Liste der FATF. Bei Geschäften mit Personen und Einrichtungen in diesen Ländern empfiehlt die FATF den Finanzinstituten verstärkte Sorgfaltspflichten. Diese umfassen unter anderem Melde- und Prüfungsmechanismen mit höherer Sensibilität, das Verbot der Eröffnung neuer Zweigstellen und Büros, des Rückgriffs auf Dritte sowie die Einschränkung von Geschäftsbeziehungen innerhalb dieser Länder. Zudem legt die FATF den Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Finanzinstitute über die Schwachstellen von Ländern mit hohem Risiko in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu informieren.

Empfehlung Nr. 20: Meldung verdächtiger Transaktionen

Diese FATF-Empfehlung besagt, dass Finanzinstitute verdächtige Transaktionen unverzüglich an die zuständige Finanzermittlungsstelle melden sollten. Dabei geht es insbesondere um Gelder, bei denen der Verdacht besteht, dass sie aus kriminellen Aktivitäten stammen oder zur Terrorismusfinanzierung verwendet werden. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff „kriminelle Aktivitäten“ in erster Linie auf Geldwäschedelikte – die Kriterien hierfür sind in FATF-Empfehlung Nr. 3 festgelegt. Verdächtige Transaktionen sollten direkt und verpflichtend gemeldet werden, und zwar unabhängig von der Höhe des Betrags, um den es geht – selbst dann, wenn sie nicht erfolgreich abgeschlossen werden.

Empfehlung Nr. 24: Wirtschaftliches Eigentum

Gemäß Empfehlung Nr. 24 müssen Finanzinstitute das rechtliche wirtschaftliche Eigentum an Unternehmen und anderen Unternehmensstrukturen validieren, damit diese nicht zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genutzt werden. Im März 2022 bestätigte die FATF Änderungen an Empfehlung Nr. 24 und führte neue Anforderungen ein, wonach Länder angemessene, genaue und aktuelle Informationen über das wirtschaftliche Eigentum juristischer Personen führen müssen. Die aktualisierten Standards bedeuten, dass Finanzinstitute Informationen zum wirtschaftlichen Eigentum auf mehreren Wegen erfassen müssen und dass die Mitgliedstaaten ein öffentliches Register zum wirtschaftlichen Eigentum (oder einen ähnlichen Mechanismus) einzurichten haben, um den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern. 

Für designierte Nicht-Finanzunternehmen und Berufe (DNFBP) gilt ebenfalls die Empfehlung Nr. 24. In ihren Leitlinien hebt die FATF insbesondere Casinos als wichtige Ziele für die Einhaltung der Vorschriften zum wirtschaftlichen Eigentum hervor und regt an, dass sie „einem umfassenden Regulierungs- und Aufsichtssystem“ unterliegen sollten, um zu verhindern, dass sie in den Besitz von Kriminellen gelangen. 

Die Einhaltung der Vorschriften zum wirtschaftlichen Eigentum von DNFBP, insbesondere in Casinos, ist nach wie vor ein wichtiges globales Problem im Bereich der Geldwäsche. 2022 erklärte der australische Senat, dass das Land es versäumt habe, „Vorschriften in Bezug auf DNFBPs zu erlassen“, und wies darauf hin, dass Milliarden von Dollar über den Immobilienmarkt und über Casinos gewaschen worden seien. Auch die USA wenden Anstrengungen zur Einhaltung der DNFBP-Vorschriften auf. So wird ein Betrüger, der Tausende von Dollar über ein Casino in Cincinnati gewaschen hat, etwa strafrechtlich vom FBI verfolgt. Ein kalifornisches Casino wurde außerdem mit einer Geldstrafe in Höhe von 500.000 US-Dollar belegt, weil es bei Bargeldtransaktionen die Vorschriften missachtet hatte. 

Die Einhaltung der Vorschriften durch DNFBP ist auch im Hinblick auf AML/CFT ein internationales Problem. Das Royal United Services Institute (RUSI) hat etwa davor gewarnt, dass Nordkorea gezielte Wirtschaftssanktionen umgeht, indem es Geld über DNFBP verschiebt. Das RUSI vermutet, dass Nordkorea insbesondere hochwertige Warenhändler, Edelmetall- und Edelsteinhändler, den Immobiliensektor und Gatekeeper-Berufe wie Rechtsanwälte und Buchhalter nutzt, um Sanktionen zu umgehen. 

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Anti-Money Laundering Guidance https://complyadvantage.com/de/insights/was-ist-anti-geldwaeschepraevention-aml/anti-money-laundering-guidance-2/ Wed, 20 Apr 2022 11:05:22 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/insights/was-ist-anti-geldwaeschepraevention-aml/anti-money-laundering-guidance-2/ Anti-Money Laundering Guidance Various government agencies and interest groups publish information regarding anti-money laundering. Australia: Australian Government – Trade-based money laundering: Risks and regulatory responses UK: HMRC Guidance for Money Service Businesses US Treasury: Office of Foreign Assets Control (OFAC) […]

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6AMLD: 22 Vortaten und Adverse Media https://complyadvantage.com/de/insights/6amld-22-vortaten-und-adverse-media/ Tue, 29 Mar 2022 09:05:31 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?p=61280 Mit der am 3. Juni 2021 in Kraft getretenen 6. EU-Geldwäscherichtlinie (6AMLD) kommt es zur Schließung mehrerer Schlupflöcher in der nationalen Gesetzgebung der Mitgliedstaaten, so unter anderem in Form einer konsistenteren Definition von Geldwäsche für die gesamte Europäische Union. Die 6AMLD legt dabei […]

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Mit der am 3. Juni 2021 in Kraft getretenen 6. EU-Geldwäscherichtlinie (6AMLD) kommt es zur Schließung mehrerer Schlupflöcher in der nationalen Gesetzgebung der Mitgliedstaaten, so unter anderem in Form einer konsistenteren Definition von Geldwäsche für die gesamte Europäische Union. Die 6AMLD legt dabei einen besonderen Schwerpunkt auf sogenannte Vortaten zur Geldwäsche und erweitert die zugehörige Liste, um der modernen Bedrohungslage besser gerecht zu werden. 

Gerade für Finanzinstitute ist eine Kenntnis der Änderungen von größter Wichtigkeit.

