Am 10. Januar 2020 trat die 5. EU-Geldwäscherichtlinie (5AMLD) in Kraft. Bei der flächendeckenden Einhaltung übt sich die Europäische Kommission nicht in Geduld.
Vielmehr bereitet sie bereits Vertragsverletzungsverfahren vor, die im nächsten Monat beginnen sollen. Die Maßnahme soll Druck auf Mitgliedstaaten ausüben, die die neuen Rechtsvorschriften noch nicht umgesetzt haben – ein Schritt, der von EU-Wirtschafts- und Währungskommissar Valdis Dombrovskis am Dienstag bei einem Treffen mit den Finanzministern bestätigt wurde. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geldstrafen, und es scheint, dass mehrere Länder diesen Anstoß brauchen werden.
Die Mitgliedstaaten hatten bereits Mühe, den Zeitplan des 5AMLD-Vorgängers einzuhalten, sodass es nicht überrascht, dass einige Staaten erneut in Verzug sind. Bei der 4. Geldwäscherichtlinie (4AMLD) wurde den Mitgliedstaaten allerdings eine Frist von zwei Jahren eingeräumt, bevor sie Konsequenzen zu befürchten hatten. Eine Gnadenfrist von nun nur einem Monat erscheint hart, wenn man bedenkt, dass nur 11 Mitgliedstaaten es geschafft haben, die 4AMLD 2017 rechtzeitig umzusetzen.
Im Fall der 4. Geldwäscherichtlinie wurden von der Europäischen Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen 20 Mitgliedstaaten eingeleitet und drei (Luxemburg, Rumänien und Irland) wegen Nichteinhaltung vor den Europäischen Gerichtshof gebracht. In einigen Ländern wurde die 4. Geldwäscherichtlinie noch immer nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt.
Die 5. Geldwäscherichtlinie der EU baut auf der 4. Geldwäscherichtlinie auf und soll ihre bestehende AML- und CFT-Regelung aktualisieren und eine Reihe von Lücken im bisherigen Rechtsrahmen schließen. Zu den wichtigsten Änderungen gehören die Herabsetzung des Transaktionslimits für Prepaid-Karten und die Aktualisierung der Anforderungen für UBO-Register. Unter anderem müssen die Register nun auch Treuhandgesellschaften enthalten, öffentlich zugänglich und auf EU-Ebene miteinander vernetzt werden.
Gerade das letzte Kriterium stellt für die Mitgliedstaaten eine besondere Herausforderung bei der Umsetzung dar. Neben Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und der Sicherheit gibt es Unklarheiten rund um die praktischen Aspekte der Register: im Hinblick darauf, welche Informationen gesammelt werden müssen, wie sich die Zentralisierung in der Praxis auswirken würde und wer für die Pflege, Harmonisierung und Gewährleistung der Richtigkeit der Informationen verantwortlich ist.
Auch hochwertigen Gütern kommt Aufmerksamkeit zu: Kunsthändler und andere Vermittler müssen nun eine Sorgfaltsprüfung ihrer Kunden durchführen und die Meldepflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen.
Die wohl auffälligste Änderung betrifft jedoch den Umgang mit Kryptowährungen. Kryptobörsen gelten nun als „verpflichtet“ und werden im Kontext der Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wie Finanzinstitute behandelt. Damit sind sie nun verpflichtet, strenge Identitätsprüfungs- und KYC-Verfahren einzuführen. Kryptobörsen und virtuelle Geldbörsen müssen sich bei den zuständigen nationalen Behörden registrieren lassen. Darüber hinaus müssen sie den zentralen Meldestellen (FIUs) auf Anfrage die Namen, Adressen und andere Identifikationsdaten von Personen übermitteln, die virtuelle Währungen bei ihren Börsen besitzen.
Diese strengeren Anforderungen und die höheren Kosten, die mit der Einhaltung der Vorschriften verbunden sind (bzw. mit der Nichteinhaltung der Vorschriften, da die Geldstrafen sehr hoch ausfallen können), haben viele Börsen dazu veranlasst, ihren Tätigkeit aus der EU zu verlagern oder ganz einzustellen. Das in Großbritannien ansässige Unternehmen BottlePay, das noch im Oktober in einer Seed-Runde 2 Millionen US-Dollar eingesammelt hatte, schloss am 31. Dezember letzten Jahres seine Pforten und trat damit in die Fußstapfen von Simplecoin und Chopcoin. Deberit verlagert seinen Betrieb von den Niederlanden nach Panama und KyberSwap verlässt Malta und zieht auf die Britischen Jungferninseln. Auch wenn die Umsetzung auf nationaler Ebene in der EU nur langsam vorankommt, ist es wahrscheinlich, dass dieser Exodus weiter an Fahrt gewinnen wird, da die Mitgliedsstaaten daran arbeiten, ihre lokalen Gesetze mit der 5. Geldwäscherichtlinie in Einklang zu bringen.
Unternehmen, die nicht auf die regulatorische Belastung vorbereitet sind, müssen unter Umständen schließen, doch dies ebnet lediglich den Weg für andere, die ihren Platz einnehmen. Wie Benjamin Kirschbaum, Anwalt bei Winheller Attorneys at Law & Tax Advisors, gegenüber Bitcoin Insider erklärte, könnte die größere Klarheit darüber, welche Vorschriften für Kryptowährungen gelten, eine Gelegenheit für alle mit einer geringeren Risikobereitschaft bieten (z. B. Banken und andere Finanzinstitute), mit dem Angebot eigener Produkte in diesem Bereich zu experimentieren.
Während sich Regierungen und Unternehmen gleichermaßen auf die neuen Bedingungen einstellen, die die 5. Geldwäscherichtlinie mit sich bringt, sind Anlaufschwierigkeiten unvermeidlich. Mit der 6. Geldwäscherichtlinie, die im Dezember 2020 in Kraft treten soll, werden alle, die schon jetzt hinterherhinken, allerdings einen noch steileren Berg zu erklimmen haben, wenn sie nicht bald handeln.
Ursprünglich veröffentlicht 08 Dezember 2022, aktualisiert am 08 Dezember 2022
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