Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie
GeldwaescheWhat is 4AMLD and What Does it Mean for Regulated Industries?
Geschichte der EU-Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche
Die 1. EU-Geldwäscherichtlinie (1AMLD) wurde 1991 von der Europäischen Union (EU) erlassen. Sie bezog sich hauptsächlich auf Drogendelikte und enthielt Forderungen, nach denen Kredit- und Finanzinstitute verpflichtet wurden, die Identität ihrer Kunden zu überprüfen und jeden Verdacht auf Geldwäsche zu melden.
2001 wurde sie durch die 2. EU-Geldwäscherichtlinie (2AMLD) ersetzt, die darauf abzielte, das Rahmenwerk der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche mit den damaligen Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) in Einklang zu bringen. Durch die 2. EU-Geldwäscherichtlinie wurde sowohl die Liste der betroffenen Transaktionstypen erweitert als auch die Liste der Vortaten, die als Geldwäsche betrachtet werden könnten.
Durch die Einführung der 3. EU-Geldwäscherichtlinie (3AMLD) 2005 wurde der Geltungsbereich des Rahmenwerks zur Geldwäschebekämpfung auf bestimmte Unternehmen und Berufe aus dem Nicht-Finanzsektor wie Rechtsberatung und Buchhaltung ausgedehnt. Mit der 3. EU-Geldwäscherichtlinie wurden der risikobasierte Ansatz (RBA) hinsichtlich der Sorgfaltspflichten bezüglich dem Kunden (Customer Due Diligence, CDD) sowie das Konzept der vereinfachten Due Diligence (SDD) und der erweiterten Due Diligence (EDD) eingeführt.
Änderungen durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie (4AMLD)
Durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie werden verschiedene Bestimmungen der 3. EU-Geldwäscherichtlinie verschärft, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzudämmen und die Transparenz der Eigentumsverhältnisse in Unternehmen zu erhöhen. Diese Schritte bringen die EU in Einklang mit den neuesten Richtlinien der FATF und tragen dazu bei, die globale Kohärenz zwischen den Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche sicherzustellen.
Erweiterter Kreis der Verpflichteten:
[/nectar_highlighted_text]Viele Unternehmen und Einzelpersonen, die zuvor nicht reguliert waren, gelten gemäß der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (im Vereinigten Königreich als „regulierter Sektor“ bezeichnet) als „verpflichtete Parteien“. Das bedeutet, dass mehr Unternehmen die verschiedenen Vorschriften der Richtlinie einhalten müssen, unter anderem die Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten bezüglich dem Kunden (Customer Due Diligence, CDD). Zu den Verpflichteten gemäß der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zählen grundsätzlich alle Kredit- und Finanzinstitute, bestimmte Unternehmen und Berufe aus dem Nicht-Finanzsektor sowie Glücksspieldienste (unter der 3. EU-Geldwäscherichtlinie waren nur Casinos abgedeckt).
Grob gesagt, bedeuten die Revisionen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, dass mehr Transaktionen überwacht und mehr Kunden überprüft werden müssen.
Darüber hinaus enthält die 4. EU-Geldwäscherichtlinie erstmals Regelungen speziell zu E-Geld-Produkten. Es liegt im Ermessen der Länder, gewisse Ausnahmen von dieser Verordnung zuzulassen, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehören folgende Einschränkungen: Zahlungsmittel wie Prepaid-Karten haben einen Höchstwert von 250 €. Die Summe der darüber ausgeführten Transaktionen darf monatlich maximal 250 € betragen. Prepaid-Karten dürfen ausschließlich zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und können nicht anonym finanziert werden. Wenn ein Land die CDD-Anforderungen für E-Geld lockert, muss es dennoch sicherstellen, dass der Aussteller eine ausreichende Transaktionsüberwachung durchführt. Zudem muss der Aussteller nachweisen, dass die mit E-Geld verbundenen Risiken gering sind.
Unabhängig von Schwellenwerten oder Ausnahmen muss CDD immer dann durchgeführt werden, wenn ein Verdacht auf potenzielle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Darüber hinaus muss CDD erneut durchgeführt werden, wenn Zweifel an der Angemessenheit und/oder Richtigkeit zuvor erhaltener Informationen bestehen.