Was sind Vortaten?

Eine Vortat ist eine einzeln erfassbare Straftat, die aber als Element einer Verkettung hin zu einer gewichtigeren Straftat zu verstehen ist.

In einem Finanzkontext ist eine Vortat konkret jede Straftat, die illegitime finanzielle Erträge generiert. Größere, gewichtigere Straftaten sind dabei die Geldwäsche oder die Finanzierung von Terrorismus.

6AMLD: Erweiterung der Vortaten

Die 6AMLD dient als direkter Nachfolger der 5AMLD. Sie wurde am 3. Dezember 2020 in der gesamten Europäischen Union in nationales Recht überführt und muss bis 3. Juni 2021 in allen Mitgliedstaaten implementiert sein. Im Einzelnen definiert und erweitert die 6AMLD die Liste der Straftaten, die als Vortaten zur Geldwäsche gelten: 

  • Die 6AMLD definiert und standardisiert 22 Vortaten für Geldwäsche in allen EU-Mitgliedstaaten.
  • Auf der erweiterten Liste der Vortaten finden sich nun auch Cyberkriminalität und Umweltkriminalität, außerdem wird die Definition anderer Vortaten wie etwa der folgenden harmonisiert:
  • Menschenhandel und Schleusung von Migranten
  • Vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung
  • Steuerkriminalität
  • Insiderhandel
  • Nach Maßgabe der 6AMLD stellen nun auch die Beihilfe zur Geldwäsche und die Selbstgeldwäsche Straftaten dar.

Adverse Media: Deswegen ist eine Kategorisierung so wichtig

Mit dem erweiterten Spektrum für Geldwäsche-Vortaten in der 6AMLD müssen nun auch Finanzinstitute ihre Screening-Verfahren für negative Berichterstattung zu Kunden entsprechend anpassen, um ihre Risikoexposition weiter adäquat zu mitigieren. 

Ein zeit- und arbeitsintensiver Prozess, der durch eine Kategorisierung negativer Berichterstattung unterfüttert werden muss, um ihn effizienter zu gestalten. Mit diesem ist es Finanzinstituten möglich, entsprechende Berichte korrekt einzuordnen und in ihrer Schwere und Bedeutung für das Risikoprofil eines Kunden zielführend zu priorisieren. Die Kategorisierung ergänzt und erweitert das automatisierte Screening, erleichtert und optimiert den Beitrag der Mitarbeiter im Prozess sowie die Compliance-Stärke eines Finanzinstituts allgemein.

6AMLD: 22 Vortaten und Adverse-Media-Kategorisierung

Adverse-Media-Kategorisierung für negative Berichterstattung ist ein wertvolles KYC-Instrument, speziell vor dem Hintergrund der FATF-Empfehlungen, die besagen, dass Finanzinstitute die Reputation ihrer Kunden zu prüfen haben. Dies schließt auch frühere strafrechtliche Zusammenhänge ein, beispielsweise im Rahmen von Ermittlungen rund um Geldwäsche. Um diese Vorgabe konsequent umzusetzen, ist ein Screening auf negative Berichterstattung vonnöten. Traditionell erfordert dies eine zeitintensive, manuelle Überprüfung unzähliger unsortierter Nachrichtenberichte, Blogartikel und Social-Media-Inhalte.

Dabei zum Einsatz kommende Screening-Tools müssen die Medieninhalte zwingend nach spezifischen Kategorien identifizieren können. Dies reduziert False Positives und erhöht gleichzeitig die Relevanz entsprechender Meldungen. Je nach der Risikomethodik, die zur Anwendung kommen soll, kann auch eine Einrichtung mehrerer Warnmeldungen auf Grundlage verschiedener Kategorien zum Einsatz kommen, um Compliance-Teams bei ihrer Arbeit präziser zu unterstützen. 

Eine Adverse-Media-Kategorisierung vereinfacht die kundenspezifische Risikoevaluierung und reduziert die Aufgabenlast in der Humanprüfung. Die Kategorisierung negativer Berichterstattung kann zudem auch automatisches Screening optimieren, bei dem die Suchvorgänge noch besser auf Kundenprofile und regulatorisches Umfeld zugeschnitten werden können. In diesem Zuge können Unternehmen negative Berichterstattung zielgenau identifizieren und analysieren, False Positives reduzieren und ihre Compliance-Auflagen so konsistent umsetzen.

Die 22 Vortaten im Überblick

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Zahlungsdienstvorschriften https://complyadvantage.com/de/insights/zahlungsdienstvorschriften/ Thu, 17 Mar 2022 10:27:16 +0000 https://complyadvantage.com/?p=68757 Um Händler mit dem allgemeinen Finanzsystem verbinden zu können, müssen Zahlungsdienstleister verschiedene gesetzliche Vorschriften konsequent einhalten. Hierzu gehören in der Regel Bestimmungen zu Zahlungskonten, zur Ausführung von Zahlungsvorgängen und Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, zu Akquisitionsdiensten und zu typischen offenen Bankdienstleistungen. Zahlungsdienstleister, die […]

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Um Händler mit dem allgemeinen Finanzsystem verbinden zu können, müssen Zahlungsdienstleister verschiedene gesetzliche Vorschriften konsequent einhalten. Hierzu gehören in der Regel Bestimmungen zu Zahlungskonten, zur Ausführung von Zahlungsvorgängen und Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, zu Akquisitionsdiensten und zu typischen offenen Bankdienstleistungen. Zahlungsdienstleister, die diese einschlägigen Vorschriften nicht einhalten, können mit finanziellen oder strafrechtlichen Sanktionen belegt werden.

Was sind Zahlungsdienstvorschriften?

Bei Zahlungsdienstvorschriften handelt es sich um Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass Zahlungsdienstleister umfassende Sorgfaltspflichten erfüllen, um das Risiko von Finanzbetrug zu mindern. 

Die Vorschriften für Zahlungsdienste sind von Land zu Land unterschiedlich. Internationale Gremien und einige Länder und Regionen – so etwa die Europäische Union, Singapur und Kanada – haben ihre Vorschriften in den letzten Jahren modernisiert. Dabei verfolgen sie einen risikobasierten Ansatz, um neuen Geschäftsmodellen zu begegnen, die auf dem Angebot vielschichtiger Dienstleistungen beruhen, die sowohl überlappenden Vorschriften als auch teilweisen Lücken in der Regulierungsaufsicht unterliegen. 

