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State of Financial Crime 2023 Report

Die 5. Geldwäscherichtlinie der EU (5AMLD): Eine aktuelle Bestandsaufnahme

Vorschriften Artikel

Die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie bleibt lückenhaft

Ursprünglich sollte die 5. Geldwäscherichtlinie (5AMLD) bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt worden sein. Doch etwas mehr als ein Jahr später und nach einer weiteren Aktualisierung im Zuge der 6. Geldwäscherichtlinie (6AMLD) haben zahlreiche Länder den Vorgänger nach wie vor nicht vollständig in nationales Recht überführt. Das wirft die Frage auf, was Unternehmen angesichts eines so unsicheren regulatorischen Umfelds und anhaltender Uneinheitlichkeit auf nationaler Ebene tun können, um angemessen zu agieren. In diesem Kontext bietet dieser Artikel einen umfassenden Überblick zu 5AMLD, eine Bestandsaufnahme der Umsetzung in verschiedenen EU-Ländern sowie eine aktuelle Betrachtung zu den verschiedenen Rechtsgebieten. Zudem wird untersucht, was die aktuelle Situation für Unternehmen bedeutet. 

Die 5. Geldwäscherichtlinie: Ein Rückblick

Die 5. Geldwäscherichtlinie wurde im Mai 2018 verabschiedet, um die existierenden Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung (AML) zu aktualisieren, das bestehende Framework zu verbessern und wirksamer gegen Terrorismusfinanzierung (CFT) vorzugehen. Dies geschah vor dem Hintergrund einer Serie von Terroranschlägen in Europa in den Jahren 2016 und 2017, immer größerer Bedeutung von Kryptowährungen und den Folgen der Panama Papers, in denen die Offshore-Anlagen zahlreicher Politiker in der Europäischen Union enthüllt wurden. Zudem galt es für die EU, die aktualisierten Leitlinien die globalen AML/CFT-Standards der Financial Action Task Force (FATF) zu übernehmen. In der Folge wurden mit der 5. Geldwäscherichtlinie zahlreiche neue Maßnahmen eingeführt, um der Nutzung des europäischen Finanzsystems für illegale Zwecke zu vorzubauen. Auf einige von ihnen gehen wir im Folgenden genauer ein.

Neue Verpflichtete

Im Rahmen der 5. Geldwäscherichtlinie wurden die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Wirtschaftsprüfer, externe Berater und Steuerberater, Immobilienmakler, Anbieter von Services zum Umtausch von Fiat- in Kryptowährungen sowie Depotbanken, Galerien, Auktionshäuser und Vermittler in Freihäfen ausgeweitet, die mit Kunst im Wert von mehr als 10.000 Euro handeln. Diese Firmen wurden verpflichtet, alle geltenden AML/CFT-Gesetze und -Vorschriften umzusetzen. 

Drittländer mit hohem Risiko nach Maßgabe der 5. Geldwäscherichtlinie

Die EU hatte sich verpflichtet, eine Liste von Drittländern mit hohem Risiko außerhalb der EU zu veröffentlichen. Die 5. Geldwäscherichtlinie sah dabei spezifische Maßnahmen zur verstärkten Sorgfaltspflicht (EDD) für Kunden und ihre Tochtergesellschaften mit Sitz in diesen Ländern vor. Hierzu gehörte auch die Einholung zusätzlicher Informationen zu Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern (UBOs), einschließlich der Art der Geschäftsbeziehung, des Nachweises der Herkunft der Mittel und des Vermögens sowie des Grundes für die beabsichtigten oder erfolgten Transaktionen. Außerdem war die Genehmigung der Geschäftsleitung der verpflichteten Unternehmen für die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung erforderlich. In Bezug auf Tochtergesellschaften von Kunden mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko wurden zusätzliche Maßnahmen ergriffen, so etwa das Verbot der Kontoführung für Tochtergesellschaften und die Forderung nach verstärkten Sicherheitsprüfungen oder externen Audits für Niederlassungen und Tochtergesellschaften. Änderungen gab es auch bei den EDD-Anforderungen für Korrespondenzbankbeziehungen, bei denen eine Bank Dienstleistungen für eine andere (die auskunftgebende Bank) in einem Land erbringt, in dem diese keine Niederlassung hat. Dies ist häufig bei europäischen Banken der Fall, die mit auskunftgebenden Instituten in Schwellenländern zusammenarbeiten. Im Rahmen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurden Auskunftsgebende in Drittländern mit hohem Risiko von ihren Geschäftspartnern in der EU einer EDD-Prüfung unterzogen, dies in der Erwartung, dass die Beziehungen geändert oder beendet werden würden, wenn sich die Risiken nicht mindern ließen.