Aktualisierungen hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums (Ultimate Beneficial Ownership, UBO):
[/nectar_highlighted_text]Die EU-Länder müssen nun von Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verlangen, dass sie ein Register mit aktuellen Eigentumsinformationen führen, das Behörden, verpflichteten Parteien und öffentlichen Personen mit berechtigtem Interesse wie Journalisten oder NRO zugänglich ist.
Zudem wurde die Definition für wirtschaftliches Eigentum (UBO) geändert. Der zentrale Faktor bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums ist weiterhin der Besitz oder die Kontrolle von mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einem Rechtssubjekt. Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie ermöglicht jedoch, dass leitende Angestellte in Fällen, in denen sich die oben genannten Kriterien nicht ermitteln lassen, als wirtschaftliche Eigentümer behandelt werden können.
Erweiterung des risikobasierten Ansatzes:
[/nectar_highlighted_text]Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie betont ferner die Notwendigkeit eines risikobasierten Ansatzes (RBA) und stärkt die diesbezüglichen Anforderungen. Verpflichtete Unternehmen müssen unter Berücksichtigung von Faktoren wie Kunden, Ländern oder geografischen Gebieten, Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen oder Bereitstellungswegen Risiken identifizieren und bewerten. Diese Risikobeurteilungen müssen auf dem neuesten Stand gehalten und den Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Größere Unternehmen müssen möglicherweise auch eine unabhängige Prüfung ihrer Compliance-Verfahren in Auftrag geben.
Durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie entfallen zudem pauschale Ausnahmen, die eine automatische Nutzung der vereinfachten Due Diligence (SDD) erlauben. Für die Durchführung der vereinfachten Due Diligence müssen Unternehmen jetzt aktiv ein geringes Risiko nachweisen und eine solide Begründung bereitstellen können. Es wird davon ausgegangen, dass weniger Kunden von der vereinfachten Due Diligence betroffen sind, dafür aber mehr von der Customer Due Diligence (CDD) oder der erweiterten Due Diligence (EDD).
Zudem schreiben die überarbeiteten Vorschriften vor, dass verpflichtete Unternehmen risikobasierte Verfahren einrichten müssen, um festzustellen, ob es sich bei Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümern um politisch exponierte Personen (PEP) handelt. Sie legen eindeutig fest, dass bei politisch exponierten Personen stets die erweiterte Due Diligence gilt und dass für den Aufbau oder die Fortsetzung einer Geschäftsbeziehung mit einer politisch exponierten Person die Genehmigung der Geschäftsleitung erforderlich ist. Darüber hinaus sind jetzt sowohl inländische als auch ausländische PEP unter der 4. EU-Geldwäscherichtlinie abgedeckt (zuvor war für politisch exponierte Personen aus dem Inland keine erweiterte Due Diligence erforderlich). EDD-Maßnahmen müssen nach dem Ausscheiden eines PEP mindestens 12 Monate lang fortgesetzt werden, obwohl die Mitgliedstaaten auch einen längeren Zeitraum festlegen können.
Steuerkriminalität:
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Trusts:
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Sanktionen:
[/nectar_highlighted_text]Die Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die 4. EU-Geldwäscherichtlinie durch Unternehmen und Einzelpersonen wurden ebenfalls aktualisiert und müssen von den EU-Ländern nun zwingend verhängt werden. Wer gegen die Bestimmungen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie verstößt, wird mit einer Höchststrafe von mindestens dem Doppelten des aus dem Verstoß resultierenden Vorteils oder mindestens 1 Million Euro bestraft.
Bei Verstößen hinsichtlich Kredit- oder Finanzinstituten sind die Strafen noch drastischer: für juristische Personen gilt eine Höchststrafe von mindestens 5 Mio. EUR oder 10 % des gesamten Jahresumsatzes, für natürliche Personen eine Höchststrafe von mindestens 5 Mio. EUR.
Politisch exponierte Personen:
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Bevorstehende Änderungen:
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Ursprünglich veröffentlicht 23 Juli 2020, aktualisiert am 13 Januar 2023
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