Zahlungsdienstvorschriften im Vereinigten Königreich

Der wichtigste Rechtsakt zur Regelung von Zahlungsdiensten im Vereinigten Königreich findet sich in den Payment Services Regulations 2017 (PSR 2017). Mit den PSR 2017 wurde der Umfang der Zahlungsdienstvorschriften im Vereinigten Königreich erweitert, und zum ersten Mal wurden Drittanbieter von Zahlungsdiensten (TPPs) in den Geltungsbereich der Vorschriften aufgenommen. 

Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und des Wettbewerbs wurden mit den PSR 2017 zudem Änderungen an der Art und Weise eingeführt, wie Kundenbeziehungen verwaltet werden. Sie betreffen z. B. die Dokumentation der Kunden sowie die Kommunikation mit ihnen, wenn ein sicherheitstechnischer Vorfall eintritt, der ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen könnte. Mit diesen Änderungen wurden nicht nur die Vorschriften an die Entwicklungen auf dem Markt für Zahlungsdienste angepasst, sondern auch eine bessere Unterstützung von Zahlungsdienstleistern für Betrugsopfer eingeführt.  

2021 wurden von der britischen Aufsichtsbehörde, der Financial Conduct Authority (FCA), weitere Vorschriften zum Schutz der Kunden vor Betrug im elektronischen Handel erlassen. Infolgedessen wird von allen Banken und anderen Zahlungsdienstleistern bis zum verlängerten Stichtag vom 14. März 2022 eine starke Kundenauthentifizierung (SCA) erwartet. 

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Zahlungsdienstvorschriften in der EU

Die 2018 in Kraft getretene Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) ist eine umfassende europäische Regelung für elektronische Zahlungsdienste, die auf dem rechtlichen Framework der Vorgänger-Zahlungsdiensterichtlinie aus dem Jahr 2009 aufbaut.

Mit der Förderung von Open Banking und der Absicht, die Optionen für Verbraucher zu erweitern und Betrug zu verringern, konzentrieren sich zwei der Hauptziele der Richtlinie auf die starke Kundenauthentifizierung (SCA) und die Entstehung neuer regulierter Zahlungsdienstleister. Im Rahmen der PSD2 können TPPs jedoch auch auf Kontoinformationen von Banken zugreifen, wodurch sie bei der Abwicklung einer Zahlung nicht mehr gezwungen sind, sich an einen zwischengeschalteten Dienstleister zu wenden.

Obwohl das Vereinigte Königreich die Europäische Union am 31. Dezember 2020 verlässt, bleibt die PSD2 auch dort weiterhin anwendbar, da sie im Jahr 2017 in nationales Recht überführt wurde. Somit orientiert sich das Vereinigte Königreich weitgehend an den Leitlinien und Empfehlungen der PSD2, um stabile Beziehungen zu europäischen Finanzinstituten aufrechtzuerhalten. 

Zahlungsdienstvorschriften in den Vereinigten Staaten

In den USA sind die Zahlungsdienstvorschriften auf mehrere einzel- und bundesstaatliche Aufsichtsbehörden verteilt. Dies hat ein Sammelsurium von Vorschriften zur Folge, die von den Unternehmen verstanden und befolgt werden müssen. 

Auf Bundesebene gibt es zahlreiche Behörden, die für die Regulierung und Überwachung der Finanzinstitute in den Vereinigten Staaten zuständig sind. Dazu gehören das Federal Reserve Board (FRB), die Securities and Exchange Commission (SEC) und die Federal Deposit Insurance Corp. (FDIC).

Anders als das Vereinigte Königreich und die EU gibt es in den USA noch keine gesetzliche Regelung für „Open Banking“. Die Biden-Administration drängt das Consumer Financial Protection Bureau (CFPB) allerdings, Vorschriften zu erlassen, die es Kunden ermöglichen, ihre Bankdaten herunterzuladen und mitzunehmen. Infolgedessen werden voraussichtlich weitere Vorschriften für Zahlungsdienste in Kraft treten, insbesondere im Zusammenhang mit digitalen Vermögenswerten und FinTechs. 

Aufgrund des rasanten technologischen Fortschritts ist davon auszugehen, dass die Vorschriften für Zahlungsdienste in absehbarer Zeit weiter aktualisiert werden, da die Rechtsordnungen bestrebt sind, die Zahlungsstrukturen zu verbessern, die Effizienz und Sicherheit der Zahlungen zu erhöhen und die rechtlichen Rahmenbedingungen zukunftssicher zu gestalten, um Innovationen zu fördern. 

Zahlungsdienstvorschriften in Singapur

Der von der Monetary Authority of Singapore (MAS) regulierte Payment Services Act (PSA) trat 2020 in Kraft, um ein sicheres, innovatives Umfeld für FinTechs in Singapur zu schaffen. 

Der PSA kombiniert den früheren Payment Systems (Oversight) Act 2006 und den Money-Changing and Remittance Businesses Act 1979 zu einem einheitlichen Framework, mit dem sowohl neue als auch traditionelle lizenzierbare Zahlungsaktivitäten abgedeckt werden. 

Vor der Einführung des PSA waren virtuelle Währungen, Kryptowährungen und Utility Tokens in Singapur nicht gesetzlich definiert. Mit dem Inkrafttreten des PSA benötigen „digitale Zahlungstoken-Börsen“ nun jedoch eine Lizenz der MAS für Zahlungsinstitute und müssen eine Reihe von AML und CFT-Anforderungen erfüllen.

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Die EU könnte bald eine neue Anti-Geldwäsche-Behörde bekommen https://complyadvantage.com/de/insights/die-eu-koennte-bald-eine-neue-anti-geldwaesche-behoerde-bekommen/ Thu, 24 Feb 2022 15:55:34 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?p=60129 Wie unter anderem Politico und Reuters berichten, bereitet die Europäische Kommission Pläne zur Schaffung einer neuen Anti-Geldwäsche-Behörde vor, die die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche (AML) und Terrorismusfinanzierung (CFT) in der gesamten EU überwachen soll. Sollte es zur Einrichtung dieser Agentur kommen, […]

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Wie unter anderem Politico und Reuters berichten, bereitet die Europäische Kommission Pläne zur Schaffung einer neuen Anti-Geldwäsche-Behörde vor, die die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche (AML) und Terrorismusfinanzierung (CFT) in der gesamten EU überwachen soll. Sollte es zur Einrichtung dieser Agentur kommen, würde sie die derzeitige Sondereinheit innerhalb der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ersetzen und gleichzeitig die Regulierungsbefugnisse der EU erweitern.

