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State of Financial Crime 2023 Report

6. EU Geldwäscherichtlinie (6AMLD)

Geldwaesche

6. EU-Geldwäscherichtlinie (6AMLD): Das sollten Sie wissen

Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (6AMLD) tritt am 3. Dezember 2020 in den Mitgliedsstaaten in Kraft und muss von den Finanzinstituten bis zum 3. Juni 2021 umgesetzt werden. Nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (5AMLD), die vor allem für eine Stärkung der vorhandenen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesorgt hat, zielt die 6. EU-Geldwäscherichtlinie darauf ab, Finanzinstituten und Behörden diesbezüglich mehr in die Hand zu geben, indem der Umfang der vorhandenen Gesetzgebung erweitert, bestimmte regulatorische Aspekte verdeutlicht und die Strafen im gesamten Block verschärft werden.

Nun, wo der Termin für die Umsetzung immer näher rückt, ist für Banken, Finanzinstitute und andere Verpflichtete der richtige Zeitpunkt gekommen, sich mit den Einzelheiten der 6. EU-Geldwäscherichtlinie vertraut zu machen und ihre Compliance-Abteilung auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten.

Worin bestehen vor diesem Hintergrund die wichtigsten Aspekte der 6. EU-Geldwäscherichtlinie?

Harmonisierung

Mit der 6. EU-Geldwäscherichtlinie wird die Definition für Geldwäsche EU-weit vereinheitlicht, um Lücken in der Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten zu beseitigen. Als Reaktion auf sich wandelnde kriminelle Vorgehensweisen und gesetzgeberische Prioritäten bietet die 6. EU-Geldwäscherichtlinie eine harmonisierte Liste mit 22 Vortaten, die Geldwäsche darstellen, einschließlich bestimmter Steuervergehen, Umweltkriminalität und Internetkriminalität. Die Aufnahme der Internetkriminalität in den Vortatenkatalog ist von Bedeutung, da sie zum ersten Mal in diesem Zusammenhang in einer EU-Geldwäscherichtlinie aufgeführt ist.

Wenn der harmonisierte Vortatenkatalog in Kraft tritt, müssen Unternehmen in den Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Programme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit der neuen Risikolandschaft zurechtkommen. Dies bedeutet, dass eventuell Mitarbeiter geschult bzw. umgeschult und vorhandene Programme zum Schutz vor Geldwäsche angepasst werden müssen, um sicherzustellen, dass verdächtige Aktivitäten im Zusammenhang mit den Vortaten erkannt werden.

Erweiterter Bereich der Richtlinien

Durch die 6. EU-Geldwäscherichtlinie steigt die Zahl der Vergehen, die unter den Begriff der Geldwäsche fallen. Mit Inkrafttreten der Richtlinie fällt auch die „Beihilfe“ unter das Delikt der Geldwäsche und unterliegt denselben strafrechtlichen Sanktionen. Vor der 6. EU-Geldwäscherichtlinie wurde mit den Geldwäschevorschriften der EU lediglich versucht, diejenigen zu bestrafen, die direkt von der Geldwäsche profitiert haben. Nach den neuen Vorschriften machen sich jedoch auch so genannte „Wegbereiter“ rechtlich schuldig.

In der Praxis bedeutet „Beihilfe“, dass sich jeder, der Geldwäschern hilft, selbst dem Verbrechen der Geldwäsche schuldig macht. Dieser erweiterte Anwendungsbereich umfasst auch alle Personen, die beim Anstiften zur Geldwäsche oder beim Versuch, Geld zu waschen, erwischt werden. Wie beim vereinheitlichten Vortatenkatalog müssen Unternehmen im Rahmen ihrer Bemühungen zur Geldwäschebekämpfung nun sicherstellen, dass ihre Compliance-Programme so eingerichtet sind, dass die Beihilfe zur Geldwäsche erkannt und verhindert wird.

