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State of Financial Crime 2023 Report

Bafin: Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

Vorschriften & bedeutende Behörden

Am 8. Juni 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) der Fachöffentlichkeit ihre „Auslegungs- und Anwendungshinweise – Besonderer Teil: Kreditinstitute (AuA-BT)“ vorgelegt. Durch diese Regelungen werden die bereits seit einigen Jahren für sämtliche Wirtschaftsakteure geltenden allgemeinen Auslegungs- und Anwendungshinweise mit Geltung für Kreditinstitute in wesentlichen Punkten ergänzt und präzisiert. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen. 

Bartransaktionen

In Bezug auf Bargeldtransaktionen gehen die AuA-BT, in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Nationalen Risikoanalyse, von einem stark erhöhten Risiko für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung aus. Auf Grund dieser Ausgangssituation werden Kreditinstitute durch die jetzt ergangenen AuA-BT angehalten, bei Überschreitung bestimmter Bargeldgrenzen zusätzlich zu den ohnedies bestehenden allgemeinen Sorgfaltspflichten besondere Sorgfaltspflichten zu beachten.

Die AuA BT unterscheiden bei der Festlegung der maßgebenden Betragsschwelle zwischen Bartransaktionen außerhalb bzw. innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung. Der bei „Laufkunden“, also außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung geltende Betragsschwelle liegt bei 2.500 Euro und bei Bartransaktionen, die innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung vorgenommen werden, bei 10.000 Euro. In beiden Fällen gilt, dass bei Überschreitung der Betragsschwelle seitens des Instituts „angemessene“ Maßnahmen unternommen werden müssen, um die Herkunft der Vermögenswerte aufzuklären. Je nach Sachlage bedeutet dies, dass das Kreditinstitut sich bei Bartransaktionen oberhalb der Schwellenwerte Kontoauszüge oder Barauszahlungsbelege anderer Institute, Verkaufs- und Rechnungsbelege, Schenkungsverträge oder vergleichbare Dokumente vorlegen lassen muss, die die Angaben des Kunden zur Mittelherkunft überprüfen können. 

Eine Ausnahme gilt für Kundengruppen, bei denen – wie zum Beispiel bei Einzelhändlern – regelmäßig höhere Bartransaktionen anfallen. Bei diesen Kundengruppen können laut AuA-BT in Abhängigkeit vom Einzelfall Plausibilitätsprüfungen ausreichend sein.

Immobilientransaktionen

Bereits in der Nationalen Risikoanalyse wurden die erhöhten Geldwäscherisiken von Immobilientransaktionen hervorgehoben. Anknüpfend an diese Analyse hat die Geldwäschegesetz-Meldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) die geldwäscherechtlichen Pflichten für die Akteure des Immobilienmarktes und für rechtsberatende Berufe im Einzelnen geregelt und zugleich verschärft. Die AuA-BT stellen in diesem Zusammenhang klar, dass sich der Anwendungsbereich der genannten Verordnung nicht auf Kreditinstitute erstreckt, weisen allerdings zugleich auf die Ausstrahlungswirkung hin, die sich aus der genannten Verordnung für Kreditinstitute ergeben kann.

Des Weiteren zeigen die AuA-BT typisierte Sachverhalte auf, die im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen Verdachtsmeldepflichten begründen können. Beispielsweise gilt dies in Fällen erkennbar vom Verkehrswert abweichender Kaufpreisvereinbarungen, bei unplausiblen Zahlungen von dritter Seite oder bei Vorliegen intransparenter Unternehmensstrukturen, insbesondere solchen mit Auslandsbezug. Beinhaltet die Immobilientransaktion eine Bartransaktion oberhalb von EUR 10.000, ist laut AuA-BT stets von einer Verdachtsmeldepflicht auszugehen.

Investmentgeschäft

Im Zusammenhang mit dem Investmentgeschäft nehmen die AuA-BT zu der kontrovers diskutierten Frage, ob der Anleger eines Investmentvermögens als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist mit der Folge, dass die Identifizierungspflicht nach § 11 Abs. 5 GwG eingreift. Obgleich die bloße Kapitalbeteiligung an einem Sondervermögen für sich allein gesehen nicht die für eine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter charakteristische Einflussnahme- oder Kontrollmöglichkeit beinhaltet, wird diese Frage von der Bafin bejaht. Ausweislich der AuA-BT gilt insoweit eine weite Auslegung, die es Anlegern verwehrt, sich über mittelbare Beteiligungskonstruktionen einer Identifizierung zu entziehen. 