Weitere Einzelheiten sollen am 20. Juli bekannt gegeben werden. Aller Voraussicht nach wird die Kommission aber empfehlen, dass die neue Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA) ermächtigt wird, sowohl die nationalen Regulierungsbehörden als auch die Finanzunternehmen innerhalb der EU direkt zu überwachen. Bei letzteren würde der Schwerpunkt auf der Überprüfung von Unternehmen liegen, die stärker im Kontext von grenzüberschreitenden Transaktionen sowie mit Unternehmen und Personen mit hohem Risiko interagieren. Zudem wäre die neue AMLA befugt, Geldstrafen direkt gegen Finanzinstitute zu verhängen, die Lücken und Versäumnisse bei der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen.

Geführt werden würde die Agentur unabhängig. Das Verwaltungsgremium der neuen AMLA würde also nicht aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten bestehen und somit von der derzeitigen Zusammensetzung der EBA abweichen. Dies würde dazu beitragen, Beeinflussungsversuche von Mitgliedstaaten bei Geldwäscheuntersuchungen zu verhindern, um sich ggf. mildere Strafen (oder gar Straffreiheit) zu erarbeiten – eine Praxis, die bei den Ermittlungen im jüngsten Skandal um die Danske Bank ans Licht kam.

Weiter hat die Kommission die Schaffung eines übergeordneten, EU-weiten Regelwerks mit Bindung für alle Mitgliedstaaten und die in ihnen tätigen Finanzinstitute angeregt. Hierbei vorgesehen sind zudem auch neue Regeln für Kryptowährungen und andere virtuelle Vermögenswerte. Hand in Hand gehen würden sie mit einer Initiative zur Verbesserung der Koordination zwischen den nationalen Finanzermittlungsstellen in der gesamten Union. Es besteht die Hoffnung, dass diese beiden Vorschläge sowie die Schaffung der neuen AMLA dazu beitragen werden, die uneinheitliche Um- und Durchsetzung der aktuellen EU-Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche zu adressieren und die regulatorischen Ansätze der Mitgliedstaaten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu harmonisieren.

Zuvor müssen die Vorschläge allerdings noch einige Hürden überwinden, denn sowohl das Europäisches Parlament als auch die Mitgliedstaaten müssen ihnen zustimmen. Eine Verabschiedung ist daher nicht garantiert, zumal viele Mitgliedstaaten voraussichtlich Einwände gegen eine stärkere Aufsicht erheben und Bedenken rund um einen Verlust an nationaler Souveränität äußern werden.

Nicht vergessen werden darf jedoch ebenso, dass in den letzten Jahren auch Forderungen nach einem zentralisierteren, konsistenteren Ansatz für Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung lauter geworden sind. Angesichts einer Reihe von öffentlichkeitswirksamen Skandalen, in die mehrere Großbanken in ganz Europa verwickelt waren, haben sie auch aufseiten der Gesetzgeber an Unterstützung gewonnen. Dabei verweisen viele auf die Versäumnisse im Hinblick auf AML und CFT bei der Danske Bank als eine der wichtigsten Motivationspunkte für die aktuellen Vorschläge. Berichten zufolge war es dem Geldhaus möglich, zwischen 2007 und 2015 mehr als 200 Milliarden US-Dollar an illegalen Geldern durch seine estnische Filiale zu manövrieren. Weitere Skandale rund um die Deutsche Bank, ING und Swedbank haben zweifellos ebenfalls zur Entschlossenheit der EU beigetragen, nun in punkto AML/CFT-Compliance rigider aufzutreten.

Im Falle einer Genehmigung käme es 2024 zum offiziellen Start der AMLA und 2026 zur Aufnahme ihrer Regulierungsaufgaben.

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Die Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR): Ein Überblick https://complyadvantage.com/de/insights/die-verordnung-ueber-europaeische-marktinfrastrukturen-emir-ein-ueberblick/ Thu, 24 Feb 2022 15:52:19 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=kb-post&p=60127 Im August 2012 in Kraft getreten, soll die Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) die außerbörslichen Märkte (OTC-Märkte) in den EU-Mitgliedstaaten stabilisieren.  Weshalb wurde die EMIR eingeführt? OTC-Märkte ermöglichen den dezentralen Handel von Aktien, Anleihen, Derivaten und Schuldtiteln direkt zwischen Händlern („over the counter“, […]

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Im August 2012 in Kraft getreten, soll die Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) die außerbörslichen Märkte (OTC-Märkte) in den EU-Mitgliedstaaten stabilisieren. 

Weshalb wurde die EMIR eingeführt?

OTC-Märkte ermöglichen den dezentralen Handel von Aktien, Anleihen, Derivaten und Schuldtiteln direkt zwischen Händlern („over the counter“, OTC) statt über eine zentrale Börse. Unternehmen, die an OTC-Geschäften teilnehmen, sind in der Regel sehr klein. Die Händler agieren dabei als ihre eigenen Market-Maker, stellen Kurse und führen Verhandlungen nicht etwa über das physische Handelsparkett, sondern über das Internet oder per Telefon.

OTC-Transaktionen sind naturgemäß weniger transparent als klassische Börsen und unterliegen häufig einer geringeren aufsichtsrechtlichen Kontrolle. Nachdem sich die G20-Mitgliedstaaten 2009 zur Regulierung von OTC-Derivaten verpflichtet hatten, wurde die EMIR-Verordnung eingeführt, um Schwachstellen in diesem Kontext zu beseitigen. So sollte etwa einer Nutzung von OTC-Märkten zur Geldwäsche oder zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten Einhalt geboten werden.

Welche Anforderungen definiert die EMIR-Verordnung?

