Guthabenkarten Insights - ComplyAdvantage https://complyadvantage.com/de/insights/industry/guthabenkarten/ Better AML Data Wed, 16 Nov 2022 14:45:30 +0000 de-DE hourly 1 https://complyadvantage.com/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon.png Guthabenkarten Insights - ComplyAdvantage https://complyadvantage.com/de/insights/industry/guthabenkarten/ 32 32 Geldwäsche mit Prepaid-Karten https://complyadvantage.com/de/insights/geldwaesche-mit-prepaid-karten/ Thu, 05 May 2022 13:41:44 +0000 https://complyadvantage.com/?post_type=kb-post&p=68367 Prepaid-Kreditkarten existieren zwar bereits seit den 1990er Jahren, einen echten Popularitätsschub erlebten sie jedoch speziell ab den späten 2000ern. Dieser dauert bis heute an: Laut Prognosen ist bei Prepaid-Karten bis zum Jahr 2022 mit einem Gesamtvolumen von 3,1 Billionen US-Dollar zu rechnen. […]

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Prepaid-Kreditkarten existieren zwar bereits seit den 1990er Jahren, einen echten Popularitätsschub erlebten sie jedoch speziell ab den späten 2000ern. Dieser dauert bis heute an: Laut Prognosen ist bei Prepaid-Karten bis zum Jahr 2022 mit einem Gesamtvolumen von 3,1 Billionen US-Dollar zu rechnen. Für Verbraucher und Dienstleister sind Prepaid-Karten effizient und einfach in der Nutzung und zudem leicht zu bekommen. Doch leider bieten sie aus eben diesem Grund auch für Kriminelle diverse Möglichkeiten, die mit ihrer Nutzung einhergehende Anonymität für Betrugsmethoden und Geldwäsche einzusetzen.

Banken und Finanzinstitute benötigen umfassende Klarheit zu Geldwäscherisiken im Kontext von Prepaid-Karten und müssen wissen, wie sie diese mit einer Compliance-Lösung für AML und CFT adressieren können. Nur so können die Finanzsysteme geschützt und gesetzliche Vorschriften konsequent eingehalten werden.

Was sind Prepaid-Karten?

Bei Prepaid-Karten handelt es sich grundlegend um eine Mittel zur Aufbewahrung von Geldwerten, die dann im Rahmen von Kartennetzwerken zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen verwendet werden können. Ausgegeben von Banken und anderen Finanzdienstleistern können Prepaid-Karten immer wieder neu aufgeladen und auch im Namen anderer Personen erworben werden. Im Gegensatz zu Kredit- und Debitkarten ist bei ihnen kein Zahlungskonto vonnöten, auch wird die Kreditwürdigkeit des Karteninhabers nicht eigens geprüft. Einige Prepaid-Karten können jedoch für Abhebungen an Geldautomaten verwendet werden.

Man unterscheidet bei Prepaid-Parten zwischen zwei Arten:

  • Geschlossen: Geschlossene Prepaid-Karten (auch als nicht wiederaufladbare Karten oder Closed-Loop-Karten bezeichnet) werden in der Regel als Geschenkkarten ausgegeben. Sie sind auf Käufe bei einem einzigen Händler oder bei einem kleinen Händlernetz beschränkt und können nicht für Abhebungen an Geldautomaten verwendet werden.
  • Offen: Offene Prepaid-Karten (auch als wiederaufladbare Karten oder Open-Loop-Karten bezeichnet) werden unter der Marke eines Zahlungsnetzes ausgegeben und sind mit einem Konto verbunden, auf das Guthaben aufgeladen werden kann. Sie können für Transaktionen bei beliebigen Händlern und Anbietern verwendet werden, die an das Zahlungsnetzwerk angebunden sind.

Prepaid-Karten als Mittel zur Geldwäsche

Die Allgegenwärtigkeit und der niederschwellige Zugriff auf Prepaid-Karten bedeutet, dass auch Kriminelle sie relativ einfach erwerben und zum Verschieben und Waschen illegaler Gelder verwenden können. So lassen sich Prepaid-Karten in allen Phasen der Geldwäsche (Einspeisung, Verschleierung und Integration) einsetzen:

Einspeisung: Durch Ankauf einer großen Anzahl an Prepaid-Karten können entsprechend erhebliche illegale Geldwerte in das legale Finanzsystem eingebracht oder die Karten ins Ausland verbracht werden, um behördlichen Kontrollen zu entgehen. Dabei werden teils auch Geldkuriere („Money Mules“) zum Erwerb und Transport der Karten angeheuert.

Verschleierung: Auf Prepaid-Karten gespeicherte Geldmittel können für Waren wie Computer oder andere hochwertige Elektronikgeräte ausgegeben werden, um diese dann weiterzuverkaufen oder ins Ausland zu transportieren. Oder sie werden direkt als Zahlungsmittel verwendet und als solche weiterverkauft – ein ganz eigenes AML-Problem.