Konsortialkredite

Bei Konsortialfinanzierungen können die Konsorten im Rahmen der Ausführung durch Dritte (§ 17 Abs. 1 bis 4 GwG) die Wahrnehmung der geldwäscherechtlichen Identifizierungspflichten auf den Konsortialführer verlagern. Diesen trifft als „Hauptverantwortlichen“ die Pflicht zur Durchführung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kreditnehmer. Die gängige Praxis der Institute erfährt insofern durch die AuA-BT eine Bestätigung.

Korrespondenzbanken

Des Weiteren widmen sich die AuA-BT den Korrespondenzbeziehungen im Interbankengeschäft, deren Anfälligkeit für geldwäscherelevante Risiken bereits im Nationalen Risikobericht hervorgehoben wurde. Die AuA BT legen zunächst ausführlich dar, welche allgemeinen Sorgfaltspflichten bei der Abwicklung der Geschäftsbeziehung zu beachten sind. Hierzu gehören unter anderem eine gruppenweite Risikobewertung und ein entsprechender interner Informationsaustausch. 

Darüber hinausgehende besondere Sorgfaltspflichten greifen ein, wenn bestimmte Aufgriffstatbestände vorliegen. Dazu können die Beteiligung politisch exponierter Personen als wirtschaftlich Berechtigte eines Respondenten oder die Ansässigkeit eines wirtschaftlich Berechtigten in einem Drittstaat mit hoher Risikoneigung gehören. Die in einem solchen Fall geltenden besonderen Sorgfaltspflichten werden von den AuA-BT im Einzelnen dargelegt.

Umgekehrt wird klargestellt, dass seitens der Korrespondenzbank – selbst bei Anwendung der besonderen Sorgfaltspflicht  – keine Veranlassung besteht, Kunden des Respondenten einer KYC-Prüfung zu unterziehen. Im Einzelfall kann es allerdings geboten sein, ergänzende Informationen zu einzelnen Kunden einzuholen.  

Datenverarbeitung

Im Regelfall müssen Kreditinstitute „angemessene“ Datenverarbeitungssysteme vorhalten, die es ihnen ermöglichen, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu erkennen, die Anhaltspunkte für einen geldwäscherelevanten Hintergrund aufweisen. Die AuA-BT unterscheiden begrifflich zwischen dem Screening (Überwachung von Transaktionen vor Ausführung) und dem Monitoring als einer „ex-post“ Überwachung. Die Anforderungen, die an die Datenverarbeitung der Institute zu richten sind, damit das Angemessenheitskriterium als erfüllt anzusehen ist, werden – sowohl was die technische als auch was die personelle Seite anbetrifft – in den AuA-BT umfassend und im Detail dargelegt.

Einen restriktiven Standpunkt beziehen die AuA-BT bezüglich der Auslagerung der relevanten Datenverarbeitung nicht Drittstaaten. Eine derartige Auslagerung soll nur noch bei bestimmten vorbereitende Handlungen wie zum Beispiel der Informationssammlung zu einzelnen Treffern oder der Sortierung nach Relevanzgraden zulässig sein. Die weitergehende Untersuchung von Treffern und erst Recht die abschließende Beurteilung sind laut AuA-BT nicht auslagerungsfähig. Dies soll insbesondere auch für die Einstufung eines Treffers als „False Positive“ gelten.   

Trade Finance

Nach der Nationalen Risikoanalyse weist der Geschäftsbereich Außenhandel eine erhöhte Anfälligkeit für geldwäscherelevanten Handlungen auf. Die AuA-BT statuieren besondere Sorgfaltspflichten, die sowohl den KYC-Prozess als auch die Transaktionsüberwachung betreffen. Zu den im Rahmen der Risikobewertung maßgebenden Faktoren zählen unter anderem Informationen über das Geschäftsmodell des Kunden, die involvierten Parteien und deren Ansässigkeit, die zugrunde liegenden Güter und Dienstleistungen sowie das Transaktionsvolumen.

Fazit

Die AuA-BT präzisieren die Erwartungen, die seitens der Aufsichtsbehörden an die Kreditinstitute gerichtet werden und sorgen für ein Mehr an Rechtssicherheit. Zugleich stellen sie eine Herausforderung für die meisten Institute dar, und zwar unter anderem deshalb, weil sie Übergangsfrist – also „ohne schuldhaftes Zögern“ – umzusetzen sind; eine Ausnahme stellt insofern nur die neue Bargeldobergrenze dar, für die eine Übergangsfrist von zwei Monaten vorgesehen ist.

Ursprünglich veröffentlicht 03 September 2021, aktualisiert am 13 Juni 2022

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