Seit dem Inkrafttreten der EMIR-Verordnung unterliegen OTC-Transaktionen in der EU neuen Compliance-Anforderungen. Mit ihnen gilt unter anderem Folgendes:

  • OTC-Derivate unterliegen grundsätzlich der Meldepflicht. 
  • Bestimmte Arten von OTC-Derivaten müssen über eine zentrale Clearingstelle (CCP) abgewickelt werden. 
  • OTC-Derivate, die nicht über eine CCP abgewickelt werden, müssen einer Risikominderung unterzogen werden.
  • Alle Unternehmen, die an Derivatkontrakten beteiligt sind, müssen jedes Geschäft an das entsprechende Transaktionsregister melden.
  • CCPs müssen bestimmte Anforderungen an das Geschäftsgebaren erfüllen, um sicherzustellen, dass Geschäfte korrekt abgewickelt werden und dass die Geschäftsdaten öffentlich zugänglich sind. 

Die von der EMIR geforderten Risikominderungstechniken sollen gewährleisten, dass die Teilnehmer an den OTC-Märkten sicher handeln können. Teil der Anforderungen zur Risikominderung sind etwa Regeln für die Beilegung von Streitigkeiten, zur rechtzeitigen Bestätigung von OTC-Geschäften sowie zu Komprimierung und Abgleich von OTC-Portfolios. Die EMIR-Meldepflichten werden stringent umgesetzt: Die Geldbußen für Vorschriftsverletzungen variieren je nach EU-Mitgliedstaat, können aber bis zu 5 Millionen Euro betragen. 

Wer ist zur Einhaltung der EMIR verpflichtet?

Es gibt mehrere Arten von Finanzunternehmen, die die EMIR einhalten müssen:

  • Alle finanziell verbundenen Gegenparteien und nicht finanziell verbundenen Gegenparteien, die über der Clearingschwelle liegen, müssen die entsprechenden Risikominderungstechniken anwenden und die Clearing- und Meldepflichten einhalten. 
  • Nicht finanziell verbundene Gegenparteien, die unterhalb der Clearingschwelle liegen, müssen ebenfalls bestimmte vorgeschriebene Risikominderungstechniken anwenden, wie z. B. die Regelung von Streitigkeiten, die rechtzeitige Bestätigung von OTC-Geschäften und die Komprimierung und Abstimmung von OTC-Portfolios. Nicht finanziell verbundene Gegenparteien müssen bestimmten Meldepflichten nachkommen.
  • Darüber hinaus müssen alle Firmen, die mit OTC-Derivaten handeln, die Anforderungen bezüglich Risikominderung, Meldung und Clearing erfüllen. Für CCPs und Transaktionsregister gelten eigene Anforderungen im Rahmen der EMIR-Auflagen.  

Wer ist von der EMIR-Compliance ausgenommen?

Obwohl die meisten Finanzunternehmen an die EMIR-Vorschriften gebunden sind, sind in bestimmten Fällen Ausnahmen möglich. So können beispielsweise gruppeninterne Transaktionen und Altersversorgungsvereinbarungen von einigen Clearingpflichten und von den Verpflichtungen zum Austausch von Sicherheiten bei OTC-Geschäften ausgenommen sein. Die Umstände, unter denen eine EMIR-Ausnahme möglich ist, hängen von den spezifischen Details der OTC-Transaktion ab: Dementsprechend ist es ratsam, einen Finanzberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass Sie Ihre EMIR-Compliance-Verpflichtungen lückenlos umsetzen. 

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In diesem Bericht beleuchten wir, welche Veränderungen die 6. EU-Geldwäscherichtlinie für Ihr Unternehmen mit sich bringt.

 

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EBA stellt Leitlinien für die Rolle von AML/CFT-Beauftragten vor https://complyadvantage.com/de/insights/eba-stellt-leitlinien-fuer-die-rolle-von-aml-cft-beauftragten-vor/ Thu, 24 Feb 2022 14:29:35 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?p=60120 Am 2. August 2021 kündigte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine dreimonatige öffentliche Konsultation zu neuen Leitlinien für Rolle, Aufgaben und Zuständigkeiten von Compliance-Beauftragten an, die für die Bekämpfung von Geldwäsche (AML) und Terrorismusfinanzierung (CFT) zuständig sind. Zu den von der EBA vorgeschlagenen Leitlinien gehören folgende […]

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Am 2. August 2021 kündigte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine dreimonatige öffentliche Konsultation zu neuen Leitlinien für Rolle, Aufgaben und Zuständigkeiten von Compliance-Beauftragten an, die für die Bekämpfung von Geldwäsche (AML) und Terrorismusfinanzierung (CFT) zuständig sind.

Zu den von der EBA vorgeschlagenen Leitlinien gehören folgende Punkte:

  • die Verpflichtung von Unternehmen, einen Compliance-Beauftragten auf Führungsebene zu ernennen, der für die Geldwäschebekämpfung zuständig ist 
  • die Anweisung an die AML/CFT-Beauftragten, ein Framework zur Risikobewertung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu definieren und umzusetzen – dies sowohl für unternehmensweite als auch für individuelle Risiken
  • die Kodifizierung einer Liste mit Informationen, die die AML/CFT-Beauftragten in die Aktivitätsberichte an die Geschäftsleitung aufnehmen sollten 
  • die Ermächtigung der nationalen Aufsichtsbehörden, Informationen anzufordern, die es ihnen ermöglichen, die „Angemessenheit und Wirksamkeit der Funktion der AML/CFT-Compliance-Beauftragten im Einklang mit diesen und anderen Leitlinien der ESA [Europäische Aufsichtsbehörden]“ zu prüfen

Der Schritt der EBA hin zu einem stärker zentralisierten Aufsichtssystem spiegelt ihre Besorgnis darüber wider, dass die bestehenden Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 – besser bekannt als 4. EU-Geldwäscherichtlinie (4AMLD) – in den verschiedenen Sektoren des EU-Finanzsystems nicht identisch umgesetzt werden. Da inzwischen auch die 5. und 6. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten sind, soll mit diesem Handeln seitens der EBA wohl auch eine konsequentere Umsetzung der neuesten Leitlinien sichergestellt werden. Näheres zur 6. EU-Geldwäscherichtlinie erfahren Sie in diesem Artikel.