Integration: Kriminelle können Prepaid-Karten auch selbst als Zahlungsmittel für legitime Waren und Dienstleistungen verwenden, so etwa für chemische Komponenten zur Arzneimittelherstellung, für Immobiliengeschäfte und Lebensversicherungen.

So weisen Prepaid-Karten ganz spezifische Risiken im Hinblick auf AML und CFT auf, die sie zu einem beliebten Instrument für Geldwäscher machen. Hierzu gehören speziell:

  • Anonymität: Im Gegensatz zu anderen Zahlungskarten lassen sich Prepaid-Karten generell ohne Identifikations- und Prüfungsmaßnahmen im Rahmen von Customer-Due-Diligence-Prozessen (CDD) erwerben.
  • Globale Reichweite: Viele offene Prepaid-Karten können in globalen Zahlungsnetzen verwendet werden. So ermöglichen auch grenzüberschreitende Geldwäsche, etwa durch Geldaufladung in Land A und Barabhebungen in Land B.
  • Mobilität und Transport: Prepaid-Karten ähneln klassischen Kreditkarten und können dadurch in vielen Umgebungen diskret als Alternative zu großen Mengen Bargeld transportiert werden.
  • Geldaufladung und Finanzierung: Die Herkunft der auf Prepaid-Karten geladenen Geldmittel und ihre Transaktionshistorie können verschleiert werden. Aufladbar sind sie über eine Vielzahl von Diensten, so auch per Telefon und über Online-Medien.

Komplexität bei Dienstleistungen: In der Prepaid-Kartenbranche findet sich eine enorme Anzahl unterschiedlichster Dienstleister, was bei der Bekämpfung der Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung diverse administrative Herausforderungen mit sich bringt. An der Bereitstellung von Prepaid-Karten beteiligt sind in der Regel ein Programm-Manager, ein Emittent, ein Acquirer, ein Zahlungsnetzwerk, ein Händler und ein Verkäufer.

Reaktionen auf Geldwäsche mit Prepaid-Karten

Im Zuge der vielen Geldwäscherisiken durch Prepaid-Karten sind für Finanzinstitute verschiedene Red-Flag-Indikatoren wichtig. So müssen ihre CDD-Mechanismen in der Lage sein, potenzielle kriminelle Aktivitäten zu erkennen. Zu den besagten Red-Flag-Indikatoren gehören unter anderem:

  • Kunden, die versuchen, CDD-Verfahren zu behindern oder verdächtige Fragen zu ihren Prepaid-Karten stellen
  • Kunden, die große Mengen an Prepaid-Karten kaufen oder eine ungewöhnlich große Anzahl von Prepaid-Kartentransaktionen durchführen, die nicht im Verhältnis mit ihren deklarierten Geschäftsaktivitäten stehen
  • Einzelne Kunden, die mehrere Prepaid-Kartenkonten bei einem einzigen Anbieter unterhalten
  • Häufiges Aufladen von Bargeld auf Prepaid-Karten durch Dritte und nicht durch den Karteninhaber
  • Aufladungen von Beträgen knapp unterhalb den Meldeschwellen
  • Geldbeträge, die unmittelbar nach dem Aufladen von Prepaid-Kartenkonten abgehoben werden
  • Abhebung von Geldbeträgen an verschiedenen Geldautomaten, oft in verschiedenen Ländern
  • Ungewöhnliches Kaufverhalten, etwa durch Bezahlung von hochwertigen Artikeln wie z. B. Laptops mit mehreren Prepaid-Karten
  • Postversand von Prepaid-Karten an die Empfänger oder Auffinden der Karten bei Reisenden, die in keinem tieferen Zusammenhang mit den angegebenen Geschäftstätigkeiten stehen
  • Prepaid-Kartenkonten, die nur für Barabhebungen und nicht für Einkäufe genutzt werden

Zur Adressierung von Geldwäscherisiken verschärfen viele Länder ihre AML- und CFT-Vorschriften für Prepaid-Karten. So wurde in der EU beispielsweise mit der 5. Geldwäscherichtlinie das Transaktionslimit für Prepaid-Karten gesenkt. Weiter wurde die Verwendung von Karten verboten, die in Hochrisikoländern ausgegeben wurden. Aus praktischer Sicht stehen Unternehmen eine  Reihe von Maßnahmen zur Verfügung, um ihre Risiken im Zusammenhang mit Prepaid-Karten zu mitigieren, so etwa die folgenden:

  •   Beschränkungen bei Finanzierung, Kauf und Wiederaufladen
  •   Obergrenzen für Ausgaben
  •   Strengere Kontrollen für den Zugang zu Bargeld
  •   Geografische Einschränkungen

Vor dem Hintergrund nicht unerheblicher Risiken sollten Unternehmen Customer-Due-Diligence-Lösungen zur Umsetzung ihrer Sorgfaltspflicht und für ihr Transaktionsmonitoring evaluieren. Mit ihnen können sie die Vorgaben aus AML- und CFT-Vorschriften nahtloser implementieren und Geldwäsche mit Prepaid-Karten präzise und effizient erkennen und melden.

