Die 5.Geldwäscherichtlinie (5AMLD) ist seit dem 10. Januar 2020 in Kraft getreten. Sie basiert auf ihrem Vorgänger, der 4. Geldwäscherichtlinie und nimmt Bezug auf Geschehnisse rund um Terrorismusfinanzierung und Geldwäscheprävention. Zudem bildet Sie die Grundlage für das deutsche Geldwäschegesetz (GwG). Unser Artikel geht auf verschiedene Punkte der neuen Geldwäscherichtlinie ein.
Kryptowährungen
“Mehr Regulierung schafft Klarheit – und Klarheit schafft Seelenfrieden”
Remigio Bonguliemi – Geldwäschebeauftragter, Trade.io
Obwohl es sich bei der 5.Geldwäscherichtlinie zum Großteil um Inhaltsänderungen handelt, so wurde ein weiterer Schritt bezüglich des Umgangs mit virtuellen Währungen getätigt. Es wurden die folgenden Maßnahmen eingeführt:
- Eine rechtliche Definition für Kryptowährung, die allgemein als „digitale Darstellung eines bestimmten Werts“ betrachtet werden kann, der „digital übertragen, gespeichert oder gehandelt werden kann und als Tauschmittel akzeptiert wird“.
- Kryptowährungen und Kryptowährungsbörsen gelten als „Verpflichtete“ und unterliegen denselben Bestimmungen hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, an welche die Finanzinstitute bereits durch die 4. Geldwäscherichtlinie gebunden sind. Praktisch gesehen umfassen diese die Customer Due Diligence (CDD) sowie eine Meldepflicht für verdächtige Aktivitäten (SAR).
- Die 5. Geldwäscherichtlinie geht sogar noch einen Schritt weiter als ihre Vorgängerversion, indem sie den Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIU) die Befugnis einräumt, die Adresse und Identität von Eigentümern virtueller Währungen zu ermitteln und damit gegen die mit der Nutzung von Kryptowährungen verbundene Anonymität vorzugehen.
- Zudem werden mit der 5. Geldwäscherichtlinie Vorschriften für Anbieter von Kryptowährungsbörsen und Wallets eingeführt. Diese müssen nun bei den zuständigen Behörden in ihrem Heimatland registriert werden, z. B. bei der deutschen BaFin oder der britischen Financial Conduct Authority
Die Einführung von Vorschriften ebnet den EU-Betreibern den Weg, mehr Kryptowährungsprodukte einzuführen und vor allem mit asiatischen Ländern mitzuhalten, die bei der Integration von Kryptowährungen auf den Finanzmärkten bereits Fortschritte bei der Gesetzgebung erzielt haben.
Remigio Bonguliemi, Chief Compliance Officer of Trade.io, weist darauf hin, dass der Schlüssel zur Steigerung des Vertrauens in Kryptowährungen in der Sicherheit liegt: „Bei der Einführung zentralisierter Produkte ist es ungeheuer hilfreich, auf Vorschriften zurückgreifen zu können, um nachts schlafen zu können und zu wissen, dass man nichts Illegales tut.“
Prepaid Karten
Nachdem das monatliche Transaktionslimit für anonyme Prepaid-Karten durch die 4. Geldwäscherichtlinie bereits auf 250 Euro gesenkt wurde (eine Maßnahme zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung), geht die 5. Geldwäscherichtlinie mit einem Limit von 150 Euro noch weiter: Dieses Limit gilt auch für den Betrag, der auf den Karten gespeichert bzw. mit dem diese aufgeladen werden können. Das durch die 5. Geldwäscherichtlinie festgelegte Limit bedeutet, dass Unternehmen bei Prepaid-Karten mit einem Wert von mehr als 150 Euro eine Identitätsprüfung durchführen müssen. Ähnlich dazu wird das Limit für anonyme Remote- oder Online-Transaktionen auf 50 Euro gesenkt.
Außerhalb der EU ausgestellte Prepaid-Karten sind ab sofort verboten, es sei denn, sie wurden in einem Gebiet ausgestellt, in dem die EU-Standards hinsichtlich Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und KYC eingehalten werden. Die verpflichteten Stellen müssen die Art und Weise überprüfen, in der Zahlungen mit Prepaid-Karten abgewickelt werden, und Mechanismen einführen, um Transaktionen mit Karten aus Nicht-EU-Quellen zu identifizieren (und abzulehnen). Diese Auflage kann eine wesentliche Überarbeitung bestehender Systeme und Verfahren umfassen.
Christopher Baines, Leiter im Bereich Compliance bei Pockit, erläutert dies wie folgt: „Die Richtlinie ist definitiv ein Schritt in die richtige Richtung: Sie reduziert die Zahl der kriminellen Möglichkeiten.“
Hochwertige Güter
Die 5. Geldwäscherichtlinie erweitert auch den gesetzlichen Geltungsbereich in Bezug auf andere Wertspeicher: So etwa haben Kunsthändler und Personen, die als Vermittler fungieren, nun Meldepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und müssen ihre Kunden gründlich überprüfen. Die Richtlinie geht erstmalig speziell auf wertvolle Kunstwerke ein: Bei Transaktionen mit Kunstwerken im Wert von 10.000 EUR oder mehr wird eine Überprüfung auf Geldwäsche verpflichtend. Diese Regel gilt für einzelne Transaktionen ebenso wie für mehrere zusammenhängende Transaktionen.