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Anonyme Finanzinstrumente

Anonyme Konten, Sparbücher oder Schließfächer wurden durch die 5. Geldwäscherichtlinie verboten. Für anonyme Prepaid-Karten wurde ein niedrigeres monatliches Transaktionslimit von 150 Euro (statt wie zuvor 250 Euro) eingeführt, infolgedessen Inhaber von Karten, die mit einem höheren Betrag aufgeladen werden, einer Sorgfaltsprüfung unterzogen werden müssen. Darüber hinaus wurde für Online-Zahlungen eine Obergrenze von 50 Euro eingeführt. 

Elektronische Identifizierung und Verifizierung

Die Fernidentifizierung war bereits im Rahmen der 4. Geldwäscherichtlinie erlaubt worden, doch mit ihrem Nachfolger wurde nun auch die Verwendung elektronischer Plattformen ausdrücklich genehmigt unter der Prämisse, dass sie von den zuständigen nationalen Behörden reguliert, anerkannt, genehmigt oder akzeptiert worden waren. Somit konnten Unternehmen nun die elektronische Überprüfung einführen. Hierfür mussten sie einen zugelassenen Anbieter nutzen und belegen können, über nationale eID-Programme zu verfügen. 

Transaktionsbezogene EDD

Im Rahmen der 4. Geldwäscherichtlinie mussten Unternehmen bisher eine EDD bei Transaktionen durchführen, die keinen offensichtlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck hatten, entweder komplex und ungewöhnlich umfangreich waren oder ungewöhnliche Muster aufwiesen. Mit der 5. Geldwäscherichtlinie wurden jedoch mehr Gründe für eine EDD vorgegeben. Diese machen verstärkte Kontrollen erforderlich, wenn eine der Bedingungen – hohe Komplexität, ungewöhnlicher Umfang, ungewöhnliches Muster oder kein offensichtlicher rechtlicher oder wirtschaftlicher Zweck – festgestellt werden konnte.

Listen mit politisch exponierten Personen (PEP)

Die EU-Länder wurden verpflichtet, eine allgemeine Liste politisch exponierter Personen für ihren Geltungsbereich herauszugeben, nicht jedoch die Namen der PEP selbst. Dies sollte es den Unternehmen theoretisch erleichtern, hochrangige PEP zu identifizieren und Amtsträger mit einem geringeren Geldwäscherisiko herauszufiltern. 

Register für wirtschaftliches Eigentum

Im Rahmen der 4. Geldwäscherichtlinie wurden die EU-Länder verpflichtet, zentrale öffentliche Register einzurichten, die Informationen zu Namen, Geburtsmonat und -jahr sowie Wohnsitzland der wirtschaftlichen Eigentümer (UBOs) (z. B. aller, die anteilig 25 % oder mehr aller Aktien besitzen) von Unternehmen enthalten. Laut der 5. Geldwäscherichtlinie mussten diese Listen öffentlich zugänglich und auf nationaler Ebene miteinander vernetzt sein, um die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern. Zudem sollten sie auf Treuhandfonds und ähnliche Rechtsvereinbarungen ausgedehnt werden. Die Unternehmen wurden verpflichtet, diese Verzeichnisse im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten als Teil von Customer Due Diligence-Verfahren (CDD) zu überprüfen und das Zentralregister über etwaige Diskrepanzen zu den vom Kunden bereitgestellten Informationen über das wirtschaftliche Eigentum zu informieren.