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Missbrauch des Finanzsystems durch PEPs aufdecken https://complyadvantage.com/de/insights/was-sind-politisch-exponierte-personen-pep/missbrauch-des-finanzsystems-durch-peps-aufdecken/ Fri, 08 May 2020 15:40:13 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=kb-post&p=35797 Missbrauch des Finanzsystems durch PEPs aufdecken: Warnsignale & Indikatoren für Verdachtsfälle Was sind Warnsignale? PEPs, die versuchen, ihre Identität zu schützen PEPs sind sich bewusst, dass ihr Status als PEP die Aufdeckung von illegalem Verhalten erleichtern kann. Das bedeutet, dass […]

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Missbrauch des Finanzsystems durch PEPs aufdecken: Warnsignale & Indikatoren für Verdachtsfälle

Was sind Warnsignale?

PEPs, die versuchen, ihre Identität zu schützen

PEPs sind sich bewusst, dass ihr Status als PEP die Aufdeckung von illegalem Verhalten erleichtern kann. Das bedeutet, dass PEPs versuchen können, ihre Identität zu schützen, um eine Aufdeckung zu verhindern. Beispiele für Möglichkeiten, wie dies geschieht, sind:

  • Verwendung von Firmenfahrzeugen (juristische Personen und Rechtsvereinbarungen) zur Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Nutzung von Firmenfahrzeugen ohne triftigen geschäftlichen Grund
  • Einsatz von Vermittlern, wenn dies nicht mit den normalen Geschäftspraktiken übereinstimmt oder wenn dies dazu benutzt zu werden scheint, die Identität eines PEPs zu schützen
  • Verwendung von Familienmitgliedern oder engen Vertrauten als rechtmäßige Eigentümer

PEPs und ihr Verhalten:

Folgende spezifische Verhaltensweisen und Merkmale von PEPs können das Risiko erhöhen oder Verdacht erregen: 

  • Verwendung von Firmenfahrzeugen (juristische Personen und Rechtsvereinbarungen), um (i) das Eigentum, (ii) beteiligte Industrien oder (iii) Länder zu verschleiern
  • Eine PEP stellt Anfragen zur AML-Politik oder zur PEP-Politik der Institution
  • Die PEP scheint es im Allgemeinen unangenehm zu finden, Informationen über die Quelle des Reichtums oder die Herkunft der Gelder zu geben
  • Die Informationen, die von der PEP zur Verfügung gestellt werden, stehen im Widerspruch zu anderen (öffentlich zugänglichen) Informationen, wie z.B. Vermögenserklärungen und veröffentlichten offiziellen Gehältern
  • Die PEP ist nicht in der Lage oder zögert, den Grund für die Geschäftstätigkeit im Land des Finanzinstituts oder des DNFBP (Designated Non-Financial Businesses and Professions) zu erklären.
  • Die PEP liefert ungenaue oder unvollständige Informationen
  • Die PEP versucht, die Dienste eines Finanzinstituts oder einer DNFBP in Anspruch zu nehmen, die normalerweise keine ausländischen oder wohlhabenden Kunden betreuen würden
  • Immer wieder werden Gelder in und aus Ländern bewegt, zu denen die PEP keine Verbindungen zu haben scheint.
  • Die PEP wird oder wurde die Einreise in das Land verweigert (Visumsverweigerung)
  • Die PEP kommt aus einem Land, das es bestimmten Bürgern verbietet oder einschränkt, in einem fremden Land Konten zu führen oder bestimmtes Eigentum zu besitzen.

Die Position oder das Engagement der PEP in der Wirtschaft

Die Position, die eine PEP einnimmt und die Art und Weise, in der die PEP ihre Position vertritt, sind wichtige Faktoren, die es zu berücksichtigen gilt.

Dies sind mögliche Warnsignale:

  • Die PEP hat beträchtliche Autorität über oder Zugang zu staatlichen Vermögenswerten und Geldern, Politiken und Operationen
  • Die PEP hat die Kontrolle über behördliche Genehmigungen, einschließlich der Vergabe von Lizenzen und Konzessionen
  • Die PEP verfügt über die formelle oder informelle Fähigkeit, Kontrollmechanismen hinsichtlich der Verhinderung und Aufdeckung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung zu kontrollieren,
  • Die PEP spielt (aktiv) die Bedeutung seiner/ihrer öffentlichen Funktion herunter, oder die öffentliche Funktion, mit der er/sie verbunden ist
  • Die PEP legt nicht alle Positionen offen (auch nicht diejenigen, die von Amts wegen sind) ex officio)
  • Die PEP hat Zugang zu oder Kontrolle oder Einfluss über Regierungs- oder Firmenkonten
  • Die PEP besitzt oder kontrolliert (teilweise) Finanzinstitute oder DNFBPs, entweder privat oder von Amts wegen
  • Die PEP besitzt oder kontrolliert (teilweise) das Finanzinstitut oder die DNFBP (entweder privat oder von Amts wegen), das bzw. die ein Gegenstück oder Korrespondent in einer Transaktion ist
  • Die PEP ist ein Direktor oder wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person, die Kunde eines Finanzinstituts oder eines DNFBP ist.

