Geldwäschebekämpfung in Deutschland: Das gilt es für den Nichtfinanzsektor zu beachten
Vorschriften Devisen ArtikelLaut Schätzungen werden in Deutschland jedes Jahr 100 Milliarden Euro gewaschen. In diesem Betrag enthalten sind aber nicht nur skandalträchtige Fälle mit Transaktionen über internationale Banken, die auch der Öffentlichkeit bekannt sind. Auch illegitim erworbene Erlöse aus Drogen- und Menschenhandel, illegalem Glücksspiel und Prostitution fließen hier ein.
Die Rolle des Nichtfinanzsektors
Die Täter wissen, dass sie den Bankensektor umgehen und dennoch effektiv Geld waschen können. Gängige Mittel sind etwa bargeldintensive Geschäfte wie Restaurants und Wettbüros, der Ankauf und anschließende Export von Luxusgütern und der Einsatz von informellen Geldkurieren.
Für den Gesetzgeber in Deutschland war lange Zeit die Geldwäsche in großem Umfang über Finanzinstitute das Hauptaugenmerk seiner legislativen Arbeit. So sollten die Versuche Krimineller unterbunden werden, ihre illegalen Einkünfte zu legalisieren und in der Folge einflussreiche Positionen im gesellschaftlichen und politischen Leben Deutschlands einnehmen zu können.
Die Bedeutung des Nichtfinanzsektors im Zusammenhang mit Geldwäscheaktivitäten wirft jedoch die Frage nach den Zuständigkeiten der Behörden in diesem Bereich und nach den außerhalb des Finanzsektors bestehenden Verwaltungsstrukturen zur Bekämpfung von Geldwäsche auf.
Verteilung der Zuständigkeiten nach § 50 des Geldwäschegesetzes (GWG)
- 50 des Geldwäschegesetzes (GWG) legt fest, welche Unternehmen unter die Verordnung fallen, je nachdem, ob sie einem Finanz- oder Nichtfinanzsektor der deutschen Wirtschaft angehören.
Diese beiden Kategorien sind jedoch im Geldwäschegesetz nicht näher definiert. Stattdessen ist es Aufgabe der beim Grenzzollamt eingerichteten zentralen Meldestelle (FIU), Verdachtsmeldungen auszuwerten und die Unternehmen danach einzuteilen, ob sie dem Finanz- oder dem Nichtfinanzsektor angehören.
Welche Unternehmen gehören zum Finanzsektor?
Dem Finanzsektor wird das gesamte Kreditgewerbe einschließlich Finanzdienstleistern und E-Geld-Unternehmen zugerechnet. Die Geldwäscheaufsicht liegt nach Maßgabe der Bestimmungen von § 50 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Welche Unternehmen gehören zum Nichtfinanzsektor?
Nach den Klassifizierungen der zentralen Meldestelle sind folgende Unternehmen, die den Geldwäschevorschriften (§ 2 GwG) unterliegen, dem Nichtfinanzsektor zuzuordnen:
- Versicherungsvermittler
- Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare
- Treuhänder
- Immobilienmakler
- Betreiber von Glücksspielen
- Frachthändler
Diese Unternehmensarten gehören dem Nichtfinanzsektor an. Somit kommt eine Geldwäscheaufsicht durch die BaFin zunächst nicht in Frage. Da es aber keine ihnen zugeordneten Bundesbehörden gibt, fällt die Geldwäscheaufsicht über diese Unternehmen in die Verwaltungskompetenz der Bundesländer.
Die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor
Organisationen außerhalb des Finanzsektors gehören in der Regel einer Handelskammer oder einer anderen Berufsorganisation an, die ihre Aktivitäten zusammen mit den lokalen Behörden überwacht.
In der Regel bedeutet dies, dass dieselbe Behörde, die für die Einhaltung der Hygienevorschriften im Gaststättengewerbe oder der Konservierungsvorschriften für Lebensmittel zuständig ist, auch für die Überwachung von Juwelieren und Autohändlern verantwortlich zeichnet.
Mit der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor sind daher Hunderte von lokalen Behörden betraut. Einigen von ihnen fehlt möglicherweise der Zugang zu einschlägigem Fachwissen, Mitarbeitern und das allgemeine Branchenbewusstsein, das für eine wirksame Überwachung erforderlich ist.
Diese Schere bei der Beaufsichtigung von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen zeigt sich auch an der Anzahl der Verdachtsmeldungen: Für den Finanzsektor gingen im Jahr 2020 derer 104.325 ein. Im gleichen Zeitraum wurden für Nicht-Finanzunternehmen hingegen lediglich 2.854 Verdachtsmeldungen registriert. Von diesen wenigen Verdachtsmeldungen wurden bundesweit nur rund 400 von Warenhändlern eingereicht (Quelle: Bafin Jahresbericht 2020, Seite 17).
Fokus auf den Bankensektor
Für die Bundesregierung hat der Kampf gegen die Geldwäsche seit Jahren hohe Priorität. Besonders zeigte sich dies zuletzt auch wieder an der Verschärfung des § 261 StGB, der in seiner Definition für Geldwäsche weit über alle Vorgaben auf europäischer Ebene hinausgeht und selbst Bagatelldelikte in den Kreis der Vortaten einbezieht. Auch in der immer weiter gehenden Zuweisung von Kontrollaufgaben an die Banken ist der Paragraph einzigartig.
Ein Blick auf den Nichtfinanzsektor macht jedoch deutlich, dass die Verwaltungsstrukturen bisher nicht mit den politischen Zielen Schritt halten konnten. Es ist seit Jahren bekannt, dass ein erheblicher Teil der kriminellen Geldwäschedelikte auf den Nichtfinanzsektor entfällt. In diesem Bereich sind die Verwaltungsaufgaben nicht zentralisiert, und die unzureichende personelle und technische Ausstattung der lokalen Behörden führt dazu, dass eine wirksame Geldwäscheaufsicht nicht immer gewährleistet werden kann.
Ursprünglich veröffentlicht 29 März 2022, aktualisiert am 24 August 2022
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