Herausforderungen bei der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie 

Zwar haben viele Länder die Maßnahmen vollständig umgesetzt und implementiert, doch die tatsächliche Erfüllung bleibt lückenhaft, speziell im Falle einiger mehrerer Länder. Gegen diese hat die Europäische Kommission als Exekutivorgan der EU ein öffentliches Verfahren wegen Nichteinhaltung eingeleitet. Während immerhin 70 % der EU-Mitgliedstaaten die 5. Geldwäscherichtlinie umgesetzt haben, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass dieser Schritt bei 30 % noch nicht vollständig gegangen wurde. Zu den Ländern, die die Richtlinie nur teilweise übernommen haben, gehören Belgien, die Tschechische Republik, Ungarn, Irland, die Niederlande, Polen und Spanien. Nur Zypern hat noch keine Maßnahmen umgesetzt, obwohl der Mittelmeerstaat vor Kurzem angekündigt hat, noch in diesem Jahr ein Register für wirtschaftliches Eigentum einzurichten. Die EU hat Vertragsverletzungsverfahren gegen 22 Länder eingeleitet, weil sie die nationalen Umsetzungsmaßnahmen nicht oder nur unvollständig gemeldet haben. Hierzu gehören Österreich, Belgien, Kroatien, Zypern, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Frankreich, Irland, Griechenland, Ungarn, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien und Schweden. 

Sollten die Vertragsverletzungsverfahren erfolglos bleiben, können die Länder letztlich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagt und mit Geldstrafen belegt werden. Gegen die folgenden Länder wurde bereits Klage vor dem EuGH erhoben, weil sie die 4. Geldwäscherichtlinie nicht umgesetzt haben, deren Frist im Mai 2018 abgelaufen war: Österreich wurde wegen seiner Wett- und Glücksspielgesetze verklagt, Belgien wegen unzureichender Möglichkeiten für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen (FIUs) und die Niederlande wegen anhaltender Mängel im Zusammenhang mit Informationen zum wirtschaftlichen Eigentum. Gegen Rumänien wurde eine Geldstrafe in Höhe von 3 Millionen Euro und gegen Irland eine Geldstrafe in Höhe von 2 Millionen Euro verhängt, weil die Länder es versäumt hatten, die 4. Geldwäscherichtlinie korrekt umzusetzen. 

Herausforderungen bei der Umsetzung in Unternehmen

Dort, wo die 5. Geldwäscherichtlinie erfolgreich eingeführt wurde, bleibt die Frage: Wie sieht die Umsetzung auf Unternehmensebene aus? Im Folgenden schildern wir anhand einiger Kernbereiche die Komplexität, mit der sich Unternehmen bei ihrer Tätigkeit in der EU im Zusammenhang mit AML und CFT konfrontiert sehen.

Drittländer mit hohem Risiko

Die Umsetzung der Anforderungen in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko verlief anfangs recht zäh. Laut EU handelt es sich bei Drittländern mit hohem Risiko um Länder, die aufgrund mangelhafter Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Bedrohung für das Finanzsystem der EU darstellen. 2019 veröffentlichte die EU zunächst eine Liste, die von darauf befindlichen Länder wie Saudi-Arabien und den USA, die sich gegen die Aufnahme von US-Territorien wandten, heftig kritisiert wurde. Sie wurde 2020 durch eine neue Liste ersetzt, die auf einer anderen Methodik beruht. Diese neue Methodik beinhaltet ein Verfahren zur Erhöhung der Transparenz bei der Aufnahme in die Liste, etwa in Form einer Konsultation mit den Ländern zu den ersten Feststellungen und einen Zeitrahmen zur Verbesserung ihres AML/CFT-Frameworks, bevor die Aufnahme in die Liste erfolgt. Angesichts der Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Liste war es für die Unternehmen schwierig, die EDD-Anforderungen im Rahmen der 5. Geldwäscherichtlinie zu erfüllen.

Drittländer mit hohem Risiko
Afghanistan

Bahamas

Barbados

Botswana

Kambodscha

Nordkorea

Ghana

Iran

Irak

Jamaika

Mauritius

Myanmar

Nicaragua

Pakistan

Panama

Syrien

Trinidad und Tobago

Uganda

Vanuatu

Jemen

Simbabwe

 

Unternehmen, die in der EU tätig sind, müssen sicherstellen, dass die EU-Liste in ihre AML- und CDD- sowie KYC-Richtlinien und -Verfahren aufgenommen wird. Dazu gehört die Aktualisierung von Hochrisikoindikatoren, die zur Berechnung von Kundenrisikoeinstufungen herangezogen werden und anhand derer dann weitere Sorgfaltspflicht- und Monitoring-Anforderungen festgelegt werden, sowie die Anpassung von Transaktionsüberwachungssystemen, um verdächtige Transaktionen in Verbindung mit Ländern mit höherem Risiko zu erkennen. 