Sektor und Branche, an der die PEP beteiligt ist:

Eine Verbindung mit einer risikoreichen Branche kann das Risiko erhöhen, mit einer PEP Geschäfte zu tätigen. Gemäß der FATF-Empfehlung 1 müssen die zuständigen Behörden, Finanzinstitute und DNFBPs bestimmen, welche Arten von Kunden mit einem höheren Risiko behaftet sein können. Dabei müssen sich Finanzinstitutionen und DNFBPs auch an nationalen Richtlinien und Risikobewertungen orientieren. Welche Branchen als risikobehaftet gelten, hängt von den geltenden Risikobewertungen und anderen branchenspezifischen Schutzmaßnahmen ab und variiert von Land zu Land.

Beispiele für Branchen mit höherem Risiko sind:

  • Waffenhandel und Rüstungsindustrie
  • Bank- und Finanzwesen
  • Unternehmen, die im öffentlichen Beschaffungswesen tätig sind (d.h. Unternehmen, deren Geschäft im Verkauf an staatliche oder staatliche Stellen besteht)
  • Bauwesen und (große) Infrastruktur
  • Entwicklung und andere Arten der Unterstützung
  • Aktivitäten im Bereich des Gesundheitswesens
  • Bergbau und Gewinnung
  • Privatisierung
  • Bereitstellung öffentlicher Güter und Versorgungseinrichtungen

Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Lieferwege

Die FATF-Empfehlungen enthalten auch Beispiele für Produkt-, Industrie-, Dienstleistungs- und Transaktions- oder Lieferwegfaktoren welche, unabhängig von der Art des Kunden,auf ein höheres Risiko schließen lassen.

Beispiele hierfür sind:

  • Privatbankwesen
  • Anonyme Transaktionen (einschließlich Bargeld)
  • Nicht-persönliche Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen
  • Von unbekannten oder nicht verbundenen Dritten erhaltene Zahlungen

Wenn diese Branchen, Produkte, Dienstleistungen oder Transaktions- bzw. Lieferwege von PEPs genutzt werden, kommt (je nach Art der PEP) ein zusätzlicher Risikofaktor hinzu. Abgesehen von den bereits in den FATF-Empfehlungen aufgeführten Beispielen, gibt es weitere Produkte, Branchen, Dienstleistungen und Transaktions- oder Lieferwege, die besonders anfällig werden können, wenn sie von PEPs genutzt werden.

Beispiele hierfür sind:

  • Unternehmen, die hauptsächlich (wohlhabende) ausländische Kunden betreuen
  • Anbieter von Dienstleistungen für Trusts und Unternehmen
  • Überweisungen zu und von einem PEP-Konto, die wirtschaftlich nicht erklärbar sind oder bei denen relevante Informationen über den Auftraggeber oder den Begünstigten fehlen
  • Korrespondenz- und Konzentrationskonten
  • Händler von Edelmetallen, Edelsteinen und anderen Luxusgütern.
  • Händler mit luxuriösen Transportfahrzeugen (wie Autos, Sportwagen, Schiffen, Hubschraubern und Flugzeugen).
  • Luxus-Immobilienhändler

Länder mit hohem Risiko

Die FATF-Empfehlungen enthalten Beispiele für Länder mit höherem Risiko und andere geographische Risikofaktoren, die unabhängig von der Art des Kunden bestehen. Zusätzlich können die folgenden Warnsignale und länderspezifischen Indikatoren bei Geschäften mit einer PEP berücksichtigt werden:

  • Die ausländische oder inländische PEP stammt aus einem Land mit höherem Risiko
  • Zusätzliche Risiken treten auf, wenn eine ausländische oder inländische PEP aus einem Land mit höherem Risiko, in seiner/ihrer Position die Kontrolle über oder Einfluss auf Entscheidungen hätte und somit die Mängel des AML/CTF Systems beheben würde
  • Ausländische oder inländische PEPs aus Ländern, die von glaubwürdigen Quellen als Länder mit einem hohen Korruptionsrisiko identifiziert wurden
  • Ausländische oder inländische PEPs aus Ländern, die einschlägige Anti-Korruptions-Konventionen nicht unterzeichnet oder ratifiziert haben (oder diese Konventionen anderweitig nicht oder nur unzureichend umgesetzt haben), wie z.B. die UNCAC und die OECD-Anti-Korruptions-Konvention.UNCAC and the OECD Anti-Bribery Convention.
  • Ausländische oder inländische PEPs aus Ländern mit Monoökonomie (wirtschaftliche Abhängigkeit von einem oder wenigen Exportprodukten), insbesondere wenn Maßnahmen zur Exportkontrolle oder -genehmigung eingeführt wurden

