Kunsthandel Insights - ComplyAdvantage https://complyadvantage.com/de/insights/industry/kunsthandel/ Better AML Data Wed, 31 Aug 2022 08:53:59 +0000 de-DE hourly 1 https://complyadvantage.com/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon.png Kunsthandel Insights - ComplyAdvantage https://complyadvantage.com/de/insights/industry/kunsthandel/ 32 32 Geldwäschebekämpfung in Deutschland: Das gilt es für den Nichtfinanzsektor zu beachten https://complyadvantage.com/de/insights/geldwaeschebekaempfung-in-deutschland-das-gilt-es-fuer-den-nichtfinanzsektor-zu-beachten/ Wed, 01 Dec 2021 10:12:20 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?p=61292 Laut Schätzungen werden in Deutschland jedes Jahr 100 Milliarden Euro gewaschen. In diesem Betrag enthalten sind aber nicht nur skandalträchtige Fälle mit Transaktionen über internationale Banken, die auch der Öffentlichkeit bekannt sind. Auch illegitim erworbene Erlöse aus Drogen- und Menschenhandel, […]

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Laut Schätzungen werden in Deutschland jedes Jahr 100 Milliarden Euro gewaschen. In diesem Betrag enthalten sind aber nicht nur skandalträchtige Fälle mit Transaktionen über internationale Banken, die auch der Öffentlichkeit bekannt sind. Auch illegitim erworbene Erlöse aus Drogen- und Menschenhandel, illegalem Glücksspiel und Prostitution fließen hier ein. 

Die Rolle des Nichtfinanzsektors

Die Täter wissen, dass sie den Bankensektor umgehen und dennoch effektiv Geld waschen können. Gängige Mittel sind etwa bargeldintensive Geschäfte wie Restaurants und Wettbüros, der Ankauf und anschließende Export von Luxusgütern und der Einsatz von informellen Geldkurieren.

Für den Gesetzgeber in Deutschland war lange Zeit die Geldwäsche in großem Umfang über Finanzinstitute das Hauptaugenmerk seiner legislativen Arbeit. So sollten die Versuche Krimineller unterbunden werden, ihre illegalen Einkünfte zu legalisieren und in der Folge einflussreiche Positionen im gesellschaftlichen und politischen Leben Deutschlands einnehmen zu können.

Die Bedeutung des Nichtfinanzsektors im Zusammenhang mit Geldwäscheaktivitäten wirft jedoch die Frage nach den Zuständigkeiten der Behörden in diesem Bereich und nach den außerhalb des Finanzsektors bestehenden Verwaltungsstrukturen zur Bekämpfung von Geldwäsche auf. 

Verteilung der Zuständigkeiten nach § 50 des Geldwäschegesetzes (GWG)

  • 50 des Geldwäschegesetzes (GWG) legt fest, welche Unternehmen unter die Verordnung fallen, je nachdem, ob sie einem Finanz- oder Nichtfinanzsektor der deutschen Wirtschaft angehören. 

Diese beiden Kategorien sind jedoch im Geldwäschegesetz nicht näher definiert. Stattdessen ist es Aufgabe der beim Grenzzollamt eingerichteten zentralen Meldestelle (FIU), Verdachtsmeldungen auszuwerten und die Unternehmen danach einzuteilen, ob sie dem Finanz- oder dem Nichtfinanzsektor angehören.

Welche Unternehmen gehören zum Finanzsektor?

Dem Finanzsektor wird das gesamte Kreditgewerbe einschließlich Finanzdienstleistern und E-Geld-Unternehmen zugerechnet. Die Geldwäscheaufsicht liegt nach Maßgabe der Bestimmungen von § 50 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). 

Welche Unternehmen gehören zum Nichtfinanzsektor? 