In ihrem Bericht hebt die EBA unter anderem die unzureichende Überwachung von Maßnahmen zur Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung hervor. Ihrer Einschätzung nach liegt ihr die schlechte Verzahnung von Compliance-Beauftragten und Geschäftsleitung bei Finanzinstituten zugrunde. Weiter stellt sie bei nationalen Regulierungsbehörden erhebliche Bedenken rund um unzureichende Kontrollen und anhaltende Mängel in diesem Zusammenhang fest.

Von einer gesetzlichen Verabschiedung werden alle Finanzinstitute betroffen sein, die unter die Geldwäschedirektiven der EU fallen. Die EBA räumt ein, dass dies eine Vielzahl von Unternehmen betreffen wird, und erklärt in der Konsultation, dass die Bestimmungen „so angewandt werden sollten, dass sie wirksam sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Größe und internationalen Organisation des Finanzdienstleisters, zur Art, zum Umfang und zur Komplexität seiner Tätigkeiten sowie zu den Risiken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, denen der Finanzdienstleister ausgesetzt ist“.

Die Ankündigung der EBA knüpft an die jüngsten Maßnahmen der Europäischen Union zur Verstärkung ihres Kampfes gegen die Geldwäsche an. Hierzu gehören etwa auch die im Juli 2021 vorgestellten Pläne zur Verbesserung der Art und Weise, wie Daten zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von Regulierungsbehörden und Finanzinstituten ausgetauscht werden. Die Europäische Kommission hat außerdem kürzlich Pläne für eine neue Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA) angekündigt, die die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der gesamten Wirtschaftsunion überwachen soll.

Das Vereinigte Königreich hat die 6. EU-Geldwäscherichtlinie zwar nicht unterzeichnet, wohl aber frühere Geldwäscherichtlinien, und so gelten für alle britischen Finanzinstitute, die in der EU tätig sind, auch die Richtlinien der EBA. Für Unternehmen bleibt es aber auch wichtig, sämtliche Anforderungen der britischen Aufsichtsbehörden im Auge zu behalten, um festzustellen, ob sie über EU-Leitlinien hinausgehen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Unternehmen sicherstellen, dass ihre AML/CFT-Frameworks auf regulatorische Änderungen sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich reagieren und diese umsetzen können. Das Vorhandensein von AML/CFT-Technologien, die es den Verantwortlichen ermöglichen, die Effektivität der Compliance-Initiativen ihres Unternehmens umfassend zu überwachen und zu kommunizieren, wird zudem auch einen besseren Wissensaustausch innerhalb des Unternehmens ermöglichen.

Mehr über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Änderungen bei den Regulierungen im Vereinigten Königreich und der EU erfahren Sie in diesem Bericht

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Leitfaden zum neuen AML/CFT-Regelwerk der EU https://complyadvantage.com/de/insights/eu-amla-bericht-zusammenfassung-fuer-compliance/ Thu, 17 Feb 2022 13:48:13 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=resource&p=59835 The post Leitfaden zum neuen AML/CFT-Regelwerk der EU appeared first on ComplyAdvantage.

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Geldwäschebekämpfung in Deutschland: Das gilt es für den Nichtfinanzsektor zu beachten https://complyadvantage.com/de/insights/geldwaeschebekaempfung-in-deutschland-das-gilt-es-fuer-den-nichtfinanzsektor-zu-beachten/ Wed, 01 Dec 2021 10:12:20 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?p=61292 Laut Schätzungen werden in Deutschland jedes Jahr 100 Milliarden Euro gewaschen. In diesem Betrag enthalten sind aber nicht nur skandalträchtige Fälle mit Transaktionen über internationale Banken, die auch der Öffentlichkeit bekannt sind. Auch illegitim erworbene Erlöse aus Drogen- und Menschenhandel, […]

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Laut Schätzungen werden in Deutschland jedes Jahr 100 Milliarden Euro gewaschen. In diesem Betrag enthalten sind aber nicht nur skandalträchtige Fälle mit Transaktionen über internationale Banken, die auch der Öffentlichkeit bekannt sind. Auch illegitim erworbene Erlöse aus Drogen- und Menschenhandel, illegalem Glücksspiel und Prostitution fließen hier ein. 

Die Rolle des Nichtfinanzsektors

Die Täter wissen, dass sie den Bankensektor umgehen und dennoch effektiv Geld waschen können. Gängige Mittel sind etwa bargeldintensive Geschäfte wie Restaurants und Wettbüros, der Ankauf und anschließende Export von Luxusgütern und der Einsatz von informellen Geldkurieren.

Für den Gesetzgeber in Deutschland war lange Zeit die Geldwäsche in großem Umfang über Finanzinstitute das Hauptaugenmerk seiner legislativen Arbeit. So sollten die Versuche Krimineller unterbunden werden, ihre illegalen Einkünfte zu legalisieren und in der Folge einflussreiche Positionen im gesellschaftlichen und politischen Leben Deutschlands einnehmen zu können.

Die Bedeutung des Nichtfinanzsektors im Zusammenhang mit Geldwäscheaktivitäten wirft jedoch die Frage nach den Zuständigkeiten der Behörden in diesem Bereich und nach den außerhalb des Finanzsektors bestehenden Verwaltungsstrukturen zur Bekämpfung von Geldwäsche auf. 

Verteilung der Zuständigkeiten nach § 50 des Geldwäschegesetzes (GWG)

  • 50 des Geldwäschegesetzes (GWG) legt fest, welche Unternehmen unter die Verordnung fallen, je nachdem, ob sie einem Finanz- oder Nichtfinanzsektor der deutschen Wirtschaft angehören. 

Diese beiden Kategorien sind jedoch im Geldwäschegesetz nicht näher definiert. Stattdessen ist es Aufgabe der beim Grenzzollamt eingerichteten zentralen Meldestelle (FIU), Verdachtsmeldungen auszuwerten und die Unternehmen danach einzuteilen, ob sie dem Finanz- oder dem Nichtfinanzsektor angehören.

Welche Unternehmen gehören zum Finanzsektor?

Dem Finanzsektor wird das gesamte Kreditgewerbe einschließlich Finanzdienstleistern und E-Geld-Unternehmen zugerechnet. Die Geldwäscheaufsicht liegt nach Maßgabe der Bestimmungen von § 50 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). 

Welche Unternehmen gehören zum Nichtfinanzsektor? 