Quelle: FATF Guidance on Politically Exposed Persons (2013)

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5AMLD – Die Fünfte Geldwäscherichtlinie: Prepaid-Karten https://complyadvantage.com/de/insights/5amld-die-fuenfte-geldwaescherichtlinie-prepaid-karten/ Wed, 29 Apr 2020 10:00:46 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=kb-post&p=35493 5AMLD – Die Fünfte Geldwäscherichtlinie: Prepaid-Karten Nachdem das monatliche Transaktionslimit für Prepaid-Karten durch 4AMLD auf 250 € gesenkt worden war (eine Maßnahme zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung), legt 5AMLD – die Fünfte EU-Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung – ein noch niedrigeres Limit von 150 € fest. Dieses […]

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5AMLD – Die Fünfte Geldwäscherichtlinie: Prepaid-Karten

Nachdem das monatliche Transaktionslimit für Prepaid-Karten durch 4AMLD auf 250 € gesenkt worden war (eine Maßnahme zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung), legt 5AMLD – die Fünfte EU-Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung – ein noch niedrigeres Limit von 150 € fest. Dieses Limit gilt auch für den Betrag, mit dem die Karten aufgeladen werden können. Ebenso werden Online-Transaktionslimits auf 50 € reduziert. Christopher Baines, Head of Compliance bei Pockit, äußerte sich dazu wie folgt: „Die Richtlinie ist definitiv ein Schritt in die richtige Richtung, denn sie reduziert die Zahl der Optionen für mögliche Vergehen.“

Benötigen Sie Hilfe bei der Einhaltung der Fünften Geldwäscherichtlinie der EU?

Die Daten und Lösungen von ComplyAdvantage sind für sämtliche Finanzdienstleistungen geeignet und sorgen dafür, dass die behördlichen Anforderungen erfüllt und sogar übertroffen werden.

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5AMLD – Die 5.Geldwäscherichtlinie: Das müssen Sie wissen https://complyadvantage.com/de/insights/5amld-die-5-geldwaescherichtlinie-das-muessen-sie-wissen/ Fri, 07 Feb 2020 15:46:44 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?p=29981 Die 5.Geldwäscherichtlinie (5AMLD) ist seit dem 10. Januar 2020 in Kraft getreten. Sie basiert auf ihrem Vorgänger, der 4. Geldwäscherichtlinie und nimmt Bezug auf Geschehnisse rund um Terrorismusfinanzierung und Geldwäscheprävention. Zudem bildet Sie die Grundlage für das deutsche Geldwäschegesetz (GwG). […]

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Die 5.Geldwäscherichtlinie (5AMLD) ist seit dem 10. Januar 2020 in Kraft getreten. Sie basiert auf ihrem Vorgänger, der 4. Geldwäscherichtlinie und nimmt Bezug auf Geschehnisse rund um Terrorismusfinanzierung und Geldwäscheprävention. Zudem bildet Sie die Grundlage für das deutsche Geldwäschegesetz (GwG). Unser Artikel geht auf verschiedene Punkte der neuen Geldwäscherichtlinie ein.

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Kryptowährungen


“Mehr Regulierung schafft Klarheit – und Klarheit schafft Seelenfrieden”
Remigio Bonguliemi – Geldwäschebeauftragter, Trade.io

Obwohl es sich bei der 5.Geldwäscherichtlinie zum Großteil um Inhaltsänderungen handelt, so wurde ein weiterer Schritt bezüglich des Umgangs mit virtuellen Währungen getätigt. Es wurden die folgenden Maßnahmen eingeführt:

  • Eine rechtliche Definition für Kryptowährung, die allgemein als „digitale Darstellung eines bestimmten Werts“ betrachtet werden kann, der „digital übertragen, gespeichert oder gehandelt werden kann und als Tauschmittel akzeptiert wird“.
  • Kryptowährungen und Kryptowährungsbörsen gelten als „Verpflichtete“ und unterliegen denselben Bestimmungen hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, an welche die Finanzinstitute bereits durch die 4. Geldwäscherichtlinie gebunden sind. Praktisch gesehen umfassen diese die Customer Due Diligence (CDD) sowie eine Meldepflicht für verdächtige Aktivitäten (SAR).
  • Die 5. Geldwäscherichtlinie geht sogar noch einen Schritt weiter als ihre Vorgängerversion, indem sie den Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIU) die Befugnis einräumt, die Adresse und Identität von Eigentümern virtueller Währungen zu ermitteln und damit gegen die mit der Nutzung von Kryptowährungen verbundene Anonymität vorzugehen.
  • Zudem werden mit der 5. Geldwäscherichtlinie Vorschriften für Anbieter von Kryptowährungsbörsen und Wallets eingeführt. Diese müssen nun bei den zuständigen Behörden in ihrem Heimatland registriert werden, z. B. bei der deutschen BaFin oder der britischen Financial Conduct Authority

Die Einführung von Vorschriften ebnet den EU-Betreibern den Weg, mehr Kryptowährungsprodukte einzuführen und vor allem mit asiatischen Ländern mitzuhalten, die bei der Integration von Kryptowährungen auf den Finanzmärkten bereits Fortschritte bei der Gesetzgebung erzielt haben.