Nach den Klassifizierungen der zentralen Meldestelle sind folgende Unternehmen, die den Geldwäschevorschriften (§ 2 GwG) unterliegen, dem Nichtfinanzsektor zuzuordnen: 

  • Versicherungsvermittler
  • Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare
  • Treuhänder
  • Immobilienmakler
  • Betreiber von Glücksspielen
  • Frachthändler

Diese Unternehmensarten gehören dem Nichtfinanzsektor an. Somit kommt eine Geldwäscheaufsicht durch die BaFin zunächst nicht in Frage. Da es aber keine ihnen zugeordneten Bundesbehörden gibt, fällt die Geldwäscheaufsicht über diese Unternehmen in die Verwaltungskompetenz der Bundesländer.

Die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor

Organisationen außerhalb des Finanzsektors gehören in der Regel einer Handelskammer oder einer anderen Berufsorganisation an, die ihre Aktivitäten zusammen mit den lokalen Behörden überwacht. 

In der Regel bedeutet dies, dass dieselbe Behörde, die für die Einhaltung der Hygienevorschriften im Gaststättengewerbe oder der Konservierungsvorschriften für Lebensmittel zuständig ist, auch für die Überwachung von Juwelieren und Autohändlern verantwortlich zeichnet. 

Mit der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor sind daher Hunderte von lokalen Behörden betraut. Einigen von ihnen fehlt möglicherweise der Zugang zu einschlägigem Fachwissen, Mitarbeitern und das allgemeine Branchenbewusstsein, das für eine wirksame Überwachung erforderlich ist. 

Diese Schere bei der Beaufsichtigung von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen zeigt sich auch an der Anzahl der Verdachtsmeldungen: Für den Finanzsektor gingen im Jahr 2020 derer 104.325 ein. Im gleichen Zeitraum wurden für Nicht-Finanzunternehmen hingegen lediglich 2.854 Verdachtsmeldungen registriert. Von diesen wenigen Verdachtsmeldungen wurden bundesweit nur rund 400 von Warenhändlern eingereicht (Quelle: Bafin Jahresbericht 2020, Seite 17). 

Fokus auf den Bankensektor

Für die Bundesregierung hat der Kampf gegen die Geldwäsche seit Jahren hohe Priorität. Besonders zeigte sich dies zuletzt auch wieder an der Verschärfung des § 261 StGB, der in seiner Definition für Geldwäsche weit über alle Vorgaben auf europäischer Ebene hinausgeht und selbst Bagatelldelikte in den Kreis der Vortaten einbezieht. Auch in der immer weiter gehenden Zuweisung von Kontrollaufgaben an die Banken ist der Paragraph einzigartig.

Ein Blick auf den Nichtfinanzsektor macht jedoch deutlich, dass die Verwaltungsstrukturen bisher nicht mit den politischen Zielen Schritt halten konnten. Es ist seit Jahren bekannt, dass ein erheblicher Teil der kriminellen Geldwäschedelikte auf den Nichtfinanzsektor entfällt. In diesem Bereich sind die Verwaltungsaufgaben nicht zentralisiert, und die unzureichende personelle und technische Ausstattung der lokalen Behörden führt dazu, dass eine wirksame Geldwäscheaufsicht nicht immer gewährleistet werden kann. 

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5AMLD und der Kunsthandel https://complyadvantage.com/de/insights/5amld-und-der-kunsthandel/ Mon, 19 Oct 2020 08:49:14 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=kb-post&p=66010 Die 5. Geldwäscherichtlinie (5AMLD) der Europäischen Union trat am 10. Januar 2020 in allen Mitgliedstaaten in Kraft und enthält mehrere Änderungen und Erweiterungen für die EU-Geldwäschegesetzgebung der Mitgliedsländer. So wurden in ihrem Rahmen etwa eine rechtliche Definition für Kryptowährungen sowie Meldeschwellen für Prepaid-Kreditkarten […]

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Die 5. Geldwäscherichtlinie (5AMLD) der Europäischen Union trat am 10. Januar 2020 in allen Mitgliedstaaten in Kraft und enthält mehrere Änderungen und Erweiterungen für die EU-Geldwäschegesetzgebung der Mitgliedsländer. So wurden in ihrem Rahmen etwa eine rechtliche Definition für Kryptowährungen sowie Meldeschwellen für Prepaid-Kreditkarten eingeführt.