Auswirkungen der 5. Geldwäscherichtlinie auf virtuelle Vermögenswerte

Die Ausweitung der AML/CFT-Anforderungen auf virtuelle Vermögenswerte war vielschichtig und teilweise umstritten. Während die 5. Geldwäscherichtlinie zum Beispiel nur die Regulierung von Geldwechselbörsen fordert, die Krypto- in Fiatwährungen tauschen, haben sich einige Länder dafür entschieden, weiter zu gehen und auch Krypto-zu-Krypto-Börsen zu regulieren. Zahlreiche Unternehmen haben den Aufwand für die Einhaltung der 5. Geldwäscherichtlinie als Grund für die Aufgabe ihres Geschäftsbetriebs in einem EU-Land bzw. den Umzug in Länder mit keiner oder geringerer Regulierung angeführt. In Estland ist es gar zu einer „großen Krypto-Säuberung“ gekommen. Das Land, das ursprünglich als progressiv und kryptofreundlich galt, hat öffentlichen Berichten zufolge seit der Verabschiedung von an die 5. Geldwäscherichtlinie angelehnter AML/CFT-Gesetzgebung über 1.000 Lizenzen widerrufen. Von diesem waren ca. 70 % der im Land tätigen Unternehmen für virtuelle Währungen betroffen.

In ganz Europa müssen sich Anbieter von virtuellen Vermögenswerten (Virtual Assets Service Providers, VASPs) für die AML/CFT-Aufsicht registrieren lassen, doch welche Arten von Geschäften dies umfasst, ist von Land zu Land unterschiedlich. In einigen Ländern erfolgt die Registrierung bei der Finanzaufsichtsbehörde oder der Zentralbank, in anderen Ländern bei der zentralen Meldestelle. Während einige Länder VASPs gestatten, auch ohne physische Präsenz auf ihren Märkten tätig zu sein, haben andere die Anforderung eingeführt, dass die Anbieter im Land ansässig sein und sich bei inländischen Unternehmensregistern anmelden müssen. 

VASPs, die den europäischen Markt erschließen möchten, müssen daher die besonderen Anforderungen der jeweiligen Länder in punkto Zulassung kennen und wissen, ob sie Niederlassungen einrichten müssen, um den Kunden vor Ort Dienstleistungen anbieten zu können. Anbieter von Finanzdienstleistungen müssen sicherstellen, dass sie über Programme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen, die ein angemessenes Risikomanagement ermöglichen, und dies auch nachweisen können. Dazu gehören Risikobewertungen, CDD/KYC-Verfahren, Screening, Monitoring von Blockchain-Transaktionen, Schulungen und Reporting. Da die Krypto-Branche noch relativ jung ist, können die internen Kenntnisse im Bereich AML und CFT stark variieren. Unternehmen, die VASPs als Kunden annehmen möchten, müssen ebenso nachvollziehen können, wie diese arbeiten. Dazu gehören das Wissen um die Zulassungsanforderungen ihrer Kunden, etwaige Beschränkungen für die Abwicklung von Krypto-Zahlungen durch Finanzdienstleister, die von den lokalen Regulierungsbehörden auferlegt wurden, sowie die Bewertung des AML/CFT-Frameworks und ein Verständnis der inhärenten Risiken ihrer Kunden in Bezug auf Finanzkriminalität und die Maßnahmen, die sie zu ihrer Bewältigung ergriffen haben.

Register für wirtschaftliches Eigentum

Ähnlich wie bei anderen Anforderungen ist auch die Einrichtung von Registern für wirtschaftliches Eigentum uneinheitlich verlaufen. Aus einem Bericht von Global Witness geht hervor, dass bis zum Umsetzungsdatum nur fünf Länder (einschließlich des Vereinigten Königreichs zu diesem Zeitpunkt) vollständig und ordnungsgemäß ein öffentlich zugängliches Register für wirtschaftliches Eigentum eingerichtet hatten, während andere die Anforderungen nur teilweise erfüllten. Selbst dort, wo Register vorhanden waren, gab es Probleme, unter anderem mit der Verfügbarkeit von Daten. Eine kürzlich durchgeführte Untersuchung des luxemburgischen Unternehmensregisters mit dem Namen „OpenLux“ ergab, dass über 10.000 Einträge ausländische Unternehmen enthielten, deren wirtschaftlicher Eigentümer in einem geheimen Land ansässig war, und dass bei 80 % der privaten Investmentfonds keine Erklärungen zum wirtschaftlichen Eigentum vorlagen. Zivilgesellschaftliche Organisationen haben darauf hingewiesen, dass in diesem und anderen Fällen die Qualität der Daten schwankt und die Register nicht über die Befugnis verfügen, die von den Unternehmen übermittelten Informationen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Daten korrekt und aktuell sind.