Remigio Bonguliemi, Chief Compliance Officer of Trade.io, weist darauf hin, dass der Schlüssel zur Steigerung des Vertrauens in Kryptowährungen in der Sicherheit liegt: „Bei der Einführung zentralisierter Produkte ist es ungeheuer hilfreich, auf Vorschriften zurückgreifen zu können, um nachts schlafen zu können und zu wissen, dass man nichts Illegales tut.“


Prepaid Karten

Nachdem das monatliche Transaktionslimit für anonyme Prepaid-Karten durch die 4. Geldwäscherichtlinie bereits auf 250 Euro gesenkt wurde (eine Maßnahme zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung), geht die 5. Geldwäscherichtlinie mit einem Limit von 150 Euro noch weiter: Dieses Limit gilt auch für den Betrag, der auf den Karten gespeichert bzw. mit dem diese aufgeladen werden können. Das durch die 5. Geldwäscherichtlinie festgelegte Limit bedeutet, dass Unternehmen bei Prepaid-Karten mit einem Wert von mehr als 150 Euro eine Identitätsprüfung durchführen müssen. Ähnlich dazu wird das Limit für anonyme Remote- oder Online-Transaktionen auf 50 Euro gesenkt.

Außerhalb der EU ausgestellte Prepaid-Karten sind ab sofort verboten, es sei denn, sie wurden in einem Gebiet ausgestellt, in dem die EU-Standards hinsichtlich Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und KYC eingehalten werden. Die verpflichteten Stellen müssen die Art und Weise überprüfen, in der Zahlungen mit Prepaid-Karten abgewickelt werden, und Mechanismen einführen, um Transaktionen mit Karten aus Nicht-EU-Quellen zu identifizieren (und abzulehnen). Diese Auflage kann eine wesentliche Überarbeitung bestehender Systeme und Verfahren umfassen.

Christopher Baines, Leiter im Bereich Compliance bei Pockit, erläutert dies wie folgt: „Die Richtlinie ist definitiv ein Schritt in die richtige Richtung: Sie reduziert die Zahl der kriminellen Möglichkeiten.“


Hochwertige Güter

Die 5. Geldwäscherichtlinie erweitert auch den gesetzlichen Geltungsbereich in Bezug auf andere Wertspeicher: So etwa haben Kunsthändler und Personen, die als Vermittler fungieren, nun Meldepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und müssen ihre Kunden gründlich überprüfen. Die Richtlinie geht erstmalig speziell auf wertvolle Kunstwerke ein: Bei Transaktionen mit Kunstwerken im Wert von 10.000 EUR oder mehr wird eine Überprüfung auf Geldwäsche verpflichtend. Diese Regel gilt für einzelne Transaktionen ebenso wie für mehrere zusammenhängende Transaktionen.

Der Geltungsbereich der 5. Geldwäscherichtlinie ist nicht auf Kunst beschränkt: Als risikoreich gelten verschiedenste Transaktionen mit hochwertigen Gütern wie Öl, Waffen, Edelmetallen, Tabak usw. Besondere Erwähnung finden auch historische, kulturelle und archäologische Artefakte – eine Maßnahme, mit der gezielt der Finanzierung von Terrorgruppen wie ISIS entgegengewirkt werden soll.


Wirtschaftliches Eigentum (UBO-Prinzip)

2017 hat die 4. Geldwäscherichtlinie den Fokus zur Risikominderung und Verhinderung von Geldwäsche auf das wirtschaftliche Eigentum gerichtet. Mit der 5. Geldwäscherichtlinie wird auf diesen Schritten aufgebaut und Folgendes eingeführt:

  • Listen zum wirtschaftlichen Eigentum (angelegt unter der 4. Geldwäscherichtlinie) müssen innerhalb von 18 Monaten nach der Einführung der 5. Geldwäscherichtlinie öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • Stiftungen (oder ähnlichen Arrangements) müssen die Bestimmungen zum wirtschaftlichen Eigentum einhalten, und wie bei Unternehmen müssen diese Informationen Behörden oder anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Verfügung gestellt werden.
  • Nationale Register zum wirtschaftlichen Eigentum und dem UBO-Prinzip müssen auf EU-Ebene miteinander verknüpft werden, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
  • Die Mitgliedstaaten müssen ihre Überprüfungsmechanismen in Bezug auf wirtschaftliches Eigentum optimieren, um sicherzustellen, dass die von ihnen übermittelten Informationen korrekt und zuverlässig sind.
  • Zudem müssen in den Mitgliedstaaten für Bankkonten separate Register zum wirtschaftlichen Eigentum angelegt werden. Im Gegensatz zu den Registern zum wirtschaftlichen Eigentum von Unternehmen sind diese Listen jedoch nicht öffentlich zugänglich, sondern nur für Behörden.