Zu einer der wichtigsten neuen Anforderungen gehört aber der erweiterte Geltungsbereich für Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung (AML/CFT) – dieser ist nun auch auf Kunsthändler anwendbar. Zu definieren sind diese laut 5AMLD als „Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser“. Vorangegangen waren der Erweiterung Erkenntnisse aus früheren Geldwäscherichtlinien. Diese deuteten auf eine zunehmende Nutzung des Kunsthandels zur Geldwäsche hin, denn Geschäfte mit hochwertigen Gütern verschaffen Kriminellen nahezu garantierte Anonymität.

Neue AML-Verantwortlichkeiten 

Nach Maßgabe der neuen Vorschriften müssen Kunsthändler ab einem Transaktionswert von 10.000 Euro dieselben Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergreifen, die bereits für Banken, Immobilienmakler, Notare und andere Finanzinstitute gelten. In der Praxis sind Kunsthändler nun zu folgenden Schritten verpflichtet:

  • Umsetzung eines risikobasierten AML/CFT-Programms 
  • Durchführung von Kundenprüfungen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht (Customer Due Diligence, CDD) 
  • Überwachung von Kundentransaktionen auf verdächtige Aktivitäten 
  • Abgleich von Sanktionslisten
  • Kundenprüfungen auf politisch exponierten Person (PEP) 
  • Monitoring auf negative Berichterstattung zu Kunden (Adverse Media)
  • Meldung verdächtiger Aktivitäten an Behörden 

Geldwäschemethoden 

Für Geldwäscher ist der Kunstmarkt deshalb ein so interessantes Ziel, weil Kunstwerke häufig über einen hohen Stellenwert verfügen und daher mit hohen Transaktionssummen versehen sind. So besteht speziell in diesem Marktsegment auch umso mehr die Möglichkeit, schon mit einem Werk illegale Gelder in großem Umfang in das legale Finanzsystem zu schleusen und sie so zu waschen. Dabei ist Geldwäsche im Kunsthandel speziell auch in den folgenden Zusammenhängen umsetzbar:

  • Kunstobjekte können in Freihäfen wie Genf, Singapur, Monaco und im US-Bundesstaat Delaware gelagert werden, um von Steuervorteilen, einem hohen Maß an Anonymität und Diskretion zu profitieren.
  • Ein Verkauf an Offshore-Länder weltweit ist möglich.
  • Kunstobjekte können mit Bargeld bezahlt werden. 
  • Einmal erworbene Kunst kann auch langfristig in ihrem Lagerhafen verbleiben.
  • Eine Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentums ist bei Kunstkäufen häufig nicht erforderlich. 
  • Der Verkaufswert von Kunstwerken wird auch stark von subjektiven Parametern beeinflusst, und so kommt es hier auch leicht zu Über- oder Unterbewertungen. 

Fallstudie: Die Familie Nahmad 

Mit den Panama Papers wurde 2016 eine ganze Reihe von Geldwäscheaktivitäten mit globalen Verflechtungen aufgedeckt. Hierzu gehörten auch zahlreiche Straftaten, die im Zusammenhang mit Kunsthandel begangen wurden.

Der Tatbestand der Geldwäsche war dabei zwar nicht anzutreffen, doch einer der Fälle verdeutlicht eindrucksvoll, wie effizient Kriminelle in der Anonymität des Kunsthandels ihre Identität verschleiern können. Konkret geht es dabei um die Familie Nahmad, bekannte Kunsthändler. Mit Hilfe der panamaischen Anwaltskanzlei Mossack Fonseca hatte die Familie in Panama ein Unternehmen namens International Art Centre (IAC) gegründet. Im Jahr 1996 schließlich erwarb das IAC für 3,2 Millionen US-Dollar bei einer von Christie’s in London organisierten Auktion das Gemälde „Sitzender Mann mit Stock“ des italienischen Künstlers Amadeo Modigliani. 2011 kam es zu Ansprüchen rund um das Gemälde im Rahmen eines Restitutionsverfahrens im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus. Dabei gelang es der Familie jedoch, ihr wirtschaftliches Eigentum an der IAC zu verheimlichen und so effektiv auch den Besitz des Kunstwerks. Einige Jahre später ging aus den Panama Papers jedoch hervor, dass sich sowohl das IAC als auch das besagte Gemälde seit 20 Jahren im wirtschaftlichen Besitz der Familie befunden hatten.