Nach den Klassifizierungen der zentralen Meldestelle sind folgende Unternehmen, die den Geldwäschevorschriften (§ 2 GwG) unterliegen, dem Nichtfinanzsektor zuzuordnen: 

  • Versicherungsvermittler
  • Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare
  • Treuhänder
  • Immobilienmakler
  • Betreiber von Glücksspielen
  • Frachthändler

Diese Unternehmensarten gehören dem Nichtfinanzsektor an. Somit kommt eine Geldwäscheaufsicht durch die BaFin zunächst nicht in Frage. Da es aber keine ihnen zugeordneten Bundesbehörden gibt, fällt die Geldwäscheaufsicht über diese Unternehmen in die Verwaltungskompetenz der Bundesländer.

Die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor

Organisationen außerhalb des Finanzsektors gehören in der Regel einer Handelskammer oder einer anderen Berufsorganisation an, die ihre Aktivitäten zusammen mit den lokalen Behörden überwacht. 

In der Regel bedeutet dies, dass dieselbe Behörde, die für die Einhaltung der Hygienevorschriften im Gaststättengewerbe oder der Konservierungsvorschriften für Lebensmittel zuständig ist, auch für die Überwachung von Juwelieren und Autohändlern verantwortlich zeichnet. 

Mit der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor sind daher Hunderte von lokalen Behörden betraut. Einigen von ihnen fehlt möglicherweise der Zugang zu einschlägigem Fachwissen, Mitarbeitern und das allgemeine Branchenbewusstsein, das für eine wirksame Überwachung erforderlich ist. 

Diese Schere bei der Beaufsichtigung von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen zeigt sich auch an der Anzahl der Verdachtsmeldungen: Für den Finanzsektor gingen im Jahr 2020 derer 104.325 ein. Im gleichen Zeitraum wurden für Nicht-Finanzunternehmen hingegen lediglich 2.854 Verdachtsmeldungen registriert. Von diesen wenigen Verdachtsmeldungen wurden bundesweit nur rund 400 von Warenhändlern eingereicht (Quelle: Bafin Jahresbericht 2020, Seite 17). 

Fokus auf den Bankensektor

Für die Bundesregierung hat der Kampf gegen die Geldwäsche seit Jahren hohe Priorität. Besonders zeigte sich dies zuletzt auch wieder an der Verschärfung des § 261 StGB, der in seiner Definition für Geldwäsche weit über alle Vorgaben auf europäischer Ebene hinausgeht und selbst Bagatelldelikte in den Kreis der Vortaten einbezieht. Auch in der immer weiter gehenden Zuweisung von Kontrollaufgaben an die Banken ist der Paragraph einzigartig.

Ein Blick auf den Nichtfinanzsektor macht jedoch deutlich, dass die Verwaltungsstrukturen bisher nicht mit den politischen Zielen Schritt halten konnten. Es ist seit Jahren bekannt, dass ein erheblicher Teil der kriminellen Geldwäschedelikte auf den Nichtfinanzsektor entfällt. In diesem Bereich sind die Verwaltungsaufgaben nicht zentralisiert, und die unzureichende personelle und technische Ausstattung der lokalen Behörden führt dazu, dass eine wirksame Geldwäscheaufsicht nicht immer gewährleistet werden kann. 

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6AMLD: 4 wichtige Änderungen im Hinblick auf rechtliche Innovation, Haftung, Sanktionen und Zusammenarbeit https://complyadvantage.com/de/insights/6amld-4-wichtige-aenderungen-im-hinblick-auf-rechtliche-innovation-haftung-sanktionen-und-zusammenarbeit/ Tue, 23 Nov 2021 16:42:45 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?p=61138 Im Zuge der 6. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union (6AMLD) galt es für die Mitgliedstaaten, bis 3. Juni 2021 vier wichtige Änderungen in ihre lokale Gesetzgebung aufzunehmen. In die Themenbereiche Haftung, Sanktionen, Zusammenarbeit und Gerichtsbarkeit gegliedert, haben sie Auswirkungen auf Unternehmen im Hinblick […]

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Im Zuge der 6. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union (6AMLD) galt es für die Mitgliedstaaten, bis 3. Juni 2021 vier wichtige Änderungen in ihre lokale Gesetzgebung aufzunehmen. In die Themenbereiche Haftung, Sanktionen, Zusammenarbeit und Gerichtsbarkeit gegliedert, haben sie Auswirkungen auf Unternehmen im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT). Mit diesen Aufgaben betraute Compliance-Teams müssen daher die Effekte der Änderungen für sich selbst, ihre Mitarbeiter und die Geschäftsführung im Detail kennen.

Rechtliche Innovation

Durch die 6. Geldwäscherichtlinie kam es zu mehreren rechtlichen Neuerungen, mit denen die Einleitung von Strafverfahren vereinfacht wird. Zum einen wurde eine Maßgabe von 22 spezifischen Vortaten eingeführt. Bei diesen handelt es sich um zugrunde liegende kriminelle Handlungen, aus denen das zu waschende Geld stammt und die von allen EU-Mitgliedern strafrechtlich verfolgt werden müssen. Hierzu gehören Straftaten, die traditionell mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht werden, wie Drogen-, Menschen- oder Waffenhandel und Korruption, aber auch andere Straftaten wie sexuelle Ausbeutung (auch im digitalen Raum), Umweltkriminalität, Steuerstraftaten und Cyberkriminalität. Weiter wurde ein neuer Straftatbestand der Geldwäsche geschaffen, der speziell auf „professionelle Ermöglicher“ abzielt, die als Torwächter für Finanzdienstleistungen fungieren und Dienstleistungen anbieten, die Kriminellen helfen, illegitim erworbene Gelder zu verstecken und zu waschen. Hierbei werden von der EU nun alle Geldwäschedelikte als Umwandlung oder Übertragung, Verheimlichung oder Verschleierung, als Erwerb, Besitz oder Nutzung von kriminellen Vermögenswerten eingestuft. Zudem wurde der neue Straftatbestand „Beihilfe, Anstiftung und Versuch“ erarbeitet. Die 6AMLD definierte ferner auch das Konzept der „Selbstgeldwäsche“. Dieser Tatbestand tritt ein, wenn Kriminelle Eigentum oder Erträge aus eigenen kriminellen Aktivitäten waschen. Er war zuvor noch nicht auf regulatorischer Ebene erfasst.