Laut Livia Benisty, der globalen Leiterin im Bereich Business AML bei Banking Circle, sind die Verpflichtung zur Registrierung des wirtschaftlichen Eigentums und die Offenlegung dieser Informationen ein wichtiger erster Schritt, um einige der gigantischen Ströme illegaler Gelder aufzudecken, die das Finanzsystem durchlaufen. Zudem erschweren sie weltweit die Nutzung des bevorzugten Mittels für Geldwäsche.“


Drittstaaten mit hohem Risiko 

Unter der 5. Geldwäscherichtlinie müssen Unternehmen, die Geschäfte mit Kunden tätigen, die aus Drittländern mit hohem Risiko stammen, verstärkte Due Diligence-Maßnahmen durchführen, die speziell auf die Mängelbehebung beim Schutz vor Geldwäsche in diesen Ländern und die damit verbundenen Geldwäscherisiken abzielen. Diese Maßnahmen verpflichten die Firmen zu Folgendem:

  • Sie müssen Informationen zu Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern einholen. Unter anderem müssen sie den Zweck der vorgeschlagenen Transaktionen sowie die Quelle der Finanzierung und des Vermögens des wirtschaftlichen Eigentümers ermitteln.
  • Sie müssen Details zu Transaktionen mit Drittländern mit hohem Risiko an die Geschäftsleitung weiterleiten, und deren Genehmigung einholen, bevor Geschäftsbeziehungen aufgebaut oder fortgesetzt werden.
  • Sie müssen die Kontrollen hinsichtlich bestimmter Geschäftsbeziehungen verstärken und Transaktionen identifizieren, die evtl. einer weiteren Prüfung bedürfen.


Politisch Exponierte Personen (PEP)

Gemäß der 5. Geldwäscherichtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, eine zweckmäßige PEP-Liste anzulegen und öffentlich zu machen, die bedeutende politisch exponierte öffentliche Ämter enthält. Diese Auflage gilt auch für akkreditierte internationale Organisationen: Die EU wird auch eine Version der Liste auf EU-Ebene veröffentlichen.

Zweckmäßige PEP-Listen sind selten und bedürfen daher einer Erläuterung. Die von den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer 5AMLD-Konformitätsverpflichtungen erstellte Liste enthält Ämter, die als politisch exponiert gelten. Die Person, die das jeweilige Amt bekleidet, wird jedoch nicht namentlich genannt (auch weil sich dies regelmäßig ändert). Solche Listen sollen es kleineren Compliance-Teams oder Kunden mit geringerem Kundenaufkommen erleichtern, PEPs zu ermitteln, die sie überprüfen und bei denen sie auf laufende Änderungen hinsichtlich des Risikos achten müssen.

Eine Liste mit Personen, die solche Ämter bekleiden, auf dem neuesten Stand zu halten, kann einen erheblichen administrativen Aufwand bedeuten. Weil „Datenunterschiede Probleme verursachen können“, wie Joanna Jenkins, Chief Compliance Officer bei Railsbank, betont, sollten Unternehmen sorgfältige Schritte unternehmen, um ein ausreichendes Maß an Compliance sicherzustellen.


Dieser Artikel ist als Leitfaden, nicht jedoch als Rechtsauskunft zu betrachten.

 

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Benötigen Sie Hilfe bei der Einhaltung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie? Die Daten und Lösungen von ComplyAdvantage können für alle Finanzdienstleistungen verwendet werden, um sicherzustellen, dass die behördlichen Anforderungen nicht nur erfüllt, sondern übertroffen werden. Egal, ob es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Kryptowährungsbörse, ein Auktionshaus oder einen Anbieter von Prepaid-Karten handelt: Mit unseren Echtzeit-Daten- und Überprüfungslösungen können Sie sicherstellen, dass die 5. Geldwäscherichtlinie bei Ihnen eingehalten wird.

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Sind Sie auf die 5. Geldwäscherichtlinie vorbereitet? https://complyadvantage.com/de/insights/sind-sie-auf-die-5-geldwaescherichtlinie-vorbereitet/ Mon, 20 Jan 2020 10:12:17 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?p=28803 Die 5. Geldwäscherichtlinie ist da und bringt eine große Anzahl von Themen mit sich. Wir werfen einen Blick auf einige der wichtigsten Veränderungen, die die neue Geldwäscherichtlinie mit sich bringen wird. Krypto Änderungen Die Anforderungen der 5. Geldwäscherichtlinie schaffen ein […]

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Die 5. Geldwäscherichtlinie ist da und bringt eine große Anzahl von Themen mit sich. Wir werfen einen Blick auf einige der wichtigsten Veränderungen, die die neue Geldwäscherichtlinie mit sich bringen wird.