Laufende AML-Compliance 

Am Fall der Familie Nahmad zeigt sich klar, wie wichtig im Kontext von Kunsthandel eine exakte Feststellung der Kundenidentität und des wirtschaftlichen Eigentums beteiligter Unternehmen ist. Diesem Umstand folgend gewährleisten die neuen Vorschriften im Zuge der 5AMLD, dass in diesem Bereich tätige Unternehmen wirksame Systeme zur Feststellung der Kundenidentität nach KYC-Standards (Know Your Customer) konzipieren und implementieren. Mit diesen werden alle notwendigen Informationen ihrer Klienten nahtlos erfasst, dies einerseits zur Verifizierung und andererseits, um sie später ggf. bei strafrechtlichen Ermittlungen unterstützend vorlegen zu können.

Über die Identifizierung und Verifizierung von Kunden hinaus sind Kunsthändler zudem verpflichtet, fortlaufend AML-Kontrollen und Überwachungen durchzuführen. Die geforderte Kontinuität hat gute Gründe: Im Verlauf einer Geschäftsbeziehung werden einzelne Kunden womöglich sanktioniert, zu politisch exponierten Personen (PEP) oder Gegenstand negativer Medienberichte: Diese und viele andere Eventualitäten gehen dabei auch immer mit einer Änderung des Risikoprofils eines Kunden einher. Aufseiten der Unternehmen, die mit diesem Kunden eine Geschäftsbeziehung unterhalten erfordert diese entsprechend unterschiedliche AML-Schritte.

Angesichts der enormen Datenmengen, die für moderne AML-Prozesse benötigt werden, sind auch für Kunsthändler die Möglichkeiten innovativer Technologien wie künstlicher Intelligenz und maschineller Lernmodelle zur Erfüllung ihrer Compliance-Auflagen elementar. Diese automatisieren und beschleunigen Datenerfassung und Analyseprozesse signifikant. So sind Unternehmen nicht nur in der Lage, Geldwäschevorfälle rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Sie können nun auch effiziente, vielseitige Compliance-Programme implementieren, um auf neue kriminelle Muster punktgenau zu reagieren und die Vorgaben neuer Gesetze wie etwa der angekündigten, nunmehr 6. Geldwäscherichtlinie (6AMLD) der EU umzusetzen.

Weitere Informationen in unserem 6AMLD-Bericht

Erfahren Sie, welche Bedeutung die 6AMLD und ihre Änderungen für Ihr Unternehmen haben. 

Bericht hier herunterladen 

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5AMLD: Hochwertige Güter https://complyadvantage.com/de/insights/5amld-hochwertige-gueter/ Wed, 29 Apr 2020 09:54:58 +0000 https://complyadvantag.wpengine.com/?post_type=kb-post&p=35488 5AMLD: Hochwertige Güter Durch die Fünfte Geldwäscherichtlinie der EU (5AMLD) wird der Geltungsbereich der Gesetzgebung in Bezug auf andere Wertspeicher erweitert: Kunsthändler oder Personen, die als Vermittler fungieren, haben jetzt AML-/CFT-Berichtspflichten und müssen Due-Diligence-Verfahren für Kunden durchführen. Die Richtlinie verweist […]

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5AMLD: Hochwertige Güter

Durch die Fünfte Geldwäscherichtlinie der EU (5AMLD) wird der Geltungsbereich der Gesetzgebung in Bezug auf andere Wertspeicher erweitert: Kunsthändler oder Personen, die als Vermittler fungieren, haben jetzt AML-/CFT-Berichtspflichten und müssen Due-Diligence-Verfahren für Kunden durchführen. Die Richtlinie verweist zum ersten Mal speziell auf hochwertige Kunstwerke, denn sie enthält Vorschriften für Transaktionen mit Kunstgegenständen im Wert von 10.000 EUR oder mehr.

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