Zusammenfassung der EU-Geldwäscherichtlinien
GeldwaescheEU Geldwäschrerichtlinien: Eine Zusammenfassung
Die EU-Richtlinien zur Geldwäschebekämpfung werden in regelmäßigen Abständen vom Europäischen Parlament herausgegeben und von den Mitgliedstaaten im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung umgesetzt. Diese Richtlinien, oft auch einfach „Geldwäscherichtlinien“ genannt, sollen EU-weit ein einheitliches Regelungsumfeld schaffen, durch das neuen Arten der Geldwäsche (AML) und Terrorismusfinanzierung (CFT) begegnet werden kann und welches dazu beiträgt, Compliance-Lücken zu schließen und Schwachpunkte zu beseitigen.
Wann immer die EU eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche herausgibt, legt sie auch ein Umsetzungsdatum fest, bis zu dem die entsprechenden Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten müssen. Da die Umsetzungsfristen manchmal mehrere Jahre betragen, können in dieser Zeit neue Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entstehen. Dementsprechend werden von der EU regelmäßig neue Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche erlassen, um Änderungen beim kriminellen Vorgehen sowie Aktualisierungen der empfohlenen Maßnahmen zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen.
Die jüngste EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche ist die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (6AMLD). Sie ersetzt ihre Vorgänger 5AMLD und 4AMLD. Jede der Richtlinien ergänzt oder aktualisiert die gesetzlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. Die Einzelheiten der Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche lauten wie folgt:
4. EU-Geldwäscherichtlinie
Einführung: 26. Juni 2017
In der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ging es vor allem um die Angleichung der EU-Politik an die AML/CFT-Richtlinien der Financial Action Task Force (FATF).
Breiterer gesetzlicher Geltungsbereich: Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie hat den Geltungsbereich der Gesetzgebung hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erweitert und vielen zuvor nicht regulierten Unternehmen, einschließlich aller Glücksspielanbieter, sämtlicher Kredit- und Finanzinstitute sowie vieler ausgewiesener nicht finanzieller Unternehmen und Berufe (DNFBP), Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (CDD) auferlegt. In ähnlicher Weise hat die 4. EU-Geldwäscherichtlinie die CDD-Verpflichtungen auf bestimmte Arten von Transaktionen und Finanzprodukten erweitert, einschließlich Transaktionen außerhalb von Geschäftsbeziehungen und erstmalig auf bestimmte E-Geld-Produkte.
Wirtschaftliches Eigentum: Mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurden für EU-Länder Anforderungen eingeführt, um Informationen zum wirtschaftlichen Eigentum in zentralisierten Registern zu erfassen. Zudem wurde die Definition des wirtschaftlichen Eigentums auf Personen in Führungsrollen ausgedehnt. Treuhändern von Direkttrusts wurden ebenfalls Anforderungen zur Datenhaltung auferlegt.
Erweiterung des risikobasierten Ansatzes: Durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurden die Kriterien für den risikobasierten Ansatz hinsichtlich Geldwäsche erheblich verschärft. So wurden Unternehmen aufgefordert, geografische Standorte, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionsarten und Bereitstellungswege in ihre Kundenrisikoprofile einzubeziehen.
Steuerkriminalität: Durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurden Steuervergehen in den Straftatenkatalog für Geldwäsche aufgenommen. Zudem bot sie rechtliche Informationen zu den Meldepflichten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Politisch exponierte Personen: Durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurde die PEP-Definition auf politisch exponierte Personen im Inland ausgedehnt.
Weitere Informationen zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie.
5. EU-Geldwäscherichtlinie
Einführung: 10. Januar 2020
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist der 4. EU-Geldwäscherichtlinie recht ähnlich, allerdings umfasst sie Vorkehrungen zur Stärkung und Erweiterung bestehender Vorschriften sowie neue Regulierungsmaßnahmen für Kryptowährungen.
