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State of Financial Crime 2023 Report

6AMLD: Wichtige Schritte zur Vorbereitung

Vorschriften Artikel

Der Countdown läuft, die Implementierung von 6AMLD steht kurz bevor: Am 3. Juni 2021 tritt die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (6AMLD) für Finanzinstitute und Unternehmen in Kraft – und sie bringt dabei eine ganze Reihe von Änderungen in punkto Compliance-Auflagen mit sich. Um diese nahtlos umsetzen zu können, ist eine genaue Kenntnis dieser neuen Vorschriften für in der EU tätige Unternehmen unabdingbar. Im Folgenden werfen wir in diesem Kontext einen Blick auf die wichtigsten Änderungen im Zuge der 6AMLD. 

  • Klarheit zu Vortaten

Mit der 6AMLD soll für alle Mitgliedstaaten konsistent geklärt werden, was eine Vortat für Geldwäsche darstellt. Aufgelistet und definiert werden dabei 22 verschiedene Straftaten, die nun ausdrücklich als Wegbereiter zur Geldwäsche gelten. Besonders erwähnenswert ist dabei die Aufnahme von Cyberkriminalität und Umweltkriminalität, denn diese Entscheidung zeigt die akute Relevanz dieser rasant zunehmenden Bedrohungen in den Augen der Regulierungsbehörden.

  • Umfassenderer Anwendungsbereich

Auf dieser wichtigen Neuerung aufbauend erfasst die 6AMLD nun auch formell Umtausch, Transfer, Verheimlichung und Verschleierung von illegalem Eigentum als Geldwäschetatbestand, ebenso wie den bewussten Erwerb, den Besitz oder die Verwendung derartigen Eigentums. Auch Handlungen wie Selbstgeldwäsche und die Beihilfe zur Geldwäsche sind nun in der 6AMLD als Straftatbestände gelistet.

  • Haftungserweiterung für Unternehmen

Weiter können nun auch Unternehmen und nicht mehr nur Einzelpersonen für Geldwäschedelikte haftbar gemacht und zur gleichen Zeit strafrechtlich für diese Delikte verfolgt werden. Weiter ist es auch möglich, Unternehmen und Personen in leitenden Positionen im Unternehmen dafür haftbar zu machen, dass sie es versäumt haben, Geldwäsche durch Mitarbeiter einer niedrigeren Hierarchiestufe in ihrem Verantwortungsbereich zu verhindern.

  • Härtere Sanktionen

Je härter eine Strafe, desto stärker ihr Abschreckungspotenzial. Auch die 6AMLD folgt diesem Prinzip und erhöht die mögliche Freiheitsstrafe für Geldwäsche von einem auf vier Jahre. Zudem drohen bei einer Verurteilung Geldstrafen, Berufsverbote, der Ausschluss von öffentlichen Geldern und im Falle von Unternehmen sogar die Zwangsschließung.

Bei Compliance-Beauftragten dürften diese Änderungen für eine gewisse Unruhe sorgen. Denn die nun angeglichenen Definitionen bringen zwar einige Klarheit, doch die Anzahl der Vortaten und ihre rechtliche Tragweite in Verbindung mit dem zusätzlichen Haftungsrisiko und den härteren Sanktionen erhöhen unweigerlich auch die Risiken.

Speziell für bestimmte Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich kommt noch ein weiterer Aspekt hinzu: Nach dem Brexit ist man zwar nicht mehr Teil der EU und hat zudem beschlossen, auch die 6AMLD nicht mehr umzusetzen. Doch die Unternehmen, die weiterhin auch im Rechtsraum der EU geschäftlich aktiv sind – es dürften nicht wenige sein – sind natürlich auch in Zukunft zur Einhaltung verpflichtet.

Zur Vorbereitung auf diese Änderungen müssen Finanzinstitute und regulierte Unternehmen ihr AML/CFT-Screening neu ausrichten und kalibrieren. Wer bereits den Sprung von herkömmlichen Lösungen auf automatisierte Technologien zur Screening- und Transaktionsüberwachung gemacht hat, hat nun einen Vorteil. Nichtsdestotrotz könnte 6AMLD auch für diese Unternehmen einen noch umfassenderen Einsatz von Tools erforderlich machen. Genannt seien hier etwa Technologien zur Erfassung und Kategorisierung negativer Medienberichterstattung. Sie gehen einen Schritt weiter, indem sie helfen, Risiken im Kontext von Vortaten in Echtzeit zu identifizieren und zu evaluieren und somit das Arbeitsfundament für Compliance-Teams ganz signifikant zu stärken.

Ursprünglich veröffentlicht 29 März 2022, aktualisiert am 24 August 2022

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