Unternehmen müssen in der Folge also ihre Risikoevaluierungen zur Geldwäsche insgesamt überprüfen und aktualisieren und zudem sicherstellen, dass sie über die richtigen Screening-Instrumente verfügen, um Anzeichen von Kriminalität im Zusammenhang mit den 22 Vortaten zu erkennen. Beim Onboarding von Verpflichteten wie Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Unternehmensdienstleistern oder anderen Totwächtern, insbesondere bei der Bereitstellung von Sammelkonten, sollten die Firmen verifizieren, dass ihre Kunden ordnungsgemäß registriert sind, keine Vorstrafen gegen sie vorliegen und sie über einen guten Ruf verfügen. Auch sollten adäquate AML/CFT-Kontrollen eingerichtet sein, um nachgelagerte Risiken zu vermeiden.

Haftung

Im Rahmen der 6AMLD wurde die strafrechtliche Haftbarkeit auf juristische Personen ausgeweitet, dies durch Einführung eines unternehmerischen Versagens bei der Verhinderung von Straftaten durch fahrlässiges und unverantwortliches Verhalten. Hierunter fallen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, börsennotierte Unternehmen, Personengesellschaften und jede andere in einem Unternehmensregister eingetragene juristische Person. Hat eine Person die Entscheidungsbefugnis, Kontrolle über die Organisation und Befugnis zur Vertretung eines Unternehmens, kann sie als juristische Person erachtet werden. Sie kann für alle Geldwäschedelikte haftbar gemacht werden, die zugunsten des Unternehmens von einer Person begangen werden, die in, für oder in ihrem Namen agiert.

Letztlich bedeutet dies, dass die Unternehmensleitung für die Handlungen anderer Mitarbeiter haftbar gemacht werden kann. 6AMLD legt dabei eindeutig fest, dass ein gegen das Unternehmen eingeleitetes Strafverfahren nicht bedeutet, dass keine strafrechtlichen Maßnahmen gegen Einzelpersonen ergriffen werden.

In diesem Kontext müssen Unternehmen ihre Führungskräfte zu ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten in punkto AML/CFT schulen. Außerdem ist es wichtig, AML/CFT-Systeme und -Kontrollen regelmäßig auf ihre Effektivität zu prüfen. Weiter müssen Risikoevaluierungen fortlaufend validiert und ihr Kontrollumfeld im Hinblick auf seine Aktualität, Relevanz und Präzision optimiert werden.

Sanktionen

Die 6AMLD verfolgt konkret das Ziel, „Geldwäsche (…) mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen zu ahnden“. Dabei wurde die Mindestfreiheitsstrafe für Personen, die sich der Geldwäsche schuldig gemacht haben, von einem auf vier Jahre verlängert. Außerdem werden in der 6AMLD zusätzliche Maßnahmen aufgeführt, die gegen Geldwäscher ergriffen werden können, so etwa Geldstrafen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, das Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sowie das Verbot einer Kandidatur für gewählte oder öffentliche Ämter. Für Unternehmen enthält die 6AMLD eine Reihe von zusätzlichen Strafen. Dazu gehören die Verweigerung des Zugangs zu öffentlichen Beihilfen, der Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, das Verbot der öffentlichen Finanzierung, der Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, die vorübergehende oder dauerhafte Schließung oder die Anordnung der Auflösung.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Unternehmen alle Verträge, Richtlinien und Schulungsmaterialien aktualisieren, in denen die Aufgaben und Pflichten der Mitarbeiter in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung erwähnt werden. Hierbei muss auf die Strafen verwiesen werden, die nach Umsetzung der 6AMLD in die lokale Gesetzgebung aufgenommen wurden. Diese Informationen sollten auch Bestandteil von Seminaren auf Geschäftsleitungsebene sein, um diese für die rechtlichen, operativen und Reputationsrisiken zu sensibilisieren und zu gewährleisten, dass ihre AML/CFT-Teams über adäquate Ressourcen verfügen.

Zusammenarbeit

Auch für den Informationsaustausch wurden im Rahmen der 6AMLD zusätzliche Regelungen getroffen, um die internationale Zusammenarbeit bei Strafverfahren zu unterstützen. Dies beinhaltet unter anderem Leitlinien für Behörden zur Verfolgung von Geldwäschedelikten, die sich in einem anderem Land ereignet haben als dem, in dem die zugehörigen rechtlichen Schritte eingeleitet wurden. Dabei wird auf die Wichtigkeit supranationaler Zusammenarbeit hingewiesen unter Berücksichtigung, wo die Straftat begangen wurde, woher das Opfer stammt und welche Staatsangehörigkeit der Täter hat, wo er seinen Wohnsitz hat oder wo er festgenommen wurde. Darüber hinaus wurde der Grundsatz der Extraterritorialität eingeführt, der es den Ländern ermöglicht, Geldwäschedelikte auch dann zu ahnden, wenn sie außerhalb ihrer Gerichtsbarkeit stattgefunden haben. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Straftäter ein Staatsangehöriger des Landes ist, in dem er seinen Wohnsitz hat, die Straftat vollständig oder in Teilen im Land der Strafverfolgung begangen wurde oder jemandem dort zugutekam. Außerdem wurden gemeinsame Regeln für die Einziehung von Vermögenswerten eingeführt, auch für Fälle, in denen es noch zu keiner Verurteilung gekommen ist.

Wichtig für Unternehmen zu wissen ist hier, dass sie womöglich auch auf Anforderungen von Kunden- oder Kontoinformationen oder zum Einfrieren von Konten aus anderen Rechtsgebieten einzugehen haben. Sie müssen über dokumentierte Verfahren zur Kontaktaufnahme und Interaktion mit den örtlichen Strafverfolgungsbehörden und zur Vorlage der angeforderten Informationen verfügen. Auch die Beratung durch einen Rechtsbeistand ist hier höchst relevant, ebenso wie die Kenntnis rund um Fristen bei der Beantwortung von Anfragen durch Strafverfolgungsbehörden.

Detaillierte Informationen rund um Anwendungsbereich und Auswirkungen der 6AMLD lesen Sie in unserem zugehörigen Bericht.

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