Der Geltungsbereich der 5. Geldwäscherichtlinie ist nicht auf Kunst beschränkt: Als risikoreich gelten verschiedenste Transaktionen mit hochwertigen Gütern wie Öl, Waffen, Edelmetallen, Tabak usw. Besondere Erwähnung finden auch historische, kulturelle und archäologische Artefakte – eine Maßnahme, mit der gezielt der Finanzierung von Terrorgruppen wie ISIS entgegengewirkt werden soll.
Wirtschaftliches Eigentum (UBO-Prinzip)
2017 hat die 4. Geldwäscherichtlinie den Fokus zur Risikominderung und Verhinderung von Geldwäsche auf das wirtschaftliche Eigentum gerichtet. Mit der 5. Geldwäscherichtlinie wird auf diesen Schritten aufgebaut und Folgendes eingeführt:
- Listen zum wirtschaftlichen Eigentum (angelegt unter der 4. Geldwäscherichtlinie) müssen innerhalb von 18 Monaten nach der Einführung der 5. Geldwäscherichtlinie öffentlich zugänglich gemacht werden.
- Stiftungen (oder ähnlichen Arrangements) müssen die Bestimmungen zum wirtschaftlichen Eigentum einhalten, und wie bei Unternehmen müssen diese Informationen Behörden oder anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Verfügung gestellt werden.
- Nationale Register zum wirtschaftlichen Eigentum und dem UBO-Prinzip müssen auf EU-Ebene miteinander verknüpft werden, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
- Die Mitgliedstaaten müssen ihre Überprüfungsmechanismen in Bezug auf wirtschaftliches Eigentum optimieren, um sicherzustellen, dass die von ihnen übermittelten Informationen korrekt und zuverlässig sind.
- Zudem müssen in den Mitgliedstaaten für Bankkonten separate Register zum wirtschaftlichen Eigentum angelegt werden. Im Gegensatz zu den Registern zum wirtschaftlichen Eigentum von Unternehmen sind diese Listen jedoch nicht öffentlich zugänglich, sondern nur für Behörden.
Laut Livia Benisty, der globalen Leiterin im Bereich Business AML bei Banking Circle, sind die Verpflichtung zur Registrierung des wirtschaftlichen Eigentums und die Offenlegung dieser Informationen ein wichtiger erster Schritt, um einige der gigantischen Ströme illegaler Gelder aufzudecken, die das Finanzsystem durchlaufen. Zudem erschweren sie weltweit die Nutzung des bevorzugten Mittels für Geldwäsche.“
Drittstaaten mit hohem Risiko
Unter der 5. Geldwäscherichtlinie müssen Unternehmen, die Geschäfte mit Kunden tätigen, die aus Drittländern mit hohem Risiko stammen, verstärkte Due Diligence-Maßnahmen durchführen, die speziell auf die Mängelbehebung beim Schutz vor Geldwäsche in diesen Ländern und die damit verbundenen Geldwäscherisiken abzielen. Diese Maßnahmen verpflichten die Firmen zu Folgendem:
- Sie müssen Informationen zu Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern einholen. Unter anderem müssen sie den Zweck der vorgeschlagenen Transaktionen sowie die Quelle der Finanzierung und des Vermögens des wirtschaftlichen Eigentümers ermitteln.
- Sie müssen Details zu Transaktionen mit Drittländern mit hohem Risiko an die Geschäftsleitung weiterleiten, und deren Genehmigung einholen, bevor Geschäftsbeziehungen aufgebaut oder fortgesetzt werden.
- Sie müssen die Kontrollen hinsichtlich bestimmter Geschäftsbeziehungen verstärken und Transaktionen identifizieren, die evtl. einer weiteren Prüfung bedürfen.
Politisch Exponierte Personen (PEP)
Gemäß der 5. Geldwäscherichtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, eine zweckmäßige PEP-Liste anzulegen und öffentlich zu machen, die bedeutende politisch exponierte öffentliche Ämter enthält. Diese Auflage gilt auch für akkreditierte internationale Organisationen: Die EU wird auch eine Version der Liste auf EU-Ebene veröffentlichen.
Zweckmäßige PEP-Listen sind selten und bedürfen daher einer Erläuterung. Die von den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer 5AMLD-Konformitätsverpflichtungen erstellte Liste enthält Ämter, die als politisch exponiert gelten. Die Person, die das jeweilige Amt bekleidet, wird jedoch nicht namentlich genannt (auch weil sich dies regelmäßig ändert). Solche Listen sollen es kleineren Compliance-Teams oder Kunden mit geringerem Kundenaufkommen erleichtern, PEPs zu ermitteln, die sie überprüfen und bei denen sie auf laufende Änderungen hinsichtlich des Risikos achten müssen.
Eine Liste mit Personen, die solche Ämter bekleiden, auf dem neuesten Stand zu halten, kann einen erheblichen administrativen Aufwand bedeuten. Weil „Datenunterschiede Probleme verursachen können“, wie Joanna Jenkins, Chief Compliance Officer bei Railsbank, betont, sollten Unternehmen sorgfältige Schritte unternehmen, um ein ausreichendes Maß an Compliance sicherzustellen.
Dieser Artikel ist als Leitfaden, nicht jedoch als Rechtsauskunft zu betrachten.
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Ursprünglich veröffentlicht 05 Februar 2020, aktualisiert am 24 August 2022
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