Zu den weiteren Problemen gehörten Zugangshürden, die dadurch entstanden, dass Länder Paywalls eingeführt hatten oder das Recht auf Suchanfragen von der Staatsangehörigkeit, persönlichen Dokumenten oder der richtigen Steuernummer für das Unternehmen abhängig machten. In einigen Ländern wurden außerdem Modalitäten eingeführt, wonach Unternehmen benachrichtigt werden, wenn sie Gegenstand einer Suchanfrage waren. Das Bekanntwerden eines solchen ungewünschten Interesses kann durchaus Abschreckungspotenzial haben.

In der EU tätige Unternehmen sind nicht nur verpflichtet, Informationen zum wirtschaftlichen Eigentum fristgerecht zu übermitteln, sondern müssen auch die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den lokalen Anforderungen und Schwellenwerten überprüfen. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, Kosten zu sparen und auf nationale Register zuzugreifen, um die Informationen zu validieren, allerdings geht der offensichtliche Vorteil mit der Unsicherheit bezüglich der Qualität oder Vollständigkeit der Informationen einher, weshalb es unerlässlich ist, mit einem bewährten Datenanbieter zusammenzuarbeiten, um sicherzugehen, dass CDD- und KYC-Prozesse optimal durchgeführt werden. Mit der 5. Geldwäscherichtlinie ist zudem der zusätzliche Aufwand verbunden, dass einzelne Unternehmen die Registrierungsstelle über etwaige Unstimmigkeiten informieren müssen. 

Funktionale PEP-Listen als Teil der 5. Geldwäscherichtlinie

Während die Herausgabe funktionaler PEP-Listen durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der 5. Geldwäscherichtlinie von der Branche begrüßt wurde, ist die zuständige Behörde, die für die Liste verantwortlich ist, von Land zu Land unterschiedlich, und für den Privatsektor kann es oft recht schwierig sein, sie zu ermitteln. In Frankreich beispielsweise ist die Liste der Funktionen, die unter die Definition der PEP fallen, in einem Erlass des Wirtschaftsministers zu finden, während sie in anderen Ländern teils von nationalen Regulierungsbehörden oder anderen Regierungsstellen herausgegeben wird. Zwar wird irgendwann die Veröffentlichung einer konsolidierten Liste auf EU-Ebene erwartet, doch es gibt derzeit kaum konkrete öffentliche Informationen hierzu. Trotz der Bemühungen, Privatunternehmen zu unterstützen, haben viele dieser Bemühungen bisher zu mehr Komplikationen und Verwaltungsaufwand für Unternehmen geführt beim Versuch, PEP in ihrem Kundenstamm zu identifizieren.

Daher benötigen Unternehmen eine solide Strategie zur Identifikation von PEP. Eine Möglichkeit besteht darin, entsprechende Nachforschungen intern durchzuführen und aktuelle funktionale PEP-Listen zu führen (die sich jederzeit ändern können) – eine Aufgabe, die zeitaufwändig und kostspielig sein kann. Eine andere Möglichkeit ist die Zusammenarbeit mit Datenanbietern, die sorgfältig kuratierte PEP-Listen führen, die für eine effizientere Überprüfung potenzieller Kunden genutzt werden können. In jedem Fall müssen die Unternehmen angemessene Maßnahmen ergreifen, um der EDD-Pflicht nachzukommen, und trotz der guten Absichten, die die 5. Geldwäscherichtlinie geprägt haben, ruht diese Verantwortung nach wie vor weitgehend auf den Schultern des Privatsektors.

Ursprünglich veröffentlicht 08 Dezember 2022, aktualisiert am 08 Dezember 2022

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