5AMLD – Die Fünfte Geldwäscherichtlinie: Kryptowährungen
Obwohl ein Großteil des Inhalts von 5AMLD eine Aktualisierung von 4AMLD darstellt, bedeutet sie einen wichtigen neuen administrativen Schritt im Umgang mit virtuellen Währungen. Im Einzelnen werden durch 5AMLD folgende Maßnahmen eingeführt:
- Eine rechtliche Definition für Kryptowährung, die allgemein als „digitale Darstellung von Werten angesehen werden kann, welche digital übertragen, gespeichert oder gehandelt werden können und als Tauschmittel akzeptiert werden”.
- Kryptowährungen und Kryptowährungsbörsen gelten als „verpflichtete Unternehmen“ und unterliegen denselben CFT-/AML-Vorschriften die nach 4AMLD für Finanzinstitute gelten. In der Praxis bedeutet dies die Verpflichtung, für Kunden eine Due-Diligence-Prüfung (CDD) durchzuführen und verdächtige Aktivitäten (SAR) zu melden.
- Bei den Berichtspflichten geht 5AMLD sogar noch weiter als 4AMLD, da Financial Intelligence Units (FIU) das Mandat erhalten, die Adressen und Identitäten der Eigentümer virtueller Währungen zu ermitteln – und so gegen die mit der Nutzung von Kryptowährung verbundene Anonymität vorzugehen.
- Durch 5AMLD werden auch Vorschriften für Anbieter von Kryptowährungsbörsen und Geldbörsen eingeführt, die nun bei den zuständigen Behörden an ihren inländischen Standorten registriert werden müssen, z. B. bei der deutschen BaFin, oder der britischen Financial Conduct Authority.
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Ursprünglich veröffentlicht 30 April 2020, aktualisiert am 13 Juni 2022
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