Krypto Änderungen

Die Anforderungen der 5. Geldwäscherichtlinie schaffen ein Umfeld, in dem die Unternehmen der EU vermehrt Kryptowährungsprodukte einführen und so mit den asiatischen Märkten konkurrieren können. Dies sind positive Neuigkeiten für den Kryptosektor. Denn, eines der Probleme mit denen die Branche in den letzten Jahren konfrontiert war, ist die Verwirrung darüber, welchen Gesetzen, Vorschriften und Regulierungsbehörden Kryptodienstleister unterschiedlicher Art unterlagen.

Die 5. Geldwäscherichtlinie hilft dabei, einen stabileren Rahmen in der EU zu schaffen. Anders als in Asien, wo es eine große Vielfalt an Ansätzen über mehrere Jurisdiktionen hinweg gibt – Singapur, Hongkong (positiv) China (sehr negativ). In den USA, wo es viele potentiell interessierte Bundesbehörden und 50 Gouverneure der Bundesstaaten gibt, die ebenfalls eine unterschiedliche Meinung haben. Kurz gesagt, Klarheit ist immer gut für Unternehmen.

Die neuen Vorschriften werden einen bedeutenden Einfluß auf die Anonymität haben, wobei Kryptowährungs-Tumbler allerdings einen effektiven Workaround bieten. Dieser macht es fast unmöglich, genau zu verfolgen, wer welche Kryptowährung besitzt. Zudem fügt der Peer-to-Peer-Austausch eine weitere Ebene der Anonymität hinzu, die angesichts der mangelnden Klarheit über die Besitzer der getauschten Kryptowährung schwer zu lösen sein wird. Die Implementierung ist nur der erste Schritt auf dem Weg zur Lösung von AML/CFT-Problemen in der Kryptowelt. Die Compliance-Teams müssen die Entwicklung krimineller Vorgehensweisen weiterhin im Auge behalten.

Razzia bei Prepayment-Karten

Die neuen Limits für Prepayment-Karten scheinen auf den ersten Blick wie ein direkter Angriff auf die finanzielle Eingliederung zu sein. Pre-Paid-Karten werden legitimerweise von Personen mit niedrigem Einkommen oder mit eingeschränktem Zugang zu Großbanken aufgrund früherer finanzieller Schwierigkeiten wie z.B. Insolvenzen verwendet. Durch die geringere Nutzung kann jedoch der Markt für Bankkonten der Grundversorgung mit geringem oder gar keinem Zugang zu Krediten zunehmen. Einige Banken, wie z.B HSBC, addressieren das Problem bereits, indem sie Konten für Personen ohne festen Wohnsitz anbieten. Obwohl dies keine Komplettlösung bietet, können so zumindest einige der Probleme von Personen ohne Bankkonto gelöst werden.

Homogenisierung von Verordnungen

Die Homogenisierung von Verordnungen ist ein zentraler Punkt der 5. Geldwäscherichtlinie. Allerding können sich die Hauptziele in ihrer Art und Weise unterscheiden, wie sie erreicht werden, wie z.B. CDD in Frankreich, das einen Pass verlangt und zertifiziertes Risiko in Luxemburg.

Eine Möglichkeit wäre, dass die EU davon absieht, Richtlininien in nationale Gesetze umzuwandeln und statdessen alle Gedlwäscherichtlinien in europaweite Gesetze umwandelt, die dann von Brüssel aus verfolgt werden.

Die Kunst-Affäre

Geldwäsche durch Kunst ist ein ansprechendes Konzept für die Medien, jeder liebt die Thomas-Crown-Affäre. Aber es ist nur schwer vorauszusehen, ob die 5. Geldwäscherichtlinie einen bedeutenden Einfluss auf Kriminelle haben wird.

Kunst wird in der Regel in der Integrationsphase des Geldwäscheprozesses gekauft, so dass die Gelder in der bereits mehrere Offshore-Transaktionen durchlaufen haben, bevor sie auf dem Konzentrationskonto des Käufers landen. Due Diligence für Käufer (und Verkäufer) könnte helfen, besonders wenn es eine Diskrepanz zwischen den scheinbaren Mitteln und dem Lebensstil des Käufers und den Kosten des Kaufs zu geben scheint.

Aber auch die ultimativ kriminellen Käufer können Wege finden, dies zu umgehen, wie z.B. das Finden oder Pflegen von scheinbar reichen Nominierten-Käufern, die als Aussteiger fungieren. Diese Nominierten können den Gegenstand am Ende des Prozesses ohne jegliche finanzielle Unterlagen einfach an den Kriminellen ‚übergeben‘. Unerklärliche Vermögensaufträge können dabei helfen, aber dann müssten Strafverfolgungsbehörden wie die NCA wissen, wer wann welches Kunstwerk besitzt. Ohne ein umfassendes globales Register (was wahrscheinlich unmöglich ist) wäre es schwierig, ein Kunstwerk unter einer UWO zu rechtfertigen.

Hören Sie sich zum Thema 5. Geldwäscherichtlinie auch unseren Podcast mit Aminah Samad von UK Finance an (auf Englisch).

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