Der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB wurde durch das am 18. März 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (kurz: Geldwäschegesetz) grundlegend neu geregelt. Diese Neuregelung unterstützte die Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union in Deutschland. Ein genauerer Blick auf die Verordnung zeigt jedoch, dass sie über eine bloße Umsetzung der Richtlinie hinausgeht und die AML-Regulierung in mehrfacher Hinsicht deutlich verschärft hat.
Die rechtlichen Auswirkungen der Verschärfung von § 261 beschränken sich nicht allein auf das Strafrecht. Vielmehr ergeben sich unmittelbare Auswirkungen auf die Anwendung des Geldwäschegesetzes (GwG). Die Definition der Geldwäsche in § 1 des Geldwäschegesetzes ist mit § 261 des Strafgesetzbuchs verknüpft, so dass eine Ausweitung des Straftatbestandes auch Auswirkungen auf die Anwendung des Geldwäschegesetzes hat.
Abkehr von Katalogvortaten
Nach der früheren Fassung von § 261 musste die Geldwäsche auf eine von mehreren sogenannten Katalogvortaten zurückgeführt werden können. Dabei handelte es sich in erster Linie um Verbrechen und schwere Vergehen, die von Banden oder auf kommerzieller Basis begangen wurden.
In der neuen Auflage des Gesetzes ist diese Verknüpfung mit einer bestimmten Straftat nicht mehr erforderlich. Nach der nunmehr geltenden Fassung von § 261 reicht es aus, wenn die Geldwäsche aus einer „rechtswidrigen Handlung“ herrührt, damit der Straftatbestand erfüllt ist. Das bedeutet, dass Vermögenswerte, die aus einem Bagatelldelikt wie einem Ladendiebstahl stammen, nun auch als Bestandteil eines Geldwäschedelikts gewertet werden können.
Die Gesetzesänderung hat die Art und Weise, wie Geldwäsche in Deutschland verstanden wird, verändert und sich von der ursprünglichen Absicht entfernt, „Gewinne aus schweren Straftaten“ zu verfolgen. Die EU-Richtlinien verlangen von den Mitgliedstaaten nicht, ihre Definition von Geldwäsche in dieser Form zu erweitern. Der Schritt ist also wohl auf innenpolitische Faktoren und Überlegungen zurückzuführen.
Staatsanwälte gewinnen die Oberhand
Bislang musste Tätern für eine Verurteilung wegen Geldwäsche eine Verbindung zu einer bestimmten Straftat nachgewiesen werden. Diese Beweisschwelle ist nun deutlich gesenkt worden. Selbst wenn die Person, die die Vortat begangen hat, der Ort der Vortat oder die Art und Weise, wie sie begangen wurde, nicht nachgewiesen werden können, ist eine Verurteilung wegen Geldwäsche möglich.
Die bewusste Unbestimmtheit, die der Gesetzgeber eingeführt hat, setzt sich im Bereich des Vorsatzes fort. Nach der Neufassung des § 261 setzt die vorsätzliche Geldwäsche nicht mehr voraus, dass der Täter eine konkrete Vorstellung von der vorangegangenen Vortat hatte. Wenn der Täter davon ausgeht, dass das Vermögen aus einer wie auch immer gearteten rechtswidrigen Handlung stammt, reicht das für eine Anklage nach dem Straftatbestand der Geldwäsche aus.
Eine Verurteilung wegen Geldwäsche ist auch dann möglich, wenn ein Gericht davon überzeugt ist, dass der Täter die Herkunft der Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Handlung nicht erkannt, aber dennoch seine Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung der Herkunft der Gelder grob verletzt hat. Diese Anklage rund um eine sogenannte „leichtfertige Geldwäsche“ wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Handelt es sich bei dem Täter schließlich um eine „verpflichtete Person“ im Sinne von § 2 des Geldwäschegesetzes, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten vor. Zu den Verpflichteten zählen Kreditinstitute, Versicherungen und andere Unternehmen aus geldwäscherelevanten Branchen.
Im Ausland begangene Vortaten
Nach deutschem Recht war es bereits in der Vergangenheit unerheblich, ob die Vortat in Deutschland oder im Ausland begangen wurde. Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, musste jedoch sichergestellt werden, dass die Vortat dort strafbar war, wo sie begangen wurde. Um in der deutschen Gesetzgebung 6AMLD konsequent zu implementieren, sieht der Gesetzgeber nun in vielen Fällen vor, dass die Strafbarkeit am Ort der Begehung einer Straftat nicht mehr relevant ist. Er macht von der Verweisungstechnik Gebrauch, indem er sich hier auf bestimmte Richtlinien und Rahmenbeschlüsse der Europäischen Union bezieht. Praktische Bedeutung könnte diese Gesetzesänderung vor allem bei Bestechungsfällen im Bereich des Privatrechts haben, die – anders als die Bestechung von Amtsträgern – in vielen Ländern noch nicht strafbar ist.
Engere Gesetzesschrauben in Deutschland
Mit der Neufassung des § 261 des deutschen Strafgesetzbuchs wurde der Straftatbestand der Geldwäsche erheblich verschärft. Die Verhängung höherer Strafen bei gleichzeitiger Herabsenkung der für eine Verurteilung erforderlichen Beweislast steht für eine stringentere neue Gesetzesmaßgabe.
Auch die Anzahl der Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz wird durch den Wegfall des Vortatenkatalogs und die Aufnahme von Bagatelldelikten in den Kreis der möglichen Vortaten deutlich steigen.
Insgesamt wird deutlich, dass für die in § 2 des Gesetzes genannten Unternehmen der Compliance-Aufwand, aber auch die Sorgfaltspflicht für Mitarbeiter, die in geldwäscherelevanten Bereichen tätig sind, deutlich zunimmt.
Ursprünglich veröffentlicht 29 März 2022, aktualisiert am 07 Dezember 2022
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