Ausweitung der strafrechtlichen Haftung

Nach den derzeitigen Vorschriften können nur Einzelpersonen für den Akt der Geldwäsche bestraft werden. Durch die 6. EU-Geldwäscherichtlinie wird die Strafbarkeit jedoch ausgeweitet, um die Bestrafung juristischer Personen wie Unternehmen oder Personengesellschaften zu ermöglichen. Die neuen Regeln bedeuten, dass eine juristische Person für das Verbrechen der Geldwäsche schuldig befunden wird, wenn sich herausstellt, dass sie einen „führenden Kopf“ aus dem Unternehmen nicht daran gehindert hat, die Straftat zu begehen. In der Praxis wird die Verantwortung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die neuen Regeln auf leitende Angestellte sowie auf separat handelnde Mitarbeiter übertragen.

Die Ausdehnung der strafrechtlichen Haftung in diesem Zusammenhang soll dazu dienen, größere Unternehmen im Rahmen der weltweiten Bemühungen zur Geldwäschebekämpfung zur Rechenschaft ziehen zu können. Dieser Schritt wird es den Finanzbehörden ermöglichen, besser gegen Organisationen vorzugehen, in denen Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht wirksam umgesetzt werden. Für juristische Personen können die Strafen von einem vorübergehenden Betriebsverbot oder richterlicher Aufsicht bis hin zur endgültigen Schließung reichen.

Härtere Strafen

Durch die 6. EU-Geldwäscherichtlinie wird für Geldwäschedelikte eine Mindestfreiheitsstrafe von vier Jahren eingeführt (zuvor galt eine Mindeststrafe von einem Jahr). Nach den neuen Regeln haben Richter zudem die Befugnis, Einzelpersonen zu bestrafen und Unternehmen vom Zugang zu öffentlichen Geldern auszuschließen.

Die erhöhten Haftstrafen für Geldwäsche und das finanzielle Nachspiel sind Teil der Bemühungen der EU, die Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in sämtlichen Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen, und spiegeln das Engagement des europäischen Parlaments für eine strengere Durchsetzung der Geldwäscherichtlinien wider. In vielen EU-Mitgliedsstaaten werden für Geldwäsche bereits Strafen verhängt, die über die in der 6. EU-Geldwäscherichtlinie geforderten Mindeststrafen hinausgehen.

Kooperation zwischen den Mitgliedsstaaten

Das Delikt der Geldwäsche kann eine beidseitige Strafbarkeit beinhalten, z. B. wenn eine Straftat in einer Gerichtsbarkeit begangen und die finanzielle Beute dann in einer anderen gewaschen wird. Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie begegnet dem Problem der beidseitigen Strafbarkeit, indem spezielle Anforderungen für den Informationsaustausch zwischen den Gerichtsbarkeiten eingeführt werden, damit eine strafrechtliche Verfolgung der damit verbundenen Straftaten in mehr als einem EU-Mitgliedsstaat erfolgen kann.

In der Praxis verlangen die Bestimmungen der 6. EU-Geldwäscherichtlinie hinsichtlich der beidseitigen Strafbarkeit von den EU-Mitgliedstaaten, dass sie bestimmte Vortaten unter Strafe stellen, unabhängig davon, ob sie in der jeweiligen Gerichtsbarkeit illegal sind oder nicht. Bei diesen Vortaten handelt es sich um Terrorismus, Drogenschmuggel, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Erpressung und Korruption Im Rahmen des Prozesses arbeiten die an einer Strafverfolgung beteiligten Mitgliedstaaten zusammen, um Gerichtsverfahren innerhalb einer gemeinsamen Gerichtsbarkeit zu zentralisieren. Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie legt eine Reihe von Faktoren fest, welche die Behörden bei der Entscheidung über die Art und Weise und den Ort der Strafverfolgung berücksichtigen müssen, einschließlich des Herkunftslandes des Opfers, der Staatsangehörigkeit (oder des Wohnsitzes) des Täters und der Gerichtsbarkeit, in der die Straftat begangen wurde.

Vorbereitung auf die 6. EU-Geldwäscherichtlinie

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Ursprünglich veröffentlicht 17 Juli 2020, aktualisiert am 26 August 2022

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