Kryptowährung: Im Rahmen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde eine rechtliche Definition für Kryptowährung eingeführt. Zudem wurden sowohl Kryptowährungen als auch der Austausch selbiger in den Geltungsbereich der bestehenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgenommen. Unter der 5. EU-Geldwäscherichtlinie mussten sich Anbieter von Kryptowährungsdiensten bei den Finanzbehörden registrieren, und Financial Intelligence Units (FIU) erhielten die Befugnis, den Namen und die Adresse der Eigentümer von Kryptowährungen anzufordern.
Prepaid-Karten: Durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde das bisherige Transaktionslimit für Prepaid-Karten auf 150 EUR gesenkt, bei Online-Transaktionen gar auf 50 EUR. Transaktionen über Prepaid-Karten, die nicht in der EU ausgestellt wurden, wurden verboten, es sei denn, sie wurden auf einem Gebiet ausgestellt, das ähnliche Standards hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfolgt wie die EU.
Hochwertige Güter: Durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie bekamen Anbieter hochwertiger Güter (z. B. Kunstwerke) Berichtspflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und mussten ab einem Transaktionswert von 10.000 EUR Due-Diligence-Maßnahmen durchführen. Zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung wurden auch historische, kulturelle und archäologische Artefakte in die AML-/CFT-Richtlinien für hochwertige Güter aufgenommen.
Wirtschaftliches Eigentum: In Rahmen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurden zentrale Register für wirtschaftliches Eigentum (UBO) öffentlich zugänglich gemacht. Gleichzeitig wurde das Anlegen privater UBO-Register für Bankkonten obligatorisch. Die EU-Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, ihre UBO-Register länderübergreifend miteinander zu verknüpfen und ihre Überprüfungsmechanismen zu optimieren.
Hochrisikoländer: Seit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie sind Unternehmen verpflichtet, bei Kunden aus Drittländern mit hohem Risiko eine obligatorische erweiterte Due Diligence (EDD) durchzuführen, um AML/CFT-Mängel besser bewältigen zu können.
Politisch exponierte Personen (PEP): Mit Inkrafttreten der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, öffentlich zugängliche Listen mit PEP-Funktionen zu veröffentlichen. Gleichzeitig wurde auch eine eigene PEP-Liste auf EU-Ebene veröffentlicht. Die Funktionslisten enthalten Positionen im Inland, die als politisch exponiert gelten, jedoch nicht die Namen der Personen, die sie besetzen..
Weitere Informationen zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie.
6. EU-Geldwäscherichtlinie
Implementation date: 3 June 2021
Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie verschafft den EU-Mitgliedstaaten Klarheit über neu auftretende Bedrohungen durch Geldwäsche und bietet eine genauere Definition der in der 5. EU-Geldwäscherichtlinie eingeführten regulatorischen Anforderungen.
Harmonisierung: Bei Inkrafttreten der 6. EU-Geldwäscherichtlinie erhalten die EU-Länder eine harmonisierte Definition für Geldwäsche, damit sie in der Lage sind, etwaige Lücken in der lokalen Gesetzgebung zu schließen. Diese Harmonisierung umfasst eine erweiterte Liste von 22 Vortaten für Geldwäsche, darunter Cyberkriminalität, Umweltkriminalität, Steuerkriminalität sowie Menschenhandel und -schmuggel.
Zusätzliche Vortaten: Im Rahmen der 6. EU-Geldwäscherichtlinie wird dem Katalog der Aktivitäten, die als Geldwäsche eingestuft werden, auch das Delikt der „Beihilfe“ hinzugefügt.
Ausweitung der strafrechtlichen Haftung: Unter der 6. EU-Geldwäscherichtlinie wird die strafrechtliche Haftung für Geldwäsche auf juristische Personen (Unternehmen und Personengesellschaften) ausgedehnt, d. h., sie machen sich strafbar, wenn sie rechtswidrige Aktivitäten billigend hinnehmen.
Härtere Strafen: Durch die 6. EU-Geldwäscherichtlinie wird die Strafe für Geldwäschedelikte auf mindestens 4 Jahre Haft erhöht.
Weitere Informationen zur 6. EU-Geldwäscherichtlinie.
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Ursprünglich veröffentlicht 15 Juli 2020, aktualisiert am